Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2007, Az. 1 StR 276/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1762

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 276/07 vom 26. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 25. September 2007 in der Sitzung am 26. September 2007, an denen teilge-nommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] am [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 25. September 2007 -, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2007 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] sowie versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus einem ebenfalls wegen schwerer räuberischer Erpressung ergangenen Urteil des [X.]s Stuttgart vom 24. Mai 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verur-teilt. 1 Die unbeschränkte Revision des Angeklagten ist auf mehrere Verfah-rensrügen sowie auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützt. Schwerpunkt der [X.] bilden die Fragen, ob Berichte einer Gerichtshelferin zulässigerweise verlesen werden durften und ob das [X.] bei Bildung der Gesamtstrafe den Rechtsgedanken des Härteausgleichs anwenden bzw. diese Frage [X.] erörtern musste, weil der Angeklagte wegen mehrerer im November 1995 in [X.] und im September 1997 in [X.] begangener Strafta-ten am 2. Juli 2003 durch ein [X.] Gericht verurteilt worden war. Inso-weit wäre nach Auffassung der Revision bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen gewesen, dass hinsichtlich der ersten drei der vier vom 2 - 4 - [X.] abgeurteilten Taten eine Gesamtstrafenbildung auch mit der vom [X.] Gericht ausgeurteilten Strafe nicht möglich war. Die Revision bleibt ohne Erfolg. [X.] Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 3 1. Der unter anderem wegen mehrfachen Diebstählen in besonders schweren Fällen zwischen Oktober 1991 und September 1992 vorbestrafte [X.] überfiel am 2. Dezember 1993 zusammen mit einem Mittäter die Raiff-eisenbank in [X.]. Die Täter erbeuteten unter Verwendung ungeladener Schreckschusswaffen, mit denen sie die Angestellten bedrohten, ca. 14.500 DM in [X.] und 3.800 DM in ausländischen Währungen. 4 Am 2. Februar 1995 wollte der Angeklagte erneut die [X.] [X.] unter Verwendung einer echt aussehenden Spielzeugpistole überfallen. Weil jedoch der Bankangestellte die Türen bereits vorzeitig [X.] hatte, konnte er sein Vorhaben nicht ausführen und musste unver-richteter Dinge mit einem zuvor entwendeten Pkw wegfahren. 5 Am 8. November 2001 betrat der Angeklagte, maskiert mit einer [X.] und bewaffnet mit einer [X.], eine [X.] in [X.].

und bedrohte mit der echt aussehenden Waffe die Bankangestellten. Er veranlasste sie, die [X.] zu öffnen, und entnahm daraus jeweils das darin befindliche Bargeld. Sodann zwang er einen Bankangestellten, den Haupttresor der Bank zu öffnen. Als dieser danach versuchte, dem Angeklagten die Pistole wegzunehmen, schlug er den Bankangestellten nieder, worauf die-ser das Bewusstsein verlor. Außerdem wurde ihm ein Schneidezahn komplett mit Wurzel herausgeschlagen. Der Angeklagte entnahm die im [X.] befindli-chen Geldscheine und flüchtete mit insgesamt ca. 130.000 DM. 6 - 5 - Am 6. Dezember 2005 betrat der Angeklagte kurz vor [X.] gegen 18 Uhr maskiert die Volksbank in [X.]

