Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.07.2023, Az. 1 BvR 1242/23

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2023, 5126

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Anordnung der Rückführung eines in einer Wohngruppe lebenden Kindes zu seiner Pflegemutter - zwar strenger Prüfungsmaßstab - jedoch keine deutlichen fachgerichtlichen Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts - keine Verletzung des Schutzanspruchs des Kindes aus Art 2 Abs 1 GG bzw Art 2 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 2 S 2 GG


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Entscheidungsgründe

1

Die [X.]beschwerde des durch seinen Amtsvormund vertretenen minderjährigen Beschwerdeführers betrifft seine Rückführung zu seiner langjährigen Pflegemutter.

I.

2

1. Der im Oktober 2014 geborene Beschwerdeführer fand bereits kurz nach seiner Geburt Aufnahme im Haushalt seiner langjährigen Pflegemutter und ihres damaligen Ehemannes (nachfolgend: Pflegeeltern). Angestrebt war eine Adoption. Während des laufenden Adoptionsverfahrens wurde bekannt, dass der Ehemann der Pflegemutter unter anderem wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in mehreren Fällen zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe bei Aussetzung des Vollzugs der Strafe zur Bewährung verurteilt worden war. Die Pflegeeltern hatten versucht, dies im Adoptionsverfahren vor dem Jugendamt zu verbergen. Dieses widerrief daraufhin den Bescheid über die Adoptionseignung der Pflegeeltern. Im Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer aus dem Haushalt der Pflegeeltern herausgenommen und für kurze Zeit in einer anderen Familie untergebracht. Seit Anfang November 2019 lebt er in einer Wohngruppe.

3

Um den Beschwerdeführer wieder in ihrem Haushalt aufnehmen zu können, beantragten die Pflegeeltern eine Verbleibens- beziehungsweise Rückführungsanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB. Nachdem sie damit erstinstanzlich erfolglos geblieben waren, ordnete das [X.] mit am 4. Juni 2020 gefassten und am 17. Juni 2020 erlassenen Beschluss den Verbleib beziehungsweise die Rückführung des Beschwerdeführers in den Haushalt der Pflegemutter an. Zu diesem Zeitpunkt wohnten die Pflegeeltern bereits in getrennten Wohnungen. Mittlerweile ist ihre Ehe geschieden.

4

Auf [X.]beschwerde des Beschwerdeführers hin hob das [X.] den vorgenannten Beschluss des [X.]s wegen einer Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf und verwies die Sache an dieses zurück ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -).

5

2. a) Nach der Zurückverweisung holte das [X.] ein familienpsychologisches Gutachten vor allem zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung bei Rückkehr des Beschwerdeführers in den Haushalt der Pflegemutter und zu deren Erziehungsfähigkeit sowie ein [X.] Gutachten zur sexuellen Disposition des geschiedenen Ehemannes der Pflegemutter und möglicherweise von ihm ausgehender Gefahren für den Beschwerdeführer ein. Nach Einschätzung der psychologischen Sachverständigen besteht im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Haushalt der Pflegemutter weder eine konkrete Gefahr für sein physisch-emotionales noch sein psychisches Wohl. Die Pflegemutter verfüge im Kontakt mit ihm über sehr gute Qualitäten. Es empfehle sich aber eine Fortsetzung der bereits stattfindenden Beratungsgespräche mit ihr sowie eine fachliche Begleitung durch die Amtsvormundschaft. Sollte die Pflegemutter entgegen ihren Bekundungen den Kontakt zu ihrem früheren Ehemann wieder aufnehmen, sollte ihre Erziehungsfähigkeit erneut überprüft werden. Die psychiatrische Sachverständige sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass der frühere Ehemann der Pflegemutter, dessen paraphiles Interesse auf weibliche Kinder gerichtet sei, zum Nachteil des Beschwerdeführers sexuell übergriffig werden wird.

