Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 49/14

6. Senat | REWIS RS 2016, 1607

STEUERRECHT STEUERN BUNDESFINANZHOF (BFH) SOZIALVERSICHERUNG WERBUNGSKOSTEN DIENSTWAGEN

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Gegenstand

Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode


Leitsatz

1. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Anschluss an Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269).

2. Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt.

3. Soweit das Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt, kann es auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2014  4 K 2256/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2007) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

2

Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Arbeitgeberin stellte ihm einen geleasten Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Kläger hatte an seine Arbeitgeberin für den Dienstwagen ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 502,81 € (Jahresbetrag 6.033,72 €) zu leisten.

3

Über die Nutzung des Dienstwagens im Streitjahr führte der Kläger ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Der Anteil seiner privaten Fahrten sowie der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte betrug hiernach 35,39 %. Die Gesamtkosten des Dienstwagens beliefen sich im Streitjahr auf 12.623,24 €.

4

Die Arbeitgeberin ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung beim Lohnsteuerabzug nach der 1 %-Regelung und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der 0,03 %-Regelung. Von dem sich hiernach ergebenden Betrag in Höhe von 8.554,32 € zog sie das vom Kläger gezahlte Nutzungsentgelt von 6.033,72 € ab und erhöhte den Bruttoarbeitslohn des [X.] für das Streitjahr dementsprechend um 2.520,60 €.

5

In der Einkommensteuererklärung ermittelte der Kläger den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens nach der Fahrtenbuchmethode. Er machte insoweit Werbungskosten in Höhe von 6.222,49 € sowie eine Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 759 €, insgesamt also 6.981,49 €, geltend.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) verminderte demgegenüber abweichend von der Einkommensteuererklärung lediglich den Bruttoarbeitslohn des [X.] um den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens in Höhe von 2.520,60 €. Die vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten ließ das [X.] nicht zum Abzug zu.

7

Im Rahmen des [X.] erkannte das [X.] mit einem Änderungsbescheid die vom Kläger geltend gemachte Entfernungspauschale in Höhe von 759 € als Werbungskosten an. Im Übrigen war der Einspruch im Streitpunkt erfolglos.

8

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in [X.], 1126 veröffentlichten Gründen ab. Das vom Kläger an seine Arbeitgeberin gezahlte Nutzungsentgelt sei von dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungsvorteil in Abzug zu bringen, weil es insoweit an einer Bereicherung des [X.] fehle. Das Nutzungsentgelt mindere den dem Kläger zuzurechnenden Sachbezug bis zu einem Betrag von 0 €. Es führe aber weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten, soweit es den Nutzungsvorteil übersteige.

9

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2014  4 K 2256/09 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 19. Februar 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. November 2009 dahin zu ändern, dass die Einkünfte des [X.] aus nichtselbständiger Arbeit um 3.701,89 € herabgesetzt werden.

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Das dem Verfahren beigetretene [X.] ([X.]) hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

II.

[X.]ie Revision der Kläger ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). [X.]as [X.] hat das vom Kläger gezahlte Nutzungsentgelt zu Recht nur in [X.]öhe des geldwerten Vorteils aus der Nutzung des [X.]ienstwagens für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte steuermindernd berücksichtigt.

1. [X.]er Senat hat die von den Klägern erhobene Verfahrensrüge wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 [X.]O) im erstinstanzlichen Verfahren geprüft. Er erachtet die Rüge aber nicht für durchgreifend und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 [X.]O).

2. [X.]ie Revision der Kläger hat auch in der Sache keinen Erfolg.

Nach ständiger Rechtsprechung führt die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S. von § 19 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (z.B. Senatsurteile vom 20. März 2014 VI R 35/12, [X.], 192, [X.], 643; vom 13. [X.]ezember 2012 VI R 51/11, [X.], 69, [X.], 385; vom 21. März 2013 VI R 31/10, [X.], 167, [X.], 700; VI R 42/12, [X.], 180, [X.], 918, und vom 6. Oktober 2011 VI R 56/10, [X.], 383, [X.], 362; jeweils m.w.[X.]). Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten (Senatsurteile in [X.], 167, [X.], 700, und vom 18. [X.]ezember 2014 VI R 75/13, [X.], 336, [X.], 670). Beide vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden (Senatsurteil vom 14. September 2005 VI R 37/03, [X.], 215, [X.], 72). Sowohl die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) als auch die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) stellen lediglich unterschiedliche Wege zur Bewertung dieses Vorteils bereit (Senatsurteil vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, [X.], 322, [X.] 2002, 829). Als [X.] zu § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sperren sie, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, den Rückgriff auf die dort geregelte Bewertung von Sachbezügen im Übrigen.

