Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.06.2022, Az. III R 31/20

3. Senat | REWIS RS 2022, 5552

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zur Prüfung des deutschen Kindergeldanspruchs bei möglichem Bezug von Familienleistungen im Vereinigten Königreich


Leitsatz

1. Im Anwendungsbereich des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 ist grundsätzlich vorrangig in einem Koordinierungsverfahren zu klären, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat bestand (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

2. Der rechtlichen Bewertung der zuständigen ausländischen Stelle hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Anspruch auf die Familienleistung ("Child Benefit") und einer möglicherweise gegenläufigen Regelung ("High Income Child Benefit Charge") ist zu folgen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 11.05.2020 - 3 K 550/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

In der Sache ist streitig, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) in der [X.] von April 2013 bis September 2014 (Streitzeitraum), während der er, seine Ehefrau und das am ...04.2013 geborene gemeinsame Kind nicht in der [X.] ([X.]), sondern im [X.] ([X.]) wohnten, einen Anspruch auf ungekürztes Kindergeld für das Kind hat.

2

Der Kläger erzielte im Streitzeitraum Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er hatte keinen Wohnsitz in [X.], wurde jedoch gemäß § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (--EStG--, hier und im Folgenden in der im Streitzeitraum geltenden Fassung) in [X.] zur Einkommensteuer veranlagt.

3

Im [X.] stellten weder der Kläger noch seine Frau einen Antrag auf Familienleistungen ("Child Benefit"), weil sie davon ausgingen, dass der ihnen zustehende Betrag im Hinblick auf das über 60.000 [X.] ([X.]) liegende jährliche bereinigte Nettoeinkommen des [X.] durch eine gegenläufige Abgabe ("High Income Child Benefit Charge") aufgezehrt worden wäre.

4

Auf den in [X.] gestellten Kindergeldantrag setzte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit [X.] vom 28.01.2016 gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung ([X.]) vorläufig [X.] fest, wobei sie die ihrer Auffassung nach im [X.] zu beanspruchenden Familienleistungen ("Child Benefit") in Höhe von (umgerechnet) monatlich … € bzw. … € zu Lasten des [X.] abzog. Die nach dem Vortrag des [X.] gegenläufige Abgabe ("High Income Child Benefit Charge") wurde dabei nicht berücksichtigt.

5

Der Einspruch des [X.] hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 03.04.2016).

6

Auf die Klage des [X.] hob das Finanzgericht (FG) den [X.] vom 28.01.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2016 auf und verpflichtete die Familienkasse, dem Kläger für den [X.]raum von April 2013 bis September 2014 Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe zu gewähren.

7

Hiergegen wendet sich die Familienkasse mit der Revision.

8

Die Familienkasse beantragt,
das Urteil des [X.] vom 11.05.2020 - 3 K 550/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Familienkasse ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

1. Das [X.] ist im ersten Rechtsgang davon ausgegangen, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 1 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 und § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG für sein leibliches, im gemeinsamen Haushalt des [X.] und seiner Ehefrau im [X.] --damals einem Mitgliedstaat der [X.] (--[X.]--, vgl. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG)-- lebendes minderjähriges Kind erfüllt. Dies ist auf der Grundlage der Feststellungen des [X.], an die der Senat im Revisionsverfahren gebunden ist (§ 118 Abs. 2 [X.]O), im Grundsatz nicht zu beanstanden.

Nach § 62 Abs. 1 EStG hat für Kinder i.S. des § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld u.a., wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Nr. 1) oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (Nr. 2 Buchst. b). Der Kläger hatte in den streitgegenständlichen Monaten in [X.] zwar keinen Wohnsitz (§ 8 AO). Er wurde jedoch gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt und entsprechend zur Einkommensteuer veranlagt. Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass die Behandlung durch das Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG für die Familienkasse bindend ist, wenn es um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG geht (vgl. z.B. Senatsurteile vom 16.05.2013 - III R 8/11, [X.], 511, [X.], 1040, Rz 22, und vom 24.05.2012 - III R 14/10, [X.], 239, [X.], 897, Rz 13 ff. und 17). Dabei besteht eine Kindergeldberechtigung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahres, in denen der Anspruchsteller Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat (z.B. Senatsurteil in [X.], 511, [X.], 1040, Rz 23, m.w.N.). Im Streitzeitraum ist diese Voraussetzung nach den Feststellungen des [X.] durchgehend erfüllt.

