Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2013, Az. 5 StR 606/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 9217

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Januar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar 2013
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. August 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. [X.] ausgenommen sind die Feststellungen zu den persönli-chen Verhältnissen des Angeklagten, zu den einzelnen Ein-kaufs-
und Einfuhrfahrten sowie zu den jeweiligen Mengen und Wirkstoffgehalten der Betäubungsmittel; diese bleiben bestehen. Insoweit wird die weitergehende Revision des [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-fen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, jeweils in Tatein-heit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Seine hiergegen gerichtete Revision erzielt den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Feststellungen ein täterschaftliches Handeltreiben des Angeklagten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht hinreichend belegen.

a) Ob die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als [X.] oder Beihilfe zu bewerten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. [X.] ist, wer [X.] fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines ei-genen [X.] erscheint. Ob ein solches enges Verhältnis des Täters be-steht, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu beur-teilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am [X.], der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder [X.] zur Tatherrschaft sein ([X.], Beschluss vom 25. Ap-ril
2007

1 StR 156/07, [X.], 531).

b) Zu der auf Grundlage der Feststellungen nach diesen Maßstäben erforderlichen Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen Mittäterschaft und Beihilfe verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Die Annahme von (Mit-) Täterschaft am Handeltreiben versteht sich vorliegend auch nicht von selbst. Der Angeklagte hat zwar die Einkaufs-
und Einfuhrfahrten

bis auf die erste Fahrt, bei der er von einem Tatbeteiligten eingewiesen worden ist

eigen-ständig und eigenverantwortlich durchgeführt und somit auch einen wesentli-chen Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft erbracht. Am eigentlichen Umsatz-geschäft war er jedoch nicht beteiligt. Nach den Feststellungen bestimmte der anderweitig Verfolgte [X.]
mit seinem Lieferanten in [X.] tele-fonisch die Art und Menge der zu erwerbenden Betäubungsmittel, die er nach Übergabe durch den Angeklagten gewinnbringend weiterverkaufte, und entlohnte den Angeklagten für die jeweilige Fahrt. Dass der Angeklagte Ein-fluss auf die Art und Menge der Betäubungsmittel und auf die Frequenz der Einfuhrfahrten nehmen konnte, ist
nicht festgestellt. Gleiches gilt für die Risi-2
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koverteilung bei Sicherstellung oder sonstigem Verlust der Betäubungsmittel oder des dem Angeklagten für deren Bezahlung von [X.]
überlassenen Geldes.

2. Dieser Rechtsfehler führt insgesamt

auch hinsichtlich der rechts-fehlerfrei angenommenen, jeweils tateinheitlich begangenen unerlaubten [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

zur Aufhebung des Schuldspruchs. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass noch weitergehen-de Feststellungen getroffen werden können, die ein (mit-) täterschaftliches Handeltreiben des Angeklagten belegen würden. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, zu den einzelnen Einkaufs-
und Einfuhrfahrten und zu den jeweiligen Mengen und Wirkstoffgehalten der [X.] sind rechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem gesamten Straf-ausspruch die Grundlage. Der [X.] weist indes darauf hin, dass er die Be-denken des [X.] gegen die Begründung der vom [X.] vorgenommenen Strafrahmenwahl und Strafzumessung im engeren Sinne nicht zu teilen vermag.

[X.] Dölp

König Bellay

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Meta

5 StR 606/12

08.01.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2013, Az. 5 StR 606/12 (REWIS RS 2013, 9217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9217

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

1 StR 325/16

Zitiert

5 StR 606/12

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