Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. IX ZR 110/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3275

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 110/07 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 15. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.129 • festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die angegriffene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts verletzt keine Verfah-rensgrundrechte der Klägerin. Selbst wenn alle Beteiligten sich darüber im Kla-ren gewesen wären, dass die Klägerin selbst verwertungsberechtigt war, hätte der Beklagte wegen des in Aussicht stehenden Ergebnisses der Sicherheiten-verwertung, welches den geschätzten Verkehrswert erheblich unterschritt, Wi-derstand gegen die danach mögliche Inanspruchnahme der Masse auf den 1 - 3 - Forderungsausfall (§ 52 [X.]) ankündigen können. Wie die Klägerin darauf re-agiert hätte, ist offen. [X.] [X.]

Pape [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2006 - 5 O 40/05 - [X.], Entscheidung vom 15.05.2007 - 27 U 134/06 -

Meta

IX ZR 110/07

16.09.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. IX ZR 110/07 (REWIS RS 2010, 3275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3275

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

27 U 134/06

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.