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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:090518B4STR29.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 29/18
vom
9. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
9. Mai
2018
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Münster vom 23.
August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
1.
Die Rüge der Verletzung der AuZeugen
B.
, zu laden über das Polizeikommissariat [X.] (Russ-
dazu, wie die Anschrift des Zeugen ermittelt werden
sollte.
2.
Die Rüge der Verletzung des §
244 Abs.
5 Satz
2 StPO durch Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen
M.
ist zulässig, aber
unbegründet. Der Beschluss des [X.] weist keinen Rechtsfehler auf.
3.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung der [X.] [X.] S.
ist bereits deshalb unzulässig, weil eine be-
stimmte Beweisbehauptung fehlt.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Feilcke
Meta
09.05.2018
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. 4 StR 29/18 (REWIS RS 2018, 9415)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9415
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