Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 25.05.1993, Az. 1 BvR 345/83

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Gegenstand

Eintragung eines gekörten Hengstes in die Zuchtbücher privater Züchtervereinigungen


[X.]

IM NAMEN [X.]

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbes[X.]hwerde

der verstorbenen [X.],
fortgeführt vom Erben, [X.]...

gegen 

a) 

den Bes[X.]hluß des [X.] vom 23. Januar 1984 - II ZR 236/83 -,

b) 

das Urteil des [X.] vom 18. Februar 1983 - 11 U 83/82 -,

[X.]) 

die "Bes[X.]heide der Zu[X.]htverbände",

d) 

das Tierzu[X.]htgesetz 1976,

e) 

die Hengstleistungsprüfungsordnung 1978

hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung

des Präsidenten Herzog,

[X.],

[X.],

Grimm,

Söllner,

[X.],

Kühling

und der Ri[X.]hterin [X.]

am 25. Mai 1993 bes[X.]hlossen:

  1. Der Bes[X.]hluß des [X.] vom 23. Januar 1984 - II ZR 236/83 - und das Urteil des [X.] vom 18. Februar 1983 - 11 U 83/82 - verletzten das Grundre[X.]ht der verstorbenen Bes[X.]hwerdeführerin aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sa[X.]he wird an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.
  1. Im übrigen wird die Verfassungsbes[X.]hwerde verworfen.
  1. Das [X.] und die [X.] haben dem Bes[X.]hwerdeführer jeweils die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A.

Die Verfassungsbes[X.]hwerde betrifft Ansprü[X.]he auf Eintragung eines gekörten Hengstes in die Zu[X.]htbü[X.]her privater Zü[X.]htervereinigungen.

I.

Das in dieser Fassung ni[X.]ht mehr geltende Tierzu[X.]htgesetz vom 20. April 1976 ([X.] [X.] 1045) - [X.] 1976 - verfolgte na[X.]h seinem § 1 den Zwe[X.]k, die tieris[X.]he Erzeugung im zü[X.]hteris[X.]hen Berei[X.]h so zu fördern, daß die Leistungsfähigkeit der Tiere erhalten und verbessert, die Wirts[X.]haftli[X.]hkeit der tieris[X.]hen Erzeugung erhöht wurde und die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entspra[X.]hen. Es galt na[X.]h § 2 Abs. 1 für die Zu[X.]htverwendung von [X.], [X.], S[X.]hafbö[X.]ken und Hengsten.

Ein männli[X.]hes Tier durfte na[X.]h § 3 nur zum De[X.]ken verwendet werden, wenn es gekört war. Dies setzte gemäß § 4 Abs. 3 die Eintragung beider Elternteile in das "Zu[X.]htbu[X.]h" voraus. Dabei handelte es si[X.]h na[X.]h § 2 Abs. 2 [X.] um ein von einer anerkannten Zü[X.]htervereinigung geführtes Register der Zu[X.]httiere zu ihrer Identifizierung und zum Na[X.]hweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen, in wel[X.]hes na[X.]h § 5 Abs. 6 (au[X.]h) die Körents[X.]heidung einzutragen war.

Die Zü[X.]htervereinigungen - na[X.]h § 2 Abs. 2 Nr. 4 körpers[X.]haftli[X.]he Zusammens[X.]hlüsse von Zü[X.]htern zur Förderung der Tierzu[X.]ht - bedurften der staatli[X.]hen Anerkennung, die na[X.]h § 8 Abs. 4 Nr. 4 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] unter anderem voraussetzte, daß

jedes Tier, das die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, in das Zu[X.]htbu[X.]h eingetragen wird ...

na[X.]h der Re[X.]htsgrundlage der Zü[X.]htervereinigung jeder Zü[X.]hter in ihrem sa[X.]hli[X.]hen und räumli[X.]hen Tätigkeitsberei[X.]h, der die Voraussetzungen einwandfreier zü[X.]hteris[X.]her Arbeit erfüllt, ein Re[X.]ht auf Mitglieds[X.]haft hat oder auf dem Gebiet der Vollblutzu[X.]ht und Traberzu[X.]ht zumindest die Mögli[X.]hkeit hat, die von ihm gezü[X.]hteten Pferde in das Zu[X.]htbu[X.]h eintragen und an den Leistungsprüfungen teilnehmen zu lassen sowie Abstammungsna[X.]hweise zu erhalten.

