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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 110/07 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 15. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.129 • festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die angegriffene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts verletzt keine Verfah-rensgrundrechte der Klägerin. Selbst wenn alle Beteiligten sich darüber im Kla-ren gewesen wären, dass die Klägerin selbst verwertungsberechtigt war, hätte der Beklagte wegen des in Aussicht stehenden Ergebnisses der Sicherheiten-verwertung, welches den geschätzten Verkehrswert erheblich unterschritt, Wi-derstand gegen die danach mögliche Inanspruchnahme der Masse auf den 1 - 3 - Forderungsausfall (§ 52 [X.]) ankündigen können. Wie die Klägerin darauf re-agiert hätte, ist offen. [X.] [X.]
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2006 - 5 O 40/05 - [X.], Entscheidung vom 15.05.2007 - 27 U 134/06 -
Meta
16.09.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. IX ZR 110/07 (REWIS RS 2010, 3275)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3275
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