Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:110517B5STR114.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 114/17
vom
11. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11.
Mai 2017 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen des Angeklagten B.
:
1. Die Rügen zu [X.], 7, 8 und 9 der [X.] sind [X.] unbegründet, weil das [X.] die Anträge jeweils rechtsfehlerfrei we-gen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat.
2. Die [X.] ist unzulässig, weil der [X.] entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die im Beweisantrag in Bezug genommenen Lichtbilder nicht vollständig, sondern nur auszugsweise vorträgt.
3. [X.] ist unbegründet, weil es sich bei dem Antrag auf Über-prüfung der Zellenbelegung
mangels Benennung eines Beweismittels nicht um
-
3
-
einen Beweisantrag im Rechtssinne handelt. Die Nichtbescheidung eines sol-chen Antrags begründet die Revision nur, wenn das Tatgericht seine Aufklä-rungspflicht verletzt hat. Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.
Mutzbauer
Sander
Schneider
Dölp
Mosbacher
Meta
11.05.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. 5 StR 114/17 (REWIS RS 2017, 11115)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11115
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.