6

In seiner Anhörung vor dem [X.] äußerte der Beschwerdeführer, er könne sich vorstellen, immer mit seiner Pflegemutter zusammen zu sein. Wenn er entscheiden könne, würde er bei ihr wohnen wollen, aber zusammen mit seiner Bezugsbetreuerin aus der Einrichtung (Wohngruppe), in der er derzeit lebe.

7

Das Jugendamt und die Amtsvormundschaft sprachen sich gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Haushalt der Pflegemutter aus. Die [X.] äußerte weiterhin große Zweifel daran, dass die Pflegemutter einen ausreichenden Schutz des Beschwerdeführers sicherstellen könne. Das Jugendamt und die [X.] erhoben zudem, gestützt auf eine methodenkritische Stellungnahme ("methodenkritische Hinweise zum Gutachten") eines von ihnen eingeschalteten Sachverständigen, fachliche Bedenken gegen das durch das [X.] eingeholte familienpsychologische Gutachten.

8

b) Mit angegriffenem Beschluss vom 1. Juni 2023, erlassen am 2. Juni 2023, ordnete das [X.] (erneut) auf der Grundlage von § 1632 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB die Rückführung in den und den dauerhaften Verbleib des Beschwerdeführers in dem Haushalt der Pflegemutter an. Auf der Grundlage der durchgeführten weiteren Ermittlungen sei eine Gefährdung des Wohls des Beschwerdeführers im Haushalt der Pflegemutter nicht zu befürchten. Diese habe sich endgültig von ihrem früheren Ehemann getrennt; ausreichende Anhaltspunkte für eine fortbestehende Verbundenheit trotz mittlerweile auf Antrag der Pflegemutter erfolgter Scheidung der Ehe bestünden nicht. Ebenso wenig sei an der Erziehungsfähigkeit der Pflegemutter zu zweifeln.

9

3. Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten [X.]beschwerde macht der durch seinen Amtsvormund vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG geltend. Die Entscheidung werde den hier geltenden strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das [X.] stütze sich auf ein wissenschaftlich nicht hinreichend fundiertes familienpsychologisches Gutachten. Zudem sei die Entscheidung von dem Bestreben getragen, den ersten, durch das [X.] aufgehobenen Beschluss zu verteidigen.

II.

Die [X.]beschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.]G liegen schon deshalb nicht vor, weil eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Anspruch auf staatlichen Schutz und Hilfe aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf der Grundlage der [X.]beschwerde und der dazu vorgelegten Unterlagen nicht erkannt werden kann.

Die [X.]beschwerde des wirksam durch die Amtsvormundschaft vertretenen Beschwerdeführers (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 17 ff.) bleibt ohne Erfolg. Der angegriffene Beschluss des [X.]s hält im Ergebnis verfassungsrechtlicher Prüfung stand.

1. Ein Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf Schutz des Staates, wenn die Eltern der ihnen zuvörderst obliegenden Pflege- und Erziehungsverantwortung nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 26 m.w.[X.]; siehe auch [X.]E 159, 355 <382 Rn. 46 m.w.[X.]>). Bei einer Gefährdung des Kindeswohls ist der Staat nicht nur nach Art. 6 Abs. 3 GG berechtigt, sondern auch verpflichtet (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, was im äußersten Fall umfasst, das Kind von seinen Eltern zu trennen oder eine bereits erfolgte Trennung aufrechtzuerhalten. Das gilt auch bei der Entscheidung über die Rückkehr eines Kindes in eine Pflegefamilie (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 27 f. m.w.[X.]).