Der Antrag einer Zü[X.]htervereinigung auf Anerkennung mußte Angaben über das Zu[X.]htprogramm enthalten, aus denen Zu[X.]htziel, Zu[X.]htmethode, Umfang der Zu[X.]htpopulation sowie Art, Umfang und Auswertung der Leistungsprüfungen ersi[X.]htli[X.]h waren (§ 8 Abs. 2 Nr. 3). Änderungen des Zu[X.]htprogramms bedurften der Zustimmung der zuständigen Behörde (§ 11). In zü[X.]hteris[X.]her Hinsi[X.]ht wurden die Vereinigungen überwa[X.]ht (§ 23 Abs. 2).

Na[X.]h der Verordnung über Zü[X.]htervereinigungen und Zu[X.]htunternehmen vom 16. Dezember 1976 ([X.] [X.] 3621) hatte die Zü[X.]htervereinigung mit ihrem Antrag auf Anerkennung die von ihr erlassenen Bestimmungen über die Führung des Zu[X.]htbu[X.]hes (Zu[X.]htbu[X.]hordnung) einzurei[X.]hen (§ 1 Abs. 1). § 3 enthielt nähere Vors[X.]hriften über dessen Inhalt, Gestaltung und Führung.

II.

1. Die während des Verfassungsbes[X.]hwerdeverfahrens gestorbene Bes[X.]hwerdeführerin, die selbst keiner Zü[X.]htervereinigung angehörte, war Eigentümerin des anglo-arabis[X.]hen [X.] "[X.]". Das Tier war ein Ges[X.]henk ihres Neffen - ihres jetzigen Erben und Re[X.]htsna[X.]hfolgers im Verfassungsbes[X.]hwerdeverfahren -, der mit Pferden dieser Rasse zü[X.]hteris[X.]he Erfolge anstrebte.

Na[X.]h Körung des Hengstes bemühte si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerin im November 1977 um dessen Eintragung in das Zu[X.]htbu[X.]h des Verbandes der Zü[X.]hter des Arabis[X.]hen Pferdes. Dazu kam es ni[X.]ht, obwohl der Verband im April 1979 mitgeteilt hatte, daß [X.] ab sofort als eingetragen und anerkannt geführt werde. Der Verband berief si[X.]h darauf, daß erbetene Unterlagen ni[X.]ht eingerei[X.]ht worden seien.

Der Verband Hannovers[X.]her Warmblutzü[X.]hter lehnte die Eintragung ebenfalls ab, weil das Tier als Veredlerhengst im Hinbli[X.]k auf das in der Satzung festgelegte Zu[X.]htziel für die hannovers[X.]he Warmblutzu[X.]ht "mit 152 [X.]m zu klein, zu unbedeutend und im Rahmen zu wenig" sei. Es habe einen sehrausges[X.]hnittenen, rü[X.]kbiegigen und beiderseits stark verstellten Vorderfuß. Für sein Alter sei es ni[X.]ht genügend entwi[X.]kelt. Den dagegen geri[X.]hteten "Widerspru[X.]h" wies der Verband mit Bes[X.]heid vom 21. März 1978 vorsorgli[X.]h als unzulässig zurü[X.]k, weil das Begehren der Bes[X.]hwerdeführerin vor den ordentli[X.]hen Geri[X.]hten dur[X.]hzusetzen sei. Im übrigen sei das Tier ni[X.]ht geeignet, das in der Vereinssatzung bes[X.]hriebene Zu[X.]htziel zu erfüllen.

2. a) Die Bes[X.]hwerdeführerin erhob gegen beide Verbände Klage auf Eintragung in das jeweilige Zu[X.]htbu[X.]h vor dem Verwaltungsgeri[X.]ht; dieses verwies beide Verfahren an das Landgeri[X.]ht, das den Klagen stattgab (siehe dazu im einzelnen [X.], [X.] 1982, [X.]).

b) Das [X.] wies sie mit dem angegriffenen Berufungsurteil ab ([X.] 1983, [X.]), weil der Hengst die von den Verbänden re[X.]htmäßig gestellten Anforderungen ni[X.]ht erfülle.

Aus § 5 Abs. 6 [X.] 1976 könne ein Eintragungsanspru[X.]h ni[X.]ht hergeleitet werden. Die Zü[X.]hterverbände hätten dana[X.]h zwar jede - positive wie negative - Körents[X.]heidung einzutragen, aber ni[X.]ht in der Hengstabteilung des Zu[X.]htbu[X.]hes, sondern an anderer Stelle.

