Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2020, Az. 6 StR 218/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11394

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:290720B6STR218.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR
218/20

vom
29. Juli 2020
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat am
29. Juli 2020
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
Februar 2020 dahin geändert, dass
a)
in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe jeweils eine Freiheits-strafe von einem Jahr festgesetzt wird,
b)
46,80 g Cannabis (Marihuana und Haschisch), 197,18 g Can-nabis, 106,14 g Amphetamin, 13,34 [X.], zwölf [X.] und 4.024,04 g Cannabis, drei Bajonette, ein mit einem Spitzkopfdiabolo geladenes [X.] und der Wert von Taterträgen in Höhe von 1.575 Euro eingezogen werden sowie hinsichtlich des sicher-gestellten Bargelds in Höhe von 845 Euro die erweiterte [X.] angeordnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und [X.] getroffen. Die hiergegen ge-richtete Revision
des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.]
-
3
-
schlussformel ersichtlichen Erfolg (§
349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie
unbegründet nach §
349 Abs.
2 StPO. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Die fehlende Feststellung eines Eigenverbrauchsanteils
in den Fällen 5 und 6 benachteiligt
den Angeklagten nicht. Der Gesamtwirkstoffgehalt ist je-weils so hoch, dass auch erheblicher
Eigenkonsum keinen Einfluss auf die deutliche Überschreitung der [X.] hätte haben können. Da
der Besitz
von zum Eigenverbrauch bestimmten Drogen als tateinheitlich begangenes [X.] zu beurteilen gewesen wäre
(vgl. [X.], Beschluss vom 6. September 2005

3
StR 255/05 Gründe 5.),
kann ausgeschlossen werden, dass die Einzelstrafen milder ausgefallen wären.
2. Hingegen begegnet die strafschärfende Erwägung, dass die [X.] in den Fällen 1
bis 4 objektiv an einen Minderjährigen
abgegeben wurden,
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn den Urteilsgründen [X.] sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Angeklagten in die-ser Hinsicht wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. September 2005

3
StR 255/05 Gründe 2.; vom 21. Juni 2017

4 [X.]
Rn. 5). Der [X.] setzt deshalb für die genannten Taten jeweils die gesetzliche [X.] fest. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben, denn es kann mit Blick auf die im Übrigen festgesetzten Einzelstrafen von drei Jahren, zwei Jahren sowie einem Jahr und zehn Monaten ausgeschlossen werden, dass sie noch milder hätte ausfallen können.
3. Zwar sind der Urteilsformel die einzuziehenden Gegenstände nicht zu entnehmen
(vgl.
[X.], Beschluss vom 25. August 2009

3 [X.], [X.], 384), die Urteilsgründe erweisen aber, dass sich die Einziehungsent-2
3
4
-
4
-
scheidung zumindest auf die sichergestellten Betäubungsmittel und tatgegen-ständlichen Waffen bezieht. Deshalb kann der [X.]
entsprechend §
354 Abs.
1 StPO die Urteilsformel insoweit selbst konkretisieren (vgl. [X.], [X.] vom 21. Mai 2019

1 [X.]/19 Rn.
2). Hinsichtlich der sichergestell-ten 845 Euro war klarzustellen, dass diese

wie vom [X.]
in der Sache auch angenommen (UA S.
21)

der erweiterten Einziehung von Taterträgen (§
73a Abs.
1 StGB) unterliegen. Soweit dem Urteil weitere Einziehungsent-scheidungen zu entnehmen sein sollten, entfallen diese.

Sander

König

Tiemann

von Schmettau

Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], 25.02.2020 -
486 [X.] 22 KLs 4/19

Meta

6 StR 218/20

29.07.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2020, Az. 6 StR 218/20 (REWIS RS 2020, 11394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11394

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1 StR 98/19

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