Nach diesen Maßstäben hat das [X.] den Vorteil aus der Überlassung des [X.]ienstwagens im Streitfall zu Recht nach der Fahrtenbuchmethode bewertet.

a) Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) kann der Wert nach den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift, also der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten [X.] angesetzt werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

b) Nach den tatsächlichen und den Senat gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen des [X.] hat der Kläger im Streitfall die durch das Kfz insgesamt entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen. [X.]iernach liegen die Voraussetzungen für die Bewertung des [X.] aus der [X.]ienstwagenüberlassung nach der Fahrtenbuchmethode vor.

3. [X.]as [X.] hat den geldwerten Vorteil auch der [X.]öhe nach zutreffend mit 0 € angesetzt.

a) Nach den nicht angegriffenen und den Senat daher bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O) betrugen die durch das Kfz insgesamt entstandenen Aufwendungen im Streitjahr 12.623,24 €. [X.]as [X.] hat das vom Kläger an seine Arbeitgeberin im Streitjahr gezahlte Nutzungsentgelt in [X.]öhe von 6.033,72 € zu Recht nicht von den vorgenannten Aufwendungen abgezogen.

Zu den insgesamt entstandenen [X.] (Gesamtkosten) gehören die Kosten, die unmittelbar dem [X.]alten und dem Betrieb des Kfz dienen und in Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen (Senatsurteil vom 3. September 2015 VI R 27/14, [X.], 5, [X.] 2016, 174). [X.]azu rechnen insbesondere die Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die [X.]aftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen und Garagenmiete (Senatsurteil in [X.], 215, [X.], 72, m.w.[X.]; [X.]/[X.], § 8 EStG Rz 122; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Kommentar, § 8 Rz 435; Kister in [X.]/[X.]/[X.] --[X.][X.]R--, § 8 EStG Rz 101; für den gesamten Nutzungszeitraum [X.]/[X.], EStG, 35. Aufl., § 8 Rz 52; [X.] in [X.], EStG, § 8 EStG Rz 117). [X.]ies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung im Streitjahr wie auch noch gegenwärtig (R 31 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- 2005; R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 9 LStR 2015, [X.] 8.1 (9-10) "Gesamtkosten" des Lohnsteuer-[X.]andbuchs 2015). Ausgangspunkt der Fahrtenbuchmethode ist nämlich die Annahme, dass der Vorteil des Arbeitnehmers aus der Privatnutzung des Fahrzeugs mit den darauf entfallenden anteiligen Kosten des Arbeitgebers übereinstimmt (Senatsurteil in [X.], 215, [X.], 72).

[X.]as vom Kläger gezahlte Nutzungsentgelt mindert nach diesen Maßstäben nicht die der Arbeitgeberin insgesamt entstandenen Aufwendungen für das dem Kläger zur Verfügung gestellte betriebliche Fahrzeug. [X.] man das Nutzungsentgelt von den durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen ab, widerspräche dies dem Ziel der Fahrtenbuchmethode, den Sachbezugswert der Überlassung eines [X.]ienstwagens anhand der tatsächlich auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers zutreffend zu ermitteln. [X.]enn dann würden nicht mehr --wie es § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ausdrücklich vorsieht-- die durch "das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen" bei der Ermittlung des auf die privaten Fahrten und auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teils der "gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen" angesetzt, sondern von vornherein nur ein um das Nutzungsentgelt verminderter (Teil-)Betrag dieser Aufwendungen.

b) [X.]as [X.] hat --für den Senat ebenfalls bindend (§ 118 Abs. 2 [X.]O)-- festgestellt, dass der Anteil der privaten Fahrten des [X.] und der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte 35,39 % betrug. [X.]iernach beläuft sich der Wert für die private Nutzung des Fahrzeugs sowie für dessen Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf 4.467,36 € (12.623,24 € x 35,39 / 100).

c) [X.]as vom Kläger an seine Arbeitgeberin gezahlte Nutzungsentgelt in [X.]öhe von 6.033,72 € mindert den Wert dieses geldwerten Vorteils. [X.]a das Nutzungsentgelt im Streitfall den Wert des geldwerten Vorteils aus der [X.]ienstwagenüberlassung überstieg, ist der geldwerte Vorteil im Ergebnis mit 0 € zu bewerten. [X.]er Ansatz eines (negativen) geldwerten Vorteils (geldwerten Nachteils) aus der [X.]ienstwagenüberlassung scheidet aus. Soweit das Nutzungsentgelt den Wert der privaten [X.]ienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt, kann es auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

