Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. II ZB 7/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13191

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[X.]:[X.]:BGH:2016:120416BIIZB7.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]

vom

12. April 2016

in dem Rechtsstreit

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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
April 2016
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann, die
Richterin
Caliebe
sowie die
Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1.
Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen.

Gründe:
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat [X.] ihres [X.] nicht verkannt. Der Senat hat berücksichtigt, dass die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde unter anderem geltend gemacht hat, der Hinweis des [X.] sei nicht umfassend, sondern auf die Vorlage weiterer Urkunden beschränkt gewesen und die Klägerin habe, nachdem sie einen Auszug aus dem [X.] und eine Kopie der Berufungsschrift vorgelegt habe, er-warten dürfen, dass das Berufungsgericht einen weiteren Hinweis gibt, wenn es die vorgelegten [X.] nicht für ausreichend hält. Die Kläge-rin habe insbesondere erwarten dürfen, dass das Berufungsgericht sie darauf hinweist, ihren Prozessbevollmächtigten für den zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes vorgetragenen Sachverhalt als [X.]. Genau mit diesem Vorbringen hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2015 ([X.], juris Rn.
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f.) befasst.

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Wie bereits ausgeführt, hat auch das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Hinweis des Berufungsgerichts nicht irrefüh-rend, sondern in [X.] eindeutig. Das Berufungsgericht hatte der Kläge-rin aufgegeben,

dass die Berufungsschrift am 7.
Jan. 2015 um 19.00
Uhr zur Post gegeben wurde. Jedenfalls ist ein aussagefähiger Auszug aus dem [X.] vor-

Das Berufungsgericht hielt danach den von der Klägerin zur Begründung ihres [X.] vorgetragenen Sachverhalt mit den bis zu seinem Hinweis vorgelegten Mitteln nicht für glaubhaft gemacht. Vorgelegt hatte die Klägerin bis dahin eine eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevoll-mächtigten sowie zwei eidesstattlicher Versicherungen seiner Büroangestellten. Aus dem Hinweis ging somit für die Klägerin klar erkennbar hervor, dass die eidesstattlichen Versicherungen nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausreichten, um bei dem Berufungsgericht die Überzeugung zu bilden, dass mehr für das Vorliegen der Behauptung der Klägerin spricht als dagegen.
Nachdem die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis hin einen Auszug aus dem [X.] ihres Prozessbevollmächtigten und eine Kopie der Berufungsschrift vorgelegt hatte, war ein weiterer Hinweis darauf, dass die Klä-gerin ihr Vorbringen immer noch nicht glaubhaft gemacht habe und weitere Mit-tel zur Glaubhaftmachung erforderlich seien, nicht geboten. Eine solche Pflicht kann bestehen, wenn der um Wiedereinsetzung Nachsuchende einer gerichtli-chen Auflage nachkommt und das Gericht danach höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung stellt, als es zunächst in seinem mit einer Auflage ver-2
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bundenen Hinweis zum Ausdruck gebracht hat. Das war vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin ist vielmehr, für eine anwaltlich vertretene [X.] ohne weite-res erkennbar, der gerichtlichen Auflage nicht bzw. allenfalls formal nachge-kommen. Sie hat keinen zur Glaubhaftmachung geeigneten, aussagekräftigen Auszug aus dem [X.] ihres Prozessbevollmächtigten vorgelegt. In dem vorgelegten Auszug aus dem [X.] war im Gegenteil die Beru-fungsfrist weder gestrichen noch sonst als erledigt gekennzeichnet und es [X.] nicht dargestellt, dass die Erledigung von Fristen in der Kanzlei des Pro-zessbevollmächtigten der Klägerin auf andere Art dokumentiert wird. Legt die anwaltlich vertretene [X.] auf eine gerichtliche Anforderung hin nicht nur in-haltlich völlig ungeeignete Urkunden vor, sondern sogar solche, die gegen den
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behaupteten Geschehensablauf sprechen, ist ein erneuter Hinweis des Gerichts nicht erforderlich.

Bergmann

Caliebe

Drescher

[X.]

Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2014 -
91 O 72/14 -

KG, Entscheidung vom 21.04.2015 -
2 U 12/15 -

Meta

II ZB 7/15

12.04.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. II ZB 7/15 (REWIS RS 2016, 13191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13191

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II ZB 7/15

II ZB 27/14

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