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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 37/07 vom 25. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juli 2007 durch [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 8. Februar 2007 verkündete Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 31.410 • (Die Streitgegenstände der auf Feststellung der Mietvertragsbeendigung zum 31. August 2005 gerichteten Klage und der auf Mietzahlung für die Monate September 2005 bis Juli 2006 ge-richteten Widerklage sind im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG iden-tisch, so dass für die [X.] nur der - höhere - Streitwert der Klage maßgeblich ist; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - [X.] - [X.], 138, 139). [X.] [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.08.2006 - 14d [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 08.02.2007 - [X.]/06 -
Meta
25.07.2007
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2007, Az. XII ZR 37/07 (REWIS RS 2007, 2671)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2671
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