2. Das [X.] hat allerdings auf Grundlage seiner bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht den teilweisen Ausschluss des Anspruchs gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 des [X.] und des [X.] (Amtsblatt der [X.] [X.]-- 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung ([X.] 883/2004) verneint.

a) Art. 68 Abs. 2 der [X.] 883/2004 schließt unter Umständen dann einen Kindergeldanspruch nach [X.] Recht ganz oder teilweise aus, wenn in einem anderen Mitgliedstaat (konkurrierende) Ansprüche auf Familienleistungen bestehen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19.05.2022 - III R 32/20, nicht amtlich veröffentlicht -[X.]-; vom [X.], [X.], 536, [X.] 2022, 186; vom 18.02.2021 - III R 27/19, [X.], 60, [X.] 2022, 183, und [X.], [X.], 942). Art. 68 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der [X.] 883/2004 sind dagegen nicht anwendbar --können also einen Kindergeldanspruch in [X.] nicht ausschließen--, wenn in keinem anderen Mitgliedstaat Kindergeldansprüche bestehen; es fehlt dann an zu koordinierenden Ansprüchen.

b) Im Streitfall hat das [X.] angenommen, dass Art. 68 Abs. 2 der [X.] 883/2004 nicht anzuwenden ist. Denn es ging davon aus, dass der Kläger und seine Frau nur in [X.] Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) haben, weil der --wegen der dortigen [X.] grundsätzlich vorrangige Anspruch auf [X.] Kindergeld durch eine gegenläufige Abgabe ("High Income [X.] [X.]harge") aufgezehrt würde und "faktisch deshalb ausgeschlossen" sei.

aa) Anders als im Falle der Anwendbarkeit der Konkurrenzregelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist im Anwendungsbereich des Art. 68 der [X.] 883/2004 grundsätzlich vorrangig das auf dem Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten basierende Koordinierungsverfahren (vgl. insbesondere Art. 68 Abs. 3 der [X.] 883/2004 und Art. 60 der Verordnung ([X.]) Nr. 987/2009 des [X.] und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [X.] 2009 Nr. L 284, S. 1-- in der für den Streitzeitraum maßgeb-lichen Fassung --[X.] 987/2009--) zwischen den jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen. Dies bedeutet, dass im Regelfall mittels eines Auskunftsersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu klären ist, ob und in welchem Umfang dort ein Anspruch auf Familienleistungen für die Kinder des [X.] bestand (vgl. Senatsurteile vom 22.02.2018 - III R 10/17, [X.], 214, [X.] 2018, 717, Rz 25, und vom 25.07.2019 - III R 34/18, [X.], 487, [X.] 2021, 20, Rz 42).

Soweit der Senat Ausnahmen vom Vorrang des Koordinierungsverfahrens zugelassen hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19.05.2022 - III R 32/20, [X.]), betrifft dies in erster Linie Fälle, in denen das (Nicht-)Bestehen eines Anspruchs auf Familienleistungen des anderen Mitgliedsstaats unbestritten und zweifelsfrei war (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16.04.2015 - III R 6/14, [X.], 1237, Rz 13, m.w.N.; Urteil des [X.] --[X.]-- vom [X.], [X.], 231, [X.] 2022, 481, Rz 20 ff., m.w.N.; Selder, juris [X.] Steuerrecht 10/2022, [X.]. 5).

bb) Dies zugrunde gelegt, lassen die vorliegenden Stellungnahmen der "[X.]" die Durchführung eines Auskunftsverfahrens im Streitfall nicht als überflüssig erscheinen. In der Stellungnahme vom 12.11.2018 ([X.]. 77 ff. [X.]-Akte) hat die Behörde lediglich mitgeteilt, mangels hinreichender Informationen über einen Anspruch auf "[X.]" nicht entscheiden zu können. Das Schreiben dieser Behörde vom 07.11.2019 ([X.]. 119 ff. [X.]-Akte) verhält sich nicht zu der Frage, ob der Kläger oder seine Frau einen Anspruch gehabt hätten, wenn sie ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen wären und die Fragen der Behörde ordnungsgemäß beantwortet hätten ("... person ... not entitled to family benefits for the following reasons: [X.]."). Ebenso wenig gehen diese Stellungnahmen darauf ein, ob die Bescheinigung eines Anspruchs auf "[X.]" von der Anwendung des "High Income [X.] [X.]harge" abhängt.

cc) Eine Ausnahme vom Koordinierungsverfahren war im Übrigen auch deshalb nicht gegeben, weil das [X.] die rechtlichen Grundlagen für eine Aufzehrung des "[X.]" durch eine gegenläufige Abgabe ("High Income [X.] [X.]harge") nicht hinreichend festgestellt hat.

(1) Das [X.] hat in tatsächlicher Hinsicht ohne nähere Prüfung angenommen, dass ein "High Income [X.] [X.]harge" angefallen wäre, aber seine Voraussetzungen nicht festgestellt. Da es --ausweislich der amtlichen Informationsseite (www.gov.uk/child-benefit-tax-charge)-- ein "taxable income" von mehr als 50.000 [X.] voraussetzt, hätte festgestellt werden müssen, ob das gemäß § 1 Abs. 3 EStG der [X.] Besteuerung unterworfene Einkommen des [X.] dort ebenfalls besteuert wurde oder trotz Freistellung als "taxable income" berücksichtigt wird, oder ob der Kläger oder seine Ehefrau anderweitiges Einkommen von mehr als 50.000 [X.] hatten, das im [X.] versteuert wurde.

(2) Falls der Kläger danach dem "High Income [X.] [X.]harge" unterlegen hätte, wäre in rechtlicher Hinsicht zu entscheiden, ob dadurch der Anspruch auf "[X.]" i.S. des Art. 68 Abs. 2 der [X.] 883/2004 entfiel oder ob es sich beim "High Income [X.] [X.]harge" um einen insoweit unerheblichen anderweitigen Nachteil handelte.

Wenn die zuständige ausländische Stelle im Rahmen des im zweiten Rechtsgang durchzuführenden Koordinierungsverfahrens zum Verhältnis zwischen dem Anspruch auf die Familienleistung und dem "High Income [X.] [X.]harge" Stellung nehmen sollte, wäre deren rechtlicher Bewertung zu folgen. Der Senat weist dazu auf das Senatsurteil in [X.], 214, [X.] 2018, 717, Rz 25 hin; seinerzeit hatte [X.] mitgeteilt, dass das "High Income [X.] [X.]harge" den "[X.]" nicht aufhebe ("... has no effect on UK [X.] Entitlement"). Ein entsprechendes Schreiben hat die Familienkasse auch im Revisionsverfahren vorgelegt.

dd) Aus dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) Schwemmer vom 14.10.2010 - [X.]/09 ([X.]:[X.]:2010:605, A[X.][X.] Nr. [X.] 346, S. 8) folgt keine für den Kläger günstigere Entscheidung. Der [X.] hat dort (Rz 41) insbesondere entschieden, dass ein Erwerbstätiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Dies wird hier nicht in Frage gestellt, ändert aber nichts daran, dass kein Koordinierungsverfahren durchgeführt wurde und das [X.] das Bestehen konkurrierender Ansprüche auf Familienleistungen nicht genau geprüft hat.

3. Im zweiten Rechtsgang ist erneut über den Kindergeldanspruch des [X.] zu entscheiden. Dabei ist jedenfalls Folgendes zu beachten:

a) Im Anwendungsbereich des Art. 68 der [X.] 883/2004 ist grundsätzlich vorrangig das bereits erwähnte, auf dem Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten basierende Koordinierungsverfahren zwischen den jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen (Senatsurteil in [X.], 214, [X.] 2018, 717, Rz 25), sofern sich die Rechtslage nicht nach genauer Prüfung als eindeutig und zweifelsfrei erweist.

b) Führt der zweite Rechtsgang zu dem Ergebnis, dass der Kläger und seine Frau keinen Anspruch auf Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] haben, stehen Art. 68 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der [X.] 883/2004 dem vollen Kindergeldanspruch nicht entgegen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19.05.2022 - III R 32/20, [X.]; in [X.], 536, [X.] 2022, 186; in [X.], 60, [X.] 2022, 183, und in [X.], 942). Der Kläger ist dann nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 1 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG im Umfang des ungekürzten [X.] Kindergelds kindergeldberechtigt, falls das [X.] im Übrigen im zweiten Rechtsgang keine entgegenstehenden Feststellungen trifft.

c) Führt der zweite Rechtsgang zu dem Ergebnis, dass der Kläger oder seine Frau Anspruch auf Familienleistungen auch in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] haben, ist die Anspruchskumulierung nach Art. 68 der [X.] 883/2004 aufzulösen (vgl. Senatsurteil vom 26.07.2017 - III R 18/16, [X.] 259, 98, [X.] 2017, 1237, Rz 24).

4. Im Hinblick darauf, dass sich nicht absehen lässt, welche Feststellungen das [X.] im zweiten Rechtsgang treffen wird und dass die Rechtslage bereits Gegenstand mehrerer Senatsentscheidungen war (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19.05.2022 - III R 32/20, [X.]; in [X.], 536, [X.] 2022, 186; in [X.], 60, [X.] 2022, 183, und in [X.], 942), sieht der Senat im Streitfall von weiteren Ausführungen ab.

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] folgt aus § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

III R 31/20

01.06.2022

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 11. Mai 2020, Az: 3 K 550/16, Urteil

§ 1 Abs 3 EStG 2009, § 62ff EStG 2009, § 62 EStG 2009, Art 68 EGV 883/2004, Art 60 EGV 987/2009, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.06.2022, Az. III R 31/20 (REWIS RS 2022, 5552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5552

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III R 40/22 (Bundesfinanzhof)

Kindergeld - zum Koordinierungsverfahren bei möglichem Bezug von Familienleistungen im Vereinigten Königreich vor dem Brexit


III R 10/17 (Bundesfinanzhof)

(Kindergeld, Nachweis der Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG, Differenzkindergeld bei ausschließlich durch den …


3 K 1601/14 (FG Nürnberg)

Höhe des Anspruchs auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz


III R 14/20 (Bundesfinanzhof)

Zur Koordinierung von Familienleistungen


III R 4/20 (Bundesfinanzhof)

Zur Koordinierung von Familienleistungen bei Entsendung ins Inland


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.