, bedrohte mit einer täuschend echt aussehenden [X.] die [X.] und ließ sich aus dem [X.]raum sowie einem Kassenautomaten ins-gesamt 15.000 • aushändigen. Bei seiner anschließenden Flucht entkam er zunächst einer herbeigerufenen Polizeistreife, wurde jedoch einige Stunden später im Rahmen einer Großfahndung in einem Erdloch versteckt verhaftet. Die gesamte Beute konnte sichergestellt werden. 7 2. Der bei der Gesamtstrafenbildung einbezogenen Verurteilung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe durch das [X.] Stuttgart vom 24. Mai 2006 lag zugrunde, dass der Angeklagte zusammen mit zwei Mittätern, wobei der eine als Fahrer im Fluchtfahrzeug verblieb, mit Wollmasken maskiert und einer echt aussehenden schwarzen Pistole die [X.] in [X.]betrat. Die beiden Täter bedrohten die Bankmitarbeiter sowie die anwesenden Bank-kunden mit den mitgeführten Pistolen, zwangen die Angestellten, einen Safe sowie ein Schließfach zu öffnen, und flüchteten unter Mitnahme auch einiger ausländischer Währungen mit einem Gesamtgeldbetrag von 157.893,99 •. 8 Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision nahm der Angeklagte [X.] der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache zurück. 9 3. Am 2. Juli 2003 war der Angeklagte durch das [X.] Sibiu in [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Diesem Urteil lagen neben anderen Straftaten ein am 12. November 1995 in [X.] begangener schwerer Raub sowie ein im Bereich [X.]begangener Dieb-stahl eines Fahrzeugs zugrunde, welches für einen Banküberfall auf die [X.]am 23. September 1997 benutzt wurde. Für den in [X.] begangenen Raub hat das [X.] Gericht eine Einzelstrafe von vier Jahren und für die in [X.]begangenen Taten Einzelstrafen von vier 10 - 6 - Jahren, drei Jahren und drei Monaten sowie einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Im letztgenannten Fall hat das [X.] Gericht die drei Einzel-strafen wegen schweren Diebstahls des Kfz, Diebstahls eines Kfz-Kennzeichens sowie Fahrens auf öffentlichen Straßen mit einem Fahrzeug mit falschem Kennzeichen ausgesprochen. Hinsichtlich der Strafverbüßung der ausgeurteilten ([X.] wurden jedoch bereits verbüßte [X.] gerichtlich einbezogener Vorverurteilungen angerechnet. Einen Teil des offenen Strafrests verbüßte der Angeklagte vom 25. Mai 2004 bis zum 7. De-zember 2004 in einem [X.] Gefängnis. I[X.] Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. 11 Näher auszuführen ist dies nur hinsichtlich der beanstandeten Verlesung der [X.]berichte sowie des beanstandeten Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des [X.] vom 11. Juni 2007 verwiesen. 12 1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass die von der [X.] erstellten Opferberichte in allseitigem Einverständnis verlesen wurden. Dabei waren die Berichte über die körperlichen und psychischen Folgen für die Opfer der von dem Angeklagten begangenen Banküberfälle für diesen Zweck erstellt worden. Die Kammer konnte die Verlesung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO vornehmen. 13 - 7 - Die [X.] ist ein - regelmäßig zum Geschäftsbereich der [X.] gehörendes (Art. 294 [X.]) - unselbständiges [X.] zur Unterstützung der Sachverhaltsaufklärung durch die Staatsan-waltschaft und das Gericht. Aus § 160 Abs. 3, § 463d StPO ergibt sich, dass der [X.] in erster Linie die Aufgabe zugewiesen ist, Ermittlungen in [X.] auf die persönlichen Verhältnisse und das [X.] Umfeld des Beschuldig-ten oder Verurteilten zu führen. Sie kann jedoch auch - wie hier - zu anderen Aufgaben herangezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht es für angezeigt hält, auf spezifische berufliche Fähigkeiten in der Sozialarbeit zurückzugreifen. Aufgabe der [X.] ist aber nicht die Aufklärung der Tat (vgl. [X.] in [X.][X.], [X.]. § 160 [X.]. 79, 81, 87). 14 Die [X.] bleibt freilich primär Ermittlungshilfe und kann allenfalls sekundär Sozialhilfe - wie die Jugendgerichtshilfe - sein (vgl. [X.], 27). Die [X.] ist auch kein Verfahrensbeteiligter mit eigenen Be-fugnissen; sie hat insbesondere kein - § 50 Abs. 3 Satz 2 JGG entsprechen-des - [X.] in der Hauptverhandlung. Daher ist es im Strengbeweis-verfahren nicht zulässig, den Gerichtshelfer "formlos" anzuhören. Wenn es das Gericht nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) für geboten hält, den [X.]bericht in die Hauptverhandlung einzuführen, und dies nicht im Wege des [X.] etwa an den Angeklagten oder Zeugen aus seinem [X.]n Umfeld geschehen kann, kann der Gerichtshelfer zwar persönlich ge-hört werden; dann ist er aber - ebenso wie ein Bewährungshelfer - regelmäßig als (sachverständiger) Zeuge, ausnahmsweise auch als Sachverständiger zu vernehmen (vgl. [X.] aaO [X.]. 102 f.). Er kann dabei auf den von ihm verfass-ten schriftlichen Bericht zurückgreifen. 15 Aus dem Aufgabenbereich und der rechtlichen Stellung der [X.] im Strafverfahren ergeben sich die Möglichkeiten der Einführung von [X.] im Wege des [X.]. Weil der Gerichtshelfer in der 16 - 8 - Hauptverhandlung Zeuge oder Sachverständiger ist, kann eine Verlesung unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 StPO erfolgen (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 160 [X.]. 26; [X.] in [X.]. [X.]. [X.]. 84; [X.] in [X.] Lfg. § 256 [X.]. 17). So ist es hier zulässigerweise nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO geschehen. Inwieweit daneben eine Verlesung von [X.]berichten nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a oder Nr. 5 StPO möglich ist, braucht der Senat hier nicht ab-schließend zu klären. 17 2. Auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. 