aa) Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BF[X.]E 215, 252, [X.] 2007, 269; BMF-Schreiben vom 19. April 2013, [X.], 513; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 8 Rz 37; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 8 Rz 389; [X.] in [X.], EStG, 15. Aufl., § 8 Rz 38; Kratzsch in Frotscher, EStG, [X.] 2011, § 8 Rz 158h; [X.] in [X.], a.a.[X.], § 8 EStG Rz 127; [X.][X.]R/Kister, § 8 EStG Rz 84; [X.]artz/Meeßen/Wolf, [X.] Lohnsteuer, Stichwort: "Kraftfahrzeuggestellung", Rz 48; Wagner, in [X.]mann/Wagner, [X.]as gesamte Lohnsteuerrecht, [X.] Rz 284; [X.], [X.]er Betrieb --[X.]B-- 2006, Beilage 6, 58, 63; [X.], [X.]eutsche Steuerzeitung 2009, 229, 230; [X.], [X.]B 2009, 366, 367; a.A. [X.] Münster, Urteil vom 28. März 2012  11 K 2817/11 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2012, 1245; [X.] Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2014  5 K 284/13, E[X.] 2014, 896, Revision VI R 24/14; [X.]/[X.], § 8 EStG Rz 126; Pfützenreuter, E[X.] 2012, 1246, die Werbungskosten annehmen). [X.]enn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. In [X.]öhe des [X.] wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Vorteil zu; der Arbeitnehmer wird durch die Zahlung des [X.] nicht bereichert, sondern vielmehr endgültig belastet.

[X.]as Nutzungsentgelt mindert folglich bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Überlassung des [X.]ienstwagens zu privaten Fahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. [X.]er steuerbare Vorteil des Arbeitnehmers, den ihm der Arbeitgeber mit der Überlassung des [X.]ienstwagens einräumt, besteht lediglich in der [X.]ifferenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt. [X.]ies entspricht den allgemeinen Grundsätzen zur Bemessung des geldwerten Vorteils bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wonach dieser von vornherein nur in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der Zuwendung des Arbeitgebers und den Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Erlangung der Zuwendung besteht (z.B. Senatsurteile vom 16. Februar 2005 VI R 46/03, BF[X.]E 209, 214, [X.] 2005, 529, zur verbilligten Überlassung von Wohnraum; vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BF[X.]E 209, 549, [X.] 2005, 766, und vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BF[X.]/NV 2007, 898, zur Übertragung von Aktien, sowie vom 26. Juli 2012 VI R 30/09, BF[X.]E 238, 371, [X.], 400, zu Rabatten bei Jahreswagen, jeweils m.w.[X.]).

bb) [X.]er Wert des geldwerten Vorteils aus der [X.]ienstwagenüberlassung wird durch das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt lediglich bis zu einem Betrag von 0 € gemindert. Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Überlassung eines [X.]ienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der privaten [X.]ienstwagennutzung sowie der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt.

(1) Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit liegen grundsätzlich nur vor, wenn dem Arbeitnehmer Güter in Geld oder Geldeswert durch das [X.]ienstverhältnis veranlasst zufließen. [X.]er Abfluss von [X.] in Geld oder Geldeswert stellt hiernach regelmäßig keine Einnahme dar. [X.] Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommen nach der Rechtsprechung des Senats allenfalls bei der Rückzahlung von Arbeitslohn in Betracht (z.B. Senatsurteile vom 7. Mai 2009 VI R 37/08, BF[X.]E 225, 106, [X.] 2010, 135, und vom 17. September 2009 VI R 17/08, BF[X.]E 226, 317, [X.] 2010, 299). [X.]ie zurückgezahlten Beträge sind im Zeitpunkt der Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 4. Mai 2006 VI R 33/03, BF[X.]E 214, 92, [X.], 911, und vom 5. Juli 2007 VI R 58/05, BF[X.]E 218, 320, [X.] 2007, 774). Sind Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG zufließen, so erfordert umgekehrt die Annahme negativer Einnahmen, dass entsprechende Güter beim Steuerpflichtigen abfließen (Senatsurteil in BF[X.]E 226, 317, [X.] 2010, 299). [X.]es Weiteren sind Arbeitslohnrückzahlungen nur anzunehmen, wenn sich der Vorgang als "actus contrarius" zur Lohnzahlung darstellt. [X.]enn nur dann setzt sich der [X.] mit dem Arbeitsverhältnis bei den zurückgezahlten Beträgen fort (Senatsurteil in BF[X.]E 225, 106, [X.] 2010, 135).

