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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:100517B5STR100.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 100/17
vom
10. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2017 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge, der [X.] sei nicht beschieden worden, bleibt erfolglos. Sie ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da der Beweisantrag keine ladungsfähige Anschrift des Zeugen enthält und die Revision dazu Weiteres nicht mitteilt.
[X.] Schneider
Dölp [X.]
Meta
10.05.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2017, Az. 5 StR 100/17 (REWIS RS 2017, 11242)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11242
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