Au[X.]h ohne Regelung im Gesetz dürften die Zu[X.]htbu[X.]hordnungen besondere Anforderungen an ein Tier stellen, das als "Zu[X.]httier" eingetragen werden solle. Aus Wortlaut und Entstehungsges[X.]hi[X.]hte des Tierzu[X.]htgesetzes 1976 folge, daß der Gesetzgeber an der historis[X.]h gewa[X.]hsenen Mitverantwortung der Zü[X.]htervereinigungen für die Förderung der tieris[X.]hen Erzeugung habe festhalten wollen. Damit sei das zweistufige System von staatli[X.]her Körung einerseits und Verbandsanerkennung aufgrund verbandsautonomer Anforderungen andererseits beibehalten worden. Höherrangiges Re[X.]ht werde dadur[X.]h ni[X.]ht verletzt. Das Tierzu[X.]htgesetz bes[X.]hränke ni[X.]ht die Freiheit der Berufswahl, sondern regele nur die Berufsausübung. Im Falle seiner Verfassungswidrigkeit würde es im übrigen an jeder Anspru[X.]hsgrundlage für die begehrte Eintragung fehlen.

Aus der fortbestehenden Mitverantwortung der Zü[X.]htervereinigungen für den Zu[X.]hterfolg folge zwingend, daß diese eigene, über die Körungsvoraussetzungen hinausgehende Anforderungen stellen dürften. Nur dadur[X.]h erhielten sie die Mögli[X.]hkeit, die tieris[X.]he Erzeugung im Sinne des § 1 [X.] 1976 zu fördern, maßgebli[X.]hen Einfluß auf das Zu[X.]htprogramm zu nehmen, ihr Zu[X.]htziel zu verfolgen und si[X.]herzustellen, daß die Tiere dem Zu[X.]htprogramm und dem Zu[X.]htziel entspre[X.]hend gezü[X.]htet werden könnten.

[X.] erfülle die besonderen Eintragungsvoraussetzungen des Verbandes Hannovers[X.]her Warmblutzü[X.]hter ni[X.]ht. Es sei s[X.]hon fragli[X.]h, ob dieser überhaupt zuständig sei, denn der Anteil von [X.] solle bei der Zu[X.]ht Hannovers[X.]her Warmblüter nur bis zu 1 vom Hundert des [X.] betragen. S[X.]hon daraus folge, daß ni[X.]ht jeder Besitzer eines gekörten anglo-arabis[X.]hen [X.] Anspru[X.]h auf Eintragung seines Tieres in die Hengstabteilung haben könne. Ob dies bereits ausrei[X.]he, um den Eintragungsanspru[X.]h abzulehnen, könne aber offen bleiben. Denn das Tier entspre[X.]he na[X.]h dem Ablehnungss[X.]hreiben des Verbandes ni[X.]ht dessen besonderen Anforderungen an einen Zu[X.]hthengst anglo-arabis[X.]her Abstammung. Gegen die Wertung, es sei mit 152 [X.]m zu klein, zu unbedeutend und im Rahmen zu wenig, habe die Bes[X.]hwerdeführerin ni[X.]hts vorgebra[X.]ht, was geri[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung zugängli[X.]h wäre, sondern si[X.]h auf die Darlegung der Auffassung bes[X.]hränkt, daß keinerlei über die Körung hinausgehende Eintragungsanforderungen gestellt werden dürften.

Der Verband der Zü[X.]hter Arabis[X.]her Pferde sei zwar die zuständige Zü[X.]htervereinigung, jedo[X.]h erfülle [X.] au[X.]h dessen besondere Eintragungsvoraussetzungen ni[X.]ht. Na[X.]h Punkt II C der Zu[X.]htbu[X.]hordnung dieses Verbandes sei Zu[X.]htziel ein Reitpferd, das den Anforderungen des 100-Tage-Testes in einer Hengstprüfungsanstalt entspre[X.]he, mit besonderer Eignung für [X.]. Das Tier habe aber unstreitig keine Leistungsprüfungen abgelegt und solle zu sol[X.]hen au[X.]h ni[X.]ht vorgestellt werden.

Aus dem S[X.]hreiben des [X.] an den Vorbesitzer - den jetzigen Bes[X.]hwerdeführer - könne ein Eintragungsanspru[X.]h ni[X.]ht hergeleitet werden. Einer darin geäußerten Bitte um Übersendung weiterer Unterlagen sei er ni[X.]ht na[X.]hgekommen. Eine den Verband unabhängig von der no[X.]h zu erbringenden Leistungsprüfung auf Dauer bindende Eintragungszusage liege in dem S[X.]hreiben ni[X.]ht.