18 Das [X.] hat Einzelstrafen von fünf Jahren, drei Jahren sechs Monaten, sechs Jahren und nochmals fünf Jahren verhängt ([X.]: 2. De-zember 1993, 2. Februar 1995, 8. November 2001 und 6. Dezember 2005). Diese Freiheitsstrafen und die einbezogene Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus dem Urteil des [X.]s Stuttgart (Tatzeit: 4. Dezember 2003) hat es auf die Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren zurückgeführt. Hiergegen ist revisi-onsrechtlich nichts zu erinnern. 19 Das [X.] hat sich zu Recht daran gehindert gesehen, die Strafen aus dem Urteil des [X.]s Sibiu vom 2. Juli 2003 - wegen des damit ver-bundenen Eingriffs in die Rechtskraft - in die Gesamtstrafenbildung mit einzu-beziehen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 8; [X.], 105). In diesem Urteil, in dem eine ([X.] von sechs Jahren ausgesprochen wurde, wurden unter anderem auch Straftaten in [X.] aus dem [X.] (Freiheitsstrafen von vier Jahren, von drei [X.] drei Monaten und von einem Jahr sechs Monaten) und einem in [X.] am 12. November 1995 begangenen Raub (Freiheitsstrafe von vier Jahren) ab-geurteilt, welche der Angeklagte ebenfalls im Zusammenhang mit weiteren 20 - 9 - Banküberfällen begangen hatte und die zumindest teilweise mit vorliegend ab-geurteilten Taten gesamtstrafenfähig gewesen wären, sofern jedenfalls die [X.] durch ein [X.] Gericht erfolgt wären. Zwar hat das [X.], das die Vorverurteilung in [X.] ausführ-lich dargelegt hat, diesbezüglich den Rechtsgedanken des Härteausgleichs bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht erörtert. Dies gefährdet den Bestand der Gesamtstrafe jedoch nicht: 21 Der Nachteil, der dem Angeklagten dadurch entstanden ist, dass im [X.] verhängte Strafen nicht gesamtstrafenfähig sind, ist hier durch eine ander-weitige Gesamtstrafenbildung ausgeglichen worden (vgl. [X.], 2127; Tröndle/[X.], StGB 54. Aufl. § 55 [X.]. 21). Würde nämlich unterstellt, dass diese Strafen aus der [X.] Vorverurteilung in die Gesamtstrafen-bildung einzubeziehen gewesen wären, so hätte infolge der - fiktiv eintretenden - Zäsurwirkung auf zwei Gesamtfreiheitsstrafen erkannt werden müssen, näm-lich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe aus den dieser Vorverurteilung zugrunde liegenden Strafen und aus den Strafen für die verfahrensgegenständlichen Ta-ten 1 bis 3 sowie auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus der Strafe im Urteil des [X.]s Stuttgart und der Strafe für die verfahrensgegenständliche Tat 4. Nur weil die im Ausland verhängten Strafen nicht gesamtstrafenfähig sind, kann mithin aus den Einzelstrafen für die verfahrensgegenständlichen Taten und der Strafe im Urteil des [X.]s Stuttgart überhaupt eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden. Aufgrund der von der [X.] im Urteil mitgeteilten, sehr ausführlichen Strafzumessungserwägungen kann der Senat ausschließen, dass bei einer ausdrücklichen Erörterung der fiktiven Ge-samtstrafenbildung die Summe der beiden zu bildenden Gesamtstrafen gerin-ger als die nunmehr zu Gunsten des Angeklagten aus allen Einzelstrafen zu-sammen mit der Strafe des [X.]s Stuttgart gebildete Gesamtstrafe zu-züglich der in [X.] verhängten Strafe gewesen wäre. 22 - 10 - Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren neben die in [X.] verhängte ([X.] von sechs Jahren tritt und beide Strafen zusammen die gesetzliche Obergrenze nach § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB übersteigen (vgl. zu einem "Gesamtstrafenübel" [X.] in LK 12. Aufl. § 55 [X.]. 35 m. w. N.), bestehen gegen die Angemessenheit keine Bedenken. Der Angeklagte beging die verfahrensge-genständliche Tat 4 ebenso wie die durch das [X.] Stuttgart abgeurteilte Tat, nachdem er mehrere Jahre der in [X.] verhängten Strafe verbüßt hatte, was ihn also nicht von weiteren Banküberfällen abhielt. 23 Der vorliegende Fall ist nach alledem anders gelagert als der - vom [X.] in Bezug genommene - "Extremfall" (so BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 10), der dem Senatsurteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97 (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 8) zugrunde lag (vgl. auch [X.], 105). 24 3. Schließlich beschwert es den Angeklagten nicht, dass der Tatrichter in nur schwer nachvollziehbarer Weise bei der Prüfung der Voraussetzungen ei-ner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung das Vorliegen eines Hanges "nicht sicher" zu bejahen vermochte, obgleich nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte seit 1993 bis zu seiner Verhaftung im Dezember 2005 jeweils von [X.] aus häufig nach [X.], [X.], [X.] und die 25 - 11 - Beneluxstaaten reiste und diese Auslandsaufenthalte "regelmäßig im [X.] mit der Begehung von Straftaten, meist Raubüberfällen", standen - und zwar offenbar unbeeindruckt wieder erneut nach der Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe in [X.]. [X.] Wahl Boetticher Kolz [X.]

Meta

1 StR 276/07

26.09.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2007, Az. 1 StR 276/07 (REWIS RS 2007, 1762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1762

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 249/04 (Bundesgerichtshof)


5 StR 432/09 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Berücksichtigung einer nach innerstaatlichen Maßstäben gesamtstrafenfähigen ausländischen Vorverurteilung


4 StR 269/18 (Bundesgerichtshof)

Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe


5 StR 432/09 (Bundesgerichtshof)


1 StR 130/22 (Bundesgerichtshof)

Strafbemessung: Härteausgleich für den aus der fehlenden Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus in anderen Mitgliedstaaten …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.