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PDF anzeigenNachschlagewerk: ja [X.]R: ja Veröffentlichung: ja ____________________
StPO §§ 406g, 240
Dem als Beistand eines nebenklageberechtigten Verletzten bestellten Rechts-anwalt (§ 406g StPO) kann der Vorsitzende im Rahmen seiner [X.] gestatten, in der Hauptverhandlung einzelne Fragen zu stellen.
[X.], Beschluß vom 11. November 2004 - 1 [X.] - [X.]
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 [X.]
vom 11. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. November 2004 be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Die Revision sieht die Grundsätze eines fairen Verfahrens ver-letzt, weil der Vertreter eines nebenklageberechtigten Verletzten (§ 406g Abs. 2 StPO) habe Fragen stellen können. Die Rüge bleibt erfolglos. Auch wenn der [X.] kein eigenes Fragerecht hat, kann ihm der Vorsitzende - wie offensichtlich hier - im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis gestatten, einzelne Fragen zu stellen (vgl. [X.] in [X.], 25. Aufl., § 240 Rdn. 15). Eine auf ein [X.] Verhalten des Vorsitzenden gestützte Verfahrensrüge könn-te nur dann erfolgreich sein, wenn in der Hauptverhandlung ge-- 3 - mäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des [X.] wurde ([X.] aaO § 241 Rdn. 29; [X.] in [X.], 5. Aufl. , § 241 Rdn. 9 m.w.N.). Weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Rüge wäre, daß durch die Zulassung der Frage(n) eine Sachaufklärung oder die Wahrnehmung von [X.] beeinträchtigt worden wäre. Dies muß der Revisionsführer unter Angabe der einzelnen Fragen und aller für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen, insbesondere auch hinsichtlich der Art der Beeinträchtigung, dar-tun ([X.] aaO § 241 Rdn. 34). Zu alledem äußert sich die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Wahl
Kolz Hebenstreit
Elf
Graf
Meta
11.11.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. 1 StR 424/04 (REWIS RS 2004, 727)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 727
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