[X.]) Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision nahm der [X.]esgeri[X.]htshof mit seinem ebenfalls angegriffenen Bes[X.]hluß ni[X.]ht an, weil er die materiellre[X.]htli[X.]he Hauptfrage mit Urteil vom 11. Juli 1983 ([X.], [X.]) bereits im Sinne des Berufungsgeri[X.]hts ents[X.]hieden habe. Auf die Satzungsmäßigkeit der Zu[X.]htbu[X.]hordnung komme es ni[X.]ht an, weil ein Ni[X.]htmitglied nur verlangen könne, gegenüber den Vereinsmitgliedern ni[X.]ht diskriminiert zu werden.

III.

1. Mit der Verfassungsbes[X.]hwerde wird die Verletzung der Re[X.]hte aus Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie ein Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz und das Re[X.]htsstaatsprinzip gerügt.

Die Versagung der begehrten Eintragung ma[X.]he einen gekörten Hengst für die Zu[X.]ht wertlos, weil dessen Na[X.]hkommen ni[X.]ht zur Zu[X.]ht verwendet werden dürften. Der darin liegende Eingriff in das Eigentum und die Bes[X.]hränkung der Berufsausübung des Zü[X.]hters seien ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. In der Vergangenheit hätten Zu[X.]htverwendungsbes[X.]hränkungen si[X.]herstellen sollen, daß landwirts[X.]haftli[X.]he Arbeitstiere in ausrei[X.]hender Zahl und Qualität zur Verfügung standen. Dieses öffentli[X.]he Interesse, das ohnehin nur Kalt- und [X.], ni[X.]ht au[X.]h [X.] gegolten habe, sei mit zunehmender Motorisierung der Landwirts[X.]haft entfallen; die Pferdezu[X.]ht habe si[X.]h auf die Erzeugung von Reitpferden für Freizeitzwe[X.]ke umgestellt. Anders als no[X.]h § 4 des Tierzu[X.]htgesetzes 1949 setze § 5 [X.] 1976 deshalb für die Körung ni[X.]ht mehr voraus, daß die Tiere zur Verbesserung der "Landestierzu[X.]ht" geeignet seien. Soweit das Tierzu[X.]htgesetz 1976 glei[X.]hwohl no[X.]h die Pferdezu[X.]ht für ni[X.]htlandwirts[X.]haftli[X.]he Verwendungszwe[X.]ke erfasse, habe dem [X.]esgesetzgeber dafür die Gesetzgebungskompetenz na[X.]h Art. 74 Nr. 17 GG ni[X.]ht mehr zugestanden.

Es verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und das Re[X.]htsstaatsprinzip, wenn einer - zudem ni[X.]ht veröffentli[X.]hten - privaten Verbandssatzung öffentli[X.]hre[X.]htli[X.]he Wirkungen zuerkannt würden. Die Mögli[X.]hkeit verbandsinterner Selektion habe immer bestanden. Werde diese zusätzli[X.]h zum verbindli[X.]hen Maßstab au[X.]h für die staatli[X.]he Körung von Na[X.]hkommen gema[X.]ht, so könnten die Zü[X.]htervereinigungen ihre Verbandsinteressen praktis[X.]h unkontrolliert dur[X.]hsetzen. Vers[X.]härft werde diese Lage no[X.]h dadur[X.]h, daß die Verbandsvertreter maßgebli[X.]hen Einfluß auf die Ents[X.]heidungen der Tierzu[X.]htverwaltung nähmen und enge Verbindungen zum Landgestüt unterhielten.

Das [X.] habe den Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör verletzt, indem es ihm vorgelegtes Material zu zü[X.]hteris[X.]hen Fragen ausdrü[X.]kli[X.]h ni[X.]ht zur Kenntnis genommen habe. Ferner habe es - in oberflä[X.]hli[X.]her und damit ebenfalls gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßender Weise - dem S[X.]hreiben des Verbandes der Zü[X.]hter des Arabis[X.]hen Pferdes vom April 1979, wona[X.]h der Hengst ab sofort als eingetragen geführt werde, keine Eintragungszusage auf Dauer entnehmen wollen. Außerdem habe es Tatsa[X.]henvortrag in einem S[X.]hriftsatz übersehen, mit wel[X.]hem die Wiedereröffnung der mündli[X.]hen Verhandlung beantragt worden sei.