Hält das Gericht eine Trennung des Kindes von seinen (Pflege)Eltern nicht für erforderlich, obwohl Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bei Rückkehr des Kindes zu diesen bestehen, hält die entsprechende gerichtliche Entscheidung verfassungsgerichtlicher Kontrolle nur dann stand, wenn das Gericht in Auseinandersetzung mit den für eine nachhaltige Gefahr sprechenden Anhaltspunkten nachvollziehbar begründet, warum eine solche Gefahr für das Kindeswohl nicht vorliegt. Lehnt das Fachgericht in einer solchen Lage die Trennung beziehungsweise deren Aufrechterhaltung ab, unterliegt dies strenger verfassungsrechtlicher Kontrolle. Dann prüft das [X.] nicht lediglich, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere des Umfangs seines Schutzbereichs, beruhen. Vielmehr können dann auch einzelne Auslegungsfehler sowie deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts nicht außer Betracht bleiben (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 30 m.w.[X.]). Selbst dieser strenge verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab führt aber nicht dazu, dass das [X.] eine eigene Gefahrprognose vornimmt und diese an die Stelle der in der [X.] erfolgten setzt. Es prüft aber, ob das fachgerichtliche Verfahren geeignet und angemessen war, damit das Fachgericht eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose über die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erlangen konnte (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 46; Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 28).

2. Anders noch als die erste Beschwerdeentscheidung des [X.]s vom 4./17. Juni 2020 genügt der hier angegriffene Beschluss diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen im Ergebnis. Ungeachtet der von dem Beschwerdeführer erhobenen Bedenken daran, ob das gerichtlicherseits eingeholte familienpsychologische Sachverständigengutachten methodischen Anforderungen in jeder Hinsicht genügt, sind deutliche Fehler des [X.]s bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts nicht zu erkennen. Es hat sich nunmehr eine ausreichend tragfähige Grundlage für seine Prognose verschafft, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Haushalt seiner Pflegemutter keine Gefährdung seines Kindeswohls droht.

a) Deutliche Fehler im Sinne des hier geltenden Maßstabs (Rn. 13) bei der Würdigung und Feststellung des Sachverhalts ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das [X.] seine Wertungen zum Fehlen einer Kindeswohlgefährdung bei Rückkehr in den Haushalt der Pflegemutter sowie zu deren Erziehungsfähigkeit maßgeblich auch auf das Gutachten der psychologischen Sachverständigen gestützt hat. Mit den von der [X.] und dem Jugendamt gegen das Gutachten eingebrachten Bedenken hat sich das [X.] ausführlich befasst und hat dabei die erhobenen Einwände in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als nicht durchgreifend erachtet, nachdem es die Sachverständige um ergänzende Ausführungen unter Berücksichtigung der Beanstandungen gebeten hatte. Es hat sich eingehend mit den "methodenkritischen Hinweisen zum Gutachten" des von der [X.] und dem Jugendamt beauftragten Sachverständigen befasst und anhand der von der interdisziplinär besetzten [X.] Gutachten in zweiter Auflage im Jahr 2019 veröffentlichten "Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigen im Kindschaftsrecht" nachvollziehbar dargelegt, dass die erhobenen Einwände die Verwendbarkeit des familienpsychologischen Gutachtens nicht in Frage stellen. Soweit das [X.] die "methodenkritischen Hinweise zum Gutachten" auch deshalb nicht für überzeugend hält, weil der damit Beauftragte ohne persönliche Kenntnis der Beteiligten und der Einzelheiten der tatsächlichen Verhältnisse in der Vergangenheit den Bewertungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen eigene entgegenstellt und dadurch selbst methodisch fragwürdig handelt, ist das in der Sache überzeugend und verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

b) Deutliche Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts und Würdigung dahingehend, dass bei Rückkehr in den Haushalt der Pflegemutter keine Gefährdung des Kindeswohls des Beschwerdeführers droht, ergeben sich auch nicht aus Ausführungen der [X.] zu einem trotz der Scheidung der Pflegeeltern fortbestehenden "pädophilen Freundeskreis", zu dem die Pflegemutter gehöre. Das [X.] hat in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass es dafür keinerlei konkrete Anhaltspunkte gebe. Dem stellt die [X.]beschwerde nichts entgegen.

c) Keiner Entscheidung bedarf, ob das [X.] ohne Verstoß gegen [X.]recht die Gefahr sexueller Übergriffe des früheren Ehemanns der Pflegemutter auf den Beschwerdeführer und die damit einhergehende Kindeswohlgefährdung auch mit Hinweis auf statistische Daten dazu ausgeschlossen hat, wie viele Täter, die wegen Besitz von kinderpornographischen Inhalten beziehungsweise dem [X.] solcher Inhalte aufgefallen sind, auch reale sexuelle Missbrauchshandlungen (sogenannte hands-on-Delikte) begehen. Soweit das [X.] meinen sollte, dass bei einem Anteil von "lediglich" bis zu 12 % wegen [X.] auffällig Gewordener, die auch hands-on-Delikte begehen, nicht von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden könne, würde dies dem verfassungsrechtlichen Schutzgebot (Rn. 12) so nicht genügen. Bei der Prognose, ob eine Gefährdung des Kindeswohls droht, muss von [X.] wegen die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30; Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20 -, Rn. 45). Da hands-on-Delikte zu Lasten von Kindern schwerste Taten wie etwa den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB) einschließen und damit dem betroffenen Kind im Einzelfall massive Schäden drohen, ließe sich allein mit der vom [X.] herangezogenen vermeintlich geringen Wahrscheinlichkeit der Begehung von [X.] durch (bislang) [X.]enten von Kinderpornographie eine erhebliche Kindeswohlgefährdung im Einzelfall nicht ausschließen. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Das [X.] hat nämlich eine durch sexuelle Übergriffe des vormaligen Pflegevaters begründete Gefährdung des Kindeswohls des Beschwerdeführers für den vorliegenden Einzelfall aus anderen Gründen ohne Verstoß gegen [X.]recht ausgeschlossen.

3. Das [X.] hat zudem umfassend abgewogen, welche Beeinträchtigungen mit dem Wechsel des Beschwerdeführers aus seiner jetzigen Wohngruppe, in die er gut integriert ist, in den Haushalt der Pflegemutter verbunden wären. Die Wertung des Gerichts, dass die Bindungen des Beschwerdeführers an die derzeitigen Bezugspersonen in der Wohngruppe vertrauensvoll, aber nicht so tief und so gefestigt seien, wie die Bindung an die Pflegemutter, beruhen auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage. Deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts zeigt die [X.]beschwerde insoweit nicht auf. Sie sind auch sonst aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar.

4. Es liegen auch bei der Auslegung und Anwendung von § 1632 Abs. 4 BGB keine Fehler des [X.]s vor, die zu einer Verletzung des Schutzanspruchs des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG führen. Zwar ist das [X.] nicht darauf eingegangen, dass teilweise ein zeitlicher Zusammenhang nicht nur zwischen der Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie (der hier vorliegt), sondern auch noch im Zeitpunkt der Verbleibensanordnung in Gestalt der Anordnung einer Rückführung des Kindes gegeben sein muss, der hier nicht vorliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 29. März 2019 - 5 UF 15/19 -, Rn. 9 m.w.[X.]). Ob ein solcher Zusammenhang auch im Zeitpunkt der Entscheidung aber tatsächlich zwingend ist, hat der [X.] offengelassen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. November 2016 - [X.] 328/15 -, Rn. 36). Die fachrechtlich vom [X.] in der Sache vertretene Auslegung verletzt jedenfalls vorliegend das betroffene Grundrecht des Beschwerdeführers nicht, zumal hier die Pflegemutter in seinem Erleben seine Mutter ist.

5. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1242/23

27.07.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Juni 2023, Az: 9 UF 212/19, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 2 GG, § 1632 Abs 4 S 1 BGB, § 1632 Abs 4 S 2 Nr 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.07.2023, Az. 1 BvR 1242/23 (REWIS RS 2023, 5126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5126

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 328/15

1 BvR 1807/20

1 BvR 528/19

1 BvR 2569/16

1 BvR 1780/20

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