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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 127/07 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlussurteil des [X.] vom 6. Juli 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 123.564,29 • festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Soweit sich dies nicht bereits aus der Beschwerdeerwiderung ergibt, wird von einer 1 - 3 - weiteren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.03.1999 - 6 O 212/96 - [X.], Entscheidung vom 06.07.2007 - 10 U 589/99 -
Meta
16.09.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. IX ZR 127/07 (REWIS RS 2010, 3243)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3243
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