S[X.]hließli[X.]h sei der Anspru[X.]h auf [X.] verletzt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn anders als in früheren Verfahren, in denen der für Vereinsre[X.]ht zuständige 1. Senat ents[X.]hieden habe, sei der auf Handelsre[X.]ht und Maklerfragen spezialisierte 11. Senat des [X.]s tätig geworden.

Na[X.]h der Re[X.]htsauffassung des [X.] müsse ein ni[X.]ht vereinsangehöriger Zü[X.]hter, dessen zü[X.]hteris[X.]he Vorstellungen von denen der zuständigen Zü[X.]htervereinigung abwi[X.]hen, Verbandsmitglied werden und auf Änderungen des Zu[X.]htbu[X.]hes hinwirken, wenn er die Körung der Na[X.]hkommen seiner Tiere errei[X.]hen wolle. Das verletze das Grundre[X.]ht auf negative Vereinigungsfreiheit.

2. a) Der [X.]esminister für Ernährung, Landwirts[X.]haft und Forsten, der namens der [X.]esregierung Stellung genommen hat, hält die Verfassungsbes[X.]hwerde für unbegründet.

Der [X.] habe die Gesetzgebungskompetenz na[X.]h Art. 74 Nr. 17 GG gehabt. Unter den Begriff der landwirts[X.]haftli[X.]hen Erzeugung falle au[X.]h die Zü[X.]htung von Reitpferden. Auf den Wandel vom Arbeits- zum Sport- und Liebhabertier komme es ni[X.]ht an.

Die Körung eines Hengstes stelle nur die Mindestanforderung für die Eintragung ins Zu[X.]htbu[X.]h eines anerkannten Verbandes dar. Die Festlegung weiterer Anforderungen dur[X.]h die Zü[X.]htervereinigungen habe der Gesetzgeber diesen überlassen dürfen. Denn es bestehe eine hinrei[X.]hende staatli[X.]he Kontrolle über die in den Zu[X.]htbu[X.]hordnungen festzulegenden Anforderungen dadur[X.]h, daß die Zü[X.]htervereinigungen der Anerkennung bedürften und die Eignung des Zu[X.]htprogramms dafür na[X.]hzuweisen hätten, daß sie die tieris[X.]he Erzeugung im Sinne von § 1 [X.] 1976 förderten. Zudem würden sie nur befristet anerkannt.

b) Die Beklagten des Ausgangsverfahrens verteidigen die angegriffenen geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen. Sie weisen zusätzli[X.]h darauf hin, daß au[X.]h ein ni[X.]ht in das Zu[X.]htbu[X.]h eingetragenes Tier zur Zu[X.]ht verwendet werden kann. Für derartige Hengste werde beim Köramt ein Register geführt. Außerdem stellten die Verbände für alle Fohlen eine Geburtsbes[X.]heinigung aus, wel[X.]he bei Stutfohlen den generationsweisen Aufstieg in das Hauptstutbu[X.]h zuließen.

[X.]) Die Reiterli[X.]he Vereinigung e.V. hält die Verfassungsbes[X.]hwerde ebenfalls für unbegründet. Die in § 1 [X.] 1976 zum Ausdru[X.]k gekommene Zielvorstellung s[X.]hreibe nur eine untere Grenze des Zü[X.]htungsstandes fest. Das eigentli[X.]he Zu[X.]htges[X.]hehen werde dur[X.]h das Satzungsre[X.]ht der Zü[X.]htervereinigungen geprägt. Die darin aufgestellten Anforderungen für die Eintragung ins Zu[X.]htbu[X.]h bewirkten erst den zü[X.]hteris[X.]hen Forts[X.]hritt. Nur dur[X.]h Selektion lasse si[X.]h ein genetis[X.]h höheres Niveau si[X.]herstellen. Das habe der Gesetzgeber den Zü[X.]htervereinigungen bewußt überlassen.

B.

Die Verfassungsbes[X.]hwerde ist nur teilweise zulässig.

1. Das Verfahren konnte na[X.]h dem Tod der Bes[X.]hwerdeführerin fortgeführt werden (vgl. [X.] 6, 389 <442>). Zwar waren im Ausgangsverfahren no[X.]h keine finanziellen Ansprü[X.]he im Streit, bei wel[X.]hen die Zulässigkeit eines Beteiligtenwe[X.]hsels generell bejaht wird (vgl. [X.] 69, 188 <201>). Der Anspru[X.]h auf Eintragung des Hengstes in das Zu[X.]htbu[X.]h war jedo[X.]h ni[X.]ht derart an die Person der Bes[X.]hwerdeführerin gebunden, daß er bei einem We[X.]hsel des Bere[X.]htigten entfiel.

