Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. 5 StR 114/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11115

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[X.]:[X.]:BGH:2017:110517B5STR114.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 114/17

vom
11. Mai 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11.
Mai 2017 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen des Angeklagten B.

:

1. Die Rügen zu [X.], 7, 8 und 9 der [X.] sind [X.] unbegründet, weil das [X.] die Anträge jeweils rechtsfehlerfrei we-gen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat.

2. Die [X.] ist unzulässig, weil der [X.] entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die im Beweisantrag in Bezug genommenen Lichtbilder nicht vollständig, sondern nur auszugsweise vorträgt.

3. [X.] ist unbegründet, weil es sich bei dem Antrag auf Über-prüfung der Zellenbelegung
mangels Benennung eines Beweismittels nicht um
-
3
-
einen Beweisantrag im Rechtssinne handelt. Die Nichtbescheidung eines sol-chen Antrags begründet die Revision nur, wenn das Tatgericht seine Aufklä-rungspflicht verletzt hat. Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.

Mutzbauer
Sander
Schneider

Dölp
Mosbacher

Meta

5 StR 114/17

11.05.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. 5 StR 114/17 (REWIS RS 2017, 11115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11115

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