(2) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Teil des [X.], das den Wert des geldwerten Vorteils aus der [X.]ienstwagenüberlassung übersteigt, nicht um negative Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. [X.]ie Zahlung des [X.] erfolgt nicht, um den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des [X.]ienstwagens im Sinne eines "actus contrarius" rückgängig zu machen. [X.]er Arbeitnehmer (Kläger) zahlt das Nutzungsentgelt vielmehr gerade deshalb, um den Vorteil überhaupt erst zu erlangen.

Soweit das Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil aus der [X.]ienstwagenüberlassung übersteigt, fehlt es für die Annahme (negativer) Einnahmen auch an einem steuerlich relevanten [X.] mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. [X.]er Wert des Vorteils, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit der [X.]ienstwagenüberlassung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einräumt, besteht --wie oben [X.] nur in [X.]öhe der [X.]ifferenz zwischen dem Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG und dem vom Arbeitnehmer für die [X.]ienstwagenüberlassung zu zahlenden Nutzungsentgelt. Soweit das Nutzungsentgelt den Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG übersteigt, ist keine Veranlassung der Zahlung durch das [X.]ienstverhältnis gegeben. [X.]enn die Zahlung ist insoweit nicht durch die Erzielung steuerbarer und steuerpflichtiger Einnahmen, sondern durch die private Nutzung des [X.]ienstwagens veranlasst. Aufwendungen für die private Fahrzeugnutzung sind steuerlich jedoch nicht zu berücksichtigen. [X.]ies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer solche Aufwendungen an seinen Arbeitgeber leistet.

cc) Bei dem Nutzungsentgelt handelt es sich schließlich auch nicht um Werbungskosten.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1 EStG Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (z.B. Senatsurteile vom 23. März 2001 VI R 175/99, BF[X.]E 195, 225, [X.] 2001, 585, und vom 22. Oktober 2015 VI R 22/14, [X.], 344, [X.] 2016, 179; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 VI R 15/10, BF[X.]E 232, 494, [X.] 2011, 456; Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 21. September 2009 GrS 1/06, BF[X.]E 227, 1, [X.] 2010, 672, unter [X.]). Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (z.B. Senatsurteile vom 17. [X.]ezember 2002 VI R 137/01, BF[X.]E 201, 211, [X.] 2003, 407, und in [X.], 344, [X.] 2016, 179, m.w.[X.]).

Wie vorstehend dargelegt, mindert das Nutzungsentgelt auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Überlassung des [X.]ienstwagens zu privaten Fahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. [X.]as Nutzungsentgelt kann folglich nicht (nochmals) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Soweit sich aus den [X.] vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06 (BF[X.]E 219, 206, [X.] 2009, 199) und VI R 59/06 (BF[X.]E 219, 208, [X.] 2009, 200) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.

Ein Werbungskostenabzug scheidet auch insoweit aus, als das Nutzungsentgelt den Wert des (steuerbaren) Vorteils aus der [X.]ienstwagenüberlassung übersteigt. Insoweit fehlt es ebenfalls an einer beruflichen Veranlassung. [X.]ie Zahlung des [X.] ist, soweit es den Wert des Vorteils übersteigt, nicht durch die Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern durch die steuerunerhebliche private Nutzung des [X.]ienstwagens veranlasst. [X.]enn der Arbeitnehmer leistet das Nutzungsentgelt nicht, weil er mit dem ihm überlassenen betrieblichen Fahrzeug (auch) [X.]ienstreisen unternimmt, sondern weil die Zahlung des [X.] Voraussetzung für die private Nutzung des betrieblichen Pkw ist. [X.]ie berufliche Veranlassung kann insbesondere nicht auf die Erwägung gestützt werden, der Arbeitnehmer (Kläger) unternehme mit dem ihm überlassenen betrieblichen Fahrzeug auch beruflich veranlasste Fahrten, für die das Nutzungsentgelt (jedenfalls anteilig) ebenfalls aufgewendet worden sei. [X.]enn es kann grundsätzlich und so auch im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber für die berufliche Nutzung eines Firmenwagens ein Entgelt entrichtet. [X.]ie Aufwendungen für [X.]ienstreisen hat regelmäßig der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer zu tragen. [X.]er Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber zumeist (tarif-)vertraglich, jedenfalls aber entsprechend § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung entstehen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind und der Arbeitnehmer sie nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (Preis, in: [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, § 611 BGB Rz 553, m.w.[X.]). Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende [X.]andhabung in Bezug auf die Kosten beruflich veranlasster [X.]ienstreisen des [X.] für seine Arbeitgeberin hat das [X.] im Streitfall nicht festgestellt.

4. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VI R 49/14

30.11.2016

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 5. Februar 2014, Az: 4 K 2256/09, Urteil

§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2002, § 8 Abs 1 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 2 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 3 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 4 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, EStG VZ 2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 49/14 (REWIS RS 2016, 1607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1607

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