2. Eine Erledigung des Verfassungsbes[X.]hwerdeverfahrens ist au[X.]h dur[X.]h die weiteren Änderungen der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage ni[X.]ht eingetreten (vgl. dazu [X.] 33, 247 <257 f.>; 75, 318 <325 f.>). Zwar hat si[X.]h die Re[X.]htslage dur[X.]h das Tierzu[X.]htgesetz vom 22. Dezember 1989 ([X.] [X.] 2493) dur[X.]hgreifend geändert; zudem können die Beklagten na[X.]h dem inzwis[X.]hen eingetretenen Tod des Hengstes ni[X.]ht mehr zu dessen Eintragung in ihre Zu[X.]htbü[X.]her verpfli[X.]htet werden. Bei Aufhebung und Zurü[X.]kverweisung kommt es deshalb voraussi[X.]htli[X.]h nur no[X.]h zu einer Kostenents[X.]heidung gemäß § 91 a ZP[X.] Ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis besteht aber fort. Der Bes[X.]hwerdeführer hat die Absi[X.]ht angekündigt, S[X.]hadensersatzansprü[X.]he geltend zu ma[X.]hen. Hieraus ergibt si[X.]h ein Interesse an der Klärung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Lage, ohne daß die Erfolgsaussi[X.]ht einer S[X.]hadensersatzklage vom [X.] näher zu prüfen wäre.

3. Die Verfassungsbes[X.]hwerde ist wegen Ni[X.]hteinhaltung der Jahresfrist des § 93 Abs. 2 [X.] unzulässig, soweit sie si[X.]h unmittelbar gegen das Tierzu[X.]htgesetz 1976 und gegen die Hengstleistungsprüfungsordnung 1978 ri[X.]htet. Letztere kann im übrigen ni[X.]ht der öffentli[X.]hen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] zugere[X.]hnet werden, weil sie ein vereinsinternes Regelwerk ist.

4. Soweit die Verfassungsbes[X.]hwerde die Ablehnung der Eintragung dur[X.]h die Zu[X.]htverbände angreift, ist sie unzulässig, weil es si[X.]h au[X.]h insoweit ni[X.]ht um Maßnahmen der öffentli[X.]hen Gewalt handelt.

5. Die Rüge von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert.

Es ist ni[X.]ht näher dargelegt, wel[X.]he ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte das [X.] übersehen haben soll, indem es ihm vorgelegte umfangrei[X.]he Ausarbeitungen des Bes[X.]hwerdeführers ni[X.]ht dur[X.]hgesehen hat.

In Bezug auf das S[X.]hreiben des Verbandes der Zü[X.]hter des Arabis[X.]hen Pferdes vom April 1979 wird der Sa[X.]he na[X.]h nur eine bestimmte re[X.]htli[X.]he Würdigung des [X.]s angegriffen, wel[X.]he au[X.]h s[X.]hon vom Prozeßgegner vertreten worden war.

Hinrei[X.]hende Anhaltspunkte dafür, daß das [X.] sonstigen Tatsa[X.]henvortrag zu Unre[X.]ht außer a[X.]ht gelassen hat, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die Geri[X.]hte sind ni[X.]ht verpfli[X.]htet, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrü[X.]kli[X.]h zu bes[X.]heiden; ein Gehörsverstoß kann deshalb nur festgestellt werden, wenn er si[X.]h aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutli[X.]h ergibt (vgl. [X.] 22, 267 <274>; 80, 269 <286>). Dafür ist hier ni[X.]hts erkennbar geworden. Das [X.] mußte aus dem Verglei[X.]hsfall "Syndikus X" - des Bruders von [X.] -, in wel[X.]hem das [X.]esverwaltungsgeri[X.]ht die Notwendigkeit einer Leistungsprüfung für die Körung verneint hatte, ni[X.]ht die von der Verfassungsbes[X.]hwerde für ri[X.]htig gehaltenen Folgerungen ziehen.

6. Au[X.]h die Rüge, der 11. Senat des [X.]s sei ni[X.]ht zuständig gewesen und deshalb sei Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, ist unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbes[X.]hwerde entgegen, weil die Bