Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.02.2013, Az. 1 BvR 102/13

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2013, 8261

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: "Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes" (juris: BeschnG) betrifft einen im Jahr 1991 beschnittenen Muslim nicht selbst iSd § 90 Abs 1 BVerfGG


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ist durch das von ihm unmittelbar angegriffene Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012 ([X.]) nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (§ 90 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.] 1, 97 <101 f.). Er hat vorgetragen, als Sechsjähriger im Jahr 1991 von einem sogenannten "Beschneider", der über keine medizinische Ausbildung verfügt habe, beschnitten worden zu sein und unter den Folgen noch heute zu leiden. Abgesehen davon, dass damit etwaige zivilrechtliche Ansprüche und auch die Verfolgung einer - hier unterstellten - Straftat verjährt sein dürften (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB, § 195, § 199 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BGB), privilegiert die vom Beschwerdeführer angegriffene gesetzliche Regelung (§ 1631d BGB) gerade den von ihm geschilderten Fall nicht. Vielmehr lässt Absatz 2 der neuen Bestimmung Beschneidungen durch nicht als Ärzte ausgebildete Personen nur in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zu. Ein [X.] des Beschwerdeführers durch die neue Regelung kommt daher von vornherein nicht in Betracht.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 102/13

08.02.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 90 Abs 1 BVerfGG, Art 1 BeschnG, § 1631d Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.02.2013, Az. 1 BvR 102/13 (REWIS RS 2013, 8261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8261

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