Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 24/14

6. Senat | REWIS RS 2016, 1608

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Gegenstand

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14 - Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode)


Leitsatz

1. NV: Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Anschluss an Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269).

2. NV: Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt.

3. NV: Soweit das Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt, kann es auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2014  5 K 284/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (2011) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Arbeitgeberin stellte ihm einen Firmenwagen mit Sonderausstattung zur Verfügung, den der Kläger auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Die Kosten für den Firmenwagen trug die Arbeitgeberin.

2

Gemäß der [X.] der Arbeitgeberin hatte der Kläger für den Firmenwagen einen monatlichen Nettoabzug (Eigenanteil) zu leisten. Der Eigenanteil bemaß sich nach dem Beschäftigungsgrad des Firmenwageninhabers bei der Arbeitgeberin und dem in der [X.] näher definierten Nettorechnungspreis des Firmenwagens. Auf dieser Grundlage leistete der Kläger einen monatlichen Eigenanteil in Höhe von 351,13 €, im Streitjahr insgesamt 4.213,56 €.

3

Über die Nutzung des Firmenwagens im Streitjahr führte der Kläger ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Der Anteil seiner privaten Fahrten sowie der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte betrug hiernach 26,6 %. Die Gesamtkosten des Firmenwagens beliefen sich im Streitjahr auf 8.325,91 €.

4

Die Arbeitgeberin ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens zur Privatnutzung beim [X.] nach der 1 %-Regelung und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der 0,03 %-Regelung, wobei sie den Eigenanteil des [X.] vom Bruttolistenpreis des Firmenwagens abzog. Der geldwerte Vorteil wurde dabei in Höhe von 7.193,94 € individuell und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anteilig in Höhe von 1.462,50 € pauschal versteuert.

5

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer des [X.] legte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) einen [X.] von 71.892,55 € zugrunde. Dieser Betrag ergab sich, indem das [X.] von dem [X.] laut elektronischer Lohnsteuerbescheinigung in Höhe von 76.868,72 € den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens in Höhe von 7.193,94 € in Abzug brachte und einen Betrag von 2.217,77 € für die private Nutzung des Firmenwagens und für dessen Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte laut Fahrtenbuch hinzurechnete.

6

Der Kläger legte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein, mit dem er begehrte, den [X.] auf 67.678 € wie folgt herabzusetzen:

7
        

[X.] laut Lohnsteuerbescheinigung:

76.868,72 €

abzüglich versteuerter Nutzungsvorteil:

- 7.193,94 €

zuzüglich geldwerter Vorteil nach Fahrtenbuch:

2.217,77 €

abzüglich Eigenanteil:

- 4.213,56 €

[X.]:

67.678,00 €

8

Das [X.] erließ während des [X.] einen Änderungsbescheid, mit dem es den [X.] des [X.] auf 69.674 € herabsetzte. Dem lag folgende Berechnung zugrunde:

9
                 

[X.] laut Lohnsteuerbescheinigung:

        

 76.868,72 €

abzüglich versteuerter Nutzungsvorteil:

        

 - 7.193,94 €

zuzüglich geldwerter Vorteil nach Fahrtenbuch:

2.217,77 €

        

abzüglich Eigenanteil:

- 4.213,56 €

        

Verbleiben:

- 1.995,78 €

        

zu versteuern für Privatnutzung:

        

          0,00 €

[X.]:

        

69.674,78 €

Den Einspruch des [X.] wies das [X.] anschließend als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2014, 896 veröffentlichten Gründen statt.

Mit der Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Rechts.

Das [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] Baden-Württemberg vom 25. Februar 2014  5 K 284/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Das [X.] ([X.]) ist dem Verfahren beigetreten. Einen Antrag hat das [X.] nicht gestellt.

Entscheidungsgründe

II. [X.]ie Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). [X.]as [X.] hat den vom Kläger an seine Arbeitgeberin geleisteten Eigenanteil zu Unrecht als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zugelassen. [X.]er Eigenanteil mindert indessen nur den geldwerten Vorteil, den der Kläger aus der Überlassung des Firmenwagens für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erzielt hat.

1. Nach ständiger Rechtsprechung führt die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S. von § 19 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (z.B. Senatsurteile vom 20. März 2014 VI R 35/12, [X.], 192, [X.], 643; vom 13. [X.]ezember 2012 VI R 51/11, [X.], 69, [X.], 385; vom 21. März 2013 VI R 31/10, [X.], 167, [X.], 700; VI R 42/12, [X.], 180, [X.], 918, und vom 6. Oktober 2011 VI R 56/10, [X.], 383, [X.], 362; jeweils m.w.[X.]). Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten (Senatsurteile in [X.], 167, [X.], 700, und vom 18. [X.]ezember 2014 VI R 75/13, [X.], 336, [X.], 670). Beide vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden (Senatsurteil vom 14. September 2005 VI R 37/03, [X.], 215, [X.], 72). Sowohl die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) als auch die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) stellen lediglich unterschiedliche Wege zur Bewertung dieses Vorteils bereit (Senatsurteil vom 7. Juni 2002 VI R 145/99, [X.], 322, [X.] 2002, 829). Als [X.] zu § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sperren sie, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, den Rückgriff auf die dort geregelte Bewertung von Sachbezügen im Übrigen.

Nach diesen Maßstäben hat das [X.] den Vorteil aus der Überlassung des [X.]ienstwagens im Streitfall zu Recht nach der Fahrtenbuchmethode bewertet.

a) Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) kann der Wert nach den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift, also der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten [X.] angesetzt werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

b) Nach den tatsächlichen und den Senat gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen des [X.] hat der Kläger im Streitfall die durch das Kfz insgesamt entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen. [X.]iernach liegen die Voraussetzungen für die Bewertung des [X.] aus der [X.]ienstwagenüberlassung nach der Fahrtenbuchmethode vor.

2. [X.]as [X.] hat den vom Kläger an seine Arbeitgeberin für die Überlassung des Firmenwagens gezahlten Eigenanteil allerdings rechtsfehlerhaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. [X.]er Eigenanteil mindert lediglich den geldwerten Vorteil auf 0 €.

a) Nach den nicht angegriffenen und den Senat daher bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O) betrugen die durch das Kfz insgesamt entstandenen Aufwendungen im Streitjahr 8.325,91 €. [X.]er vom Kläger an seine Arbeitgeberin im Streitjahr gezahlte Eigenanteil in [X.]öhe von 4.213,56 € ist von diesen Aufwendungen nicht vorab in Abzug zu bringen.

Zu den insgesamt entstehenden [X.] (Gesamtkosten) gehören die Kosten, die unmittelbar dem [X.]alten und dem Betrieb des Kfz dienen und in Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen (Senatsurteil vom 3. September 2015 VI R 27/14, [X.], 5, [X.] 2016, 174). [X.]azu rechnen insbesondere die Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die [X.]aftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen und Garagenmiete (Senatsurteil in [X.], 215, [X.], 72, m.w.[X.]; [X.]/[X.], § 8 EStG Rz 122; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Kommentar, § 8 R 435; Kister in [X.]/[X.]/[X.] --[X.][X.]R--, § 8 EStG Rz 101; für den gesamten Nutzungszeitraum [X.]/[X.], EStG, 35. Aufl., § 8 Rz 52; [X.] in [X.], EStG, § 8 EStG Rz 117). [X.]ies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung im Streitjahr wie auch noch gegenwärtig (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 9 der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 und 2015, [X.] 8.1 (9-10) "Gesamtkosten" des Lohnsteuer-[X.]andbuchs 2015). Ausgangspunkt der Fahrtenbuchmethode ist nämlich die Annahme, dass der Vorteil des Arbeitnehmers aus der Privatnutzung des Fahrzeugs mit den darauf entfallenden anteiligen Kosten des Arbeitgebers übereinstimmt (Senatsurteil in [X.], 215, [X.], 72).

[X.]er vom Kläger gezahlte Eigenanteil mindert nach diesen Maßstäben nicht die der Arbeitgeberin insgesamt entstandenen Aufwendungen für das dem Kläger zur Verfügung gestellte betriebliche Fahrzeug. [X.] man den Eigenanteil von den durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen ab, widerspräche dies dem Ziel der Fahrtenbuchmethode, den Sachbezugswert der Überlassung eines [X.]ienstwagens anhand der tatsächlich auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers zutreffend zu ermitteln. [X.]enn dann würden nicht mehr --wie es § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ausdrücklich vorsieht-- die durch "das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen" bei der Ermittlung des auf die privaten Fahrten und auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teils der "gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen" angesetzt, sondern von vornherein nur ein um den Eigenanteil verminderter (Teil-)Betrag dieser Aufwendungen.

b) [X.]as [X.] hat --für den Senat ebenfalls bindend (§ 118 Abs. 2 [X.]O)-- festgestellt, dass der Anteil der privaten Fahrten des [X.] und der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte 26,6 % betrug. [X.]iernach beläuft sich der Wert für die private Nutzung des Fahrzeugs sowie für dessen Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf 2.214,69 € (8.325,91 € x 26,6 / 100). [X.]er vom [X.] insoweit angesetzte (geringfügig höhere) Betrag von 2.217,77 € beruht auf einer Rundungsdifferenz bei der Ermittlung des "Privatanteils". Eine steuerliche Auswirkung zum Nachteil des [X.] ergibt sich hieraus nicht.

c) [X.]er vom Kläger an seine Arbeitgeberin gezahlte Eigenanteil in [X.]öhe von 4.213,56 € mindert den Wert des geldwerten Vorteils aus der [X.]ienstwagenüberlassung. [X.]a der Eigenanteil im Streitfall den Wert dieses geldwerten Vorteils überstieg, ist der geldwerte Vorteil im Ergebnis mit 0 € zu bewerten. [X.]er Ansatz eines (negativen) geldwerten Vorteils (geldwerten Nachteils) aus der [X.]ienstwagenüberlassung scheidet aus. Soweit der Eigenanteil den Wert der privaten [X.]ienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt, kann er auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

aa) Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BF[X.]E 215, 252, [X.] 2007, 269; BMF-Schreiben vom 19. April 2013, [X.], 513; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 8 Rz 37; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 8 Rz 389; [X.] in [X.], EStG, 15. Aufl., § 8 Rz 38; Kratzsch in Frotscher, EStG, [X.] 2011, § 8 Rz 158h; [X.] in [X.], a.a.[X.], § 8 EStG Rz 127; [X.][X.]R/Kister, § 8 EStG Rz 84; [X.]artz/Meeßen/Wolf, [X.] Lohnsteuer, Stichwort: "Kraftfahrzeuggestellung", Rz 48; Wagner, in [X.]mann/Wagner, [X.]as gesamte Lohnsteuerrecht, [X.] Rz 284; [X.], [X.]er Betrieb --[X.]B-- 2006, Beilage 6, 58, 63; [X.], [X.]eutsche Steuerzeitung 2009, 229, 230; [X.], [X.]B 2009, 366, 367; a.A. [X.] Münster, Urteil vom 28. März 2012  11 K 2817/11 E, E[X.] 2012, 1245; [X.]/[X.], § 8 EStG Rz 126; Pfützenreuter, E[X.] 2012, 1246, die Werbungskosten annehmen). [X.]enn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. In [X.]öhe des [X.] (des Eigenanteils) wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Vorteil zu; der Arbeitnehmer wird durch die Zahlung des [X.] nicht bereichert, sondern vielmehr endgültig belastet.

[X.]as Nutzungsentgelt mindert folglich bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Überlassung des [X.]ienstwagens zu privaten Fahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. [X.]er steuerbare Vorteil des Arbeitnehmers, den ihm der Arbeitgeber mit der Überlassung des [X.]ienstwagens einräumt, besteht lediglich in der [X.]ifferenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt. [X.]ies entspricht den allgemeinen Grundsätzen zur Bemessung des geldwerten Vorteils bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wonach dieser von vornherein nur in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der Zuwendung des Arbeitgebers und den Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Erlangung der Zuwendung besteht (z.B. Senatsurteile vom 16. Februar 2005 VI R 46/03, BF[X.]E 209, 214, [X.] 2005, 529, zur verbilligten Überlassung von Wohnraum; vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BF[X.]E 209, 549, [X.] 2005, 766, und vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BF[X.]/NV 2007, 898, zur Übertragung von Aktien, sowie vom 26. Juli 2012 VI R 30/09, BF[X.]E 238, 371, [X.], 400, zu Rabatten bei Jahreswagen, jeweils m.w.[X.]).

bb) [X.]er Wert des geldwerten Vorteils aus der [X.]ienstwagenüberlassung wird durch das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt lediglich bis zu einem Betrag von 0 € gemindert. Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Überlassung eines [X.]ienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der privaten [X.]ienstwagennutzung sowie der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt.

(1) Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit liegen grundsätzlich nur vor, wenn dem Arbeitnehmer Güter in Geld oder Geldeswert durch das [X.]ienstverhältnis veranlasst zufließen. [X.]er Abfluss von [X.] in Geld oder Geldeswert stellt hiernach regelmäßig keine Einnahme dar. [X.] Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommen nach der Rechtsprechung des Senats allenfalls bei der Rückzahlung von Arbeitslohn in Betracht (z.B. Senatsurteile vom 7. Mai 2009 VI R 37/08, BF[X.]E 225, 106, [X.] 2010, 135, und vom 17. September 2009 VI R 17/08, BF[X.]E 226, 317, [X.] 2010, 299). [X.]ie zurückgezahlten Beträge sind im Zeitpunkt der Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 4. Mai 2006 VI R 33/03, BF[X.]E 214, 92, [X.], 911, und vom 5. Juli 2007 VI R 58/05, BF[X.]E 218, 320, [X.] 2007, 774). Sind Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG zufließen, so erfordert umgekehrt die Annahme negativer Einnahmen, dass entsprechende Güter beim Steuerpflichtigen abfließen (Senatsurteil in BF[X.]E 226, 317, [X.] 2010, 299). [X.]es Weiteren sind Arbeitslohnrückzahlungen nur anzunehmen, wenn sich der Vorgang als "actus contrarius" zur Lohnzahlung darstellt. [X.]enn nur dann setzt sich der [X.] mit dem Arbeitsverhältnis bei den zurückgezahlten Beträgen fort (Senatsurteil in BF[X.]E 225, 106, [X.] 2010, 135).

(2) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Teil des Eigenanteils, der den Wert des geldwerten Vorteils aus der [X.]ienstwagenüberlassung übersteigt, nicht um negative Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. [X.]ie Zahlung des Eigenanteils erfolgt nicht, um den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des [X.]ienstwagens im Sinne eines "actus contrarius" rückgängig zu machen. [X.]er Arbeitnehmer (Kläger) zahlt den Eigenanteil vielmehr gerade deshalb, um den Vorteil überhaupt erst zu erlangen.

Soweit der Eigenanteil den geldwerten Vorteil aus der [X.]ienstwagenüberlassung übersteigt, fehlt es für die Annahme (negativer) Einnahmen auch an einem steuerlich relevanten [X.] mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. [X.]er Wert des Vorteils, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit der [X.]ienstwagenüberlassung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einräumt, besteht --wie oben [X.] nur in [X.]öhe der [X.]ifferenz zwischen dem Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG und dem vom Arbeitnehmer für die [X.]ienstwagenüberlassung zu zahlenden Nutzungsentgelt (Eigenanteil). Soweit das Nutzungsentgelt den Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG übersteigt, ist keine Veranlassung der Zahlung durch das [X.]ienstverhältnis gegeben. [X.]enn die Zahlung ist insoweit nicht durch die Erzielung steuerbarer und steuerpflichtiger Einnahmen, sondern durch die private Nutzung des [X.]ienstwagens veranlasst. Aufwendungen für die private Fahrzeugnutzung sind steuerlich jedoch nicht zu berücksichtigen. [X.]ies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer solche Aufwendungen an seinen Arbeitgeber leistet.

cc) Bei dem Nutzungsentgelt (Eigenanteil) handelt es sich schließlich auch nicht um Werbungskosten.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1 EStG Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (z.B. Senatsurteile vom 23. März 2001 VI R 175/99, BF[X.]E 195, 225, [X.] 2001, 585, und vom 22. Oktober 2015 VI R 22/14, [X.], 344, [X.] 2016, 179; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 VI R 15/10, BF[X.]E 232, 494, [X.] 2011, 456; Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 21. September 2009 GrS 1/06, BF[X.]E 227, 1, [X.] 2010, 672, unter [X.]). Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (z.B. Senatsurteile vom 17. [X.]ezember 2002 VI R 137/01, BF[X.]E 201, 211, [X.] 2003, 407, und in [X.], 344, [X.] 2016, 179, m.w.[X.]).

Wie vorstehend dargelegt, mindert das Nutzungsentgelt auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Überlassung des [X.]ienstwagens zu privaten Fahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. [X.]as Nutzungsentgelt kann folglich nicht (nochmals) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Soweit sich aus den [X.] vom 18. Oktober 2007 VI R 57/06 (BF[X.]E 219, 206, [X.] 2009, 199) und VI R 59/06 (BF[X.]E 219, 208, [X.] 2009, 200) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.

Ein Werbungskostenabzug scheidet auch insoweit aus, als das Nutzungsentgelt den Wert des (steuerbaren) Vorteils aus der [X.]ienstwagenüberlassung übersteigt. Insoweit fehlt es ebenfalls an einer beruflichen Veranlassung. [X.]ie Zahlung des [X.] ist, soweit es den Wert des Vorteils übersteigt, nicht durch die Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern durch die steuerunerhebliche private Nutzung des [X.]ienstwagens veranlasst. [X.]enn der Arbeitnehmer leistet das Nutzungsentgelt nicht, weil er mit dem ihm überlassenen betrieblichen Fahrzeug (auch) [X.]ienstreisen unternimmt, sondern weil die Zahlung des [X.] Voraussetzung für die private Nutzung des betrieblichen Pkw ist. [X.]ie berufliche Veranlassung kann insbesondere nicht auf die Erwägung gestützt werden, der Arbeitnehmer (Kläger) unternehme mit dem ihm überlassenen betrieblichen Fahrzeug auch beruflich veranlasste Fahrten, für die das Nutzungsentgelt (jedenfalls anteilig) ebenfalls aufgewendet worden sei. [X.]enn es kann grundsätzlich und so auch im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber für die berufliche Nutzung eines Firmenwagens ein Entgelt entrichtet. [X.]ie Aufwendungen für [X.]ienstreisen hat regelmäßig der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer zu tragen. [X.]er Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber zumeist (tarif-)vertraglich, jedenfalls aber entsprechend § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung entstehen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind und der Arbeitnehmer sie nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (Preis, in: [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, § 611 BGB Rz 553, m.w.[X.]). Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende [X.]andhabung in Bezug auf die Kosten beruflich veranlasster [X.]ienstreisen des [X.] für seine Arbeitgeberin hat das [X.] im Streitfall nicht festgestellt.

3. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

VI R 24/14

30.11.2016

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 25. Februar 2014, Az: 5 K 284/13, Urteil

§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2009, § 8 Abs 1 EStG 2009, § 8 Abs 2 S 2 EStG 2009, § 8 Abs 2 S 3 EStG 2009, § 8 Abs 2 S 4 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2011

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 24/14 (REWIS RS 2016, 1608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1608

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.10.2011 VI R 56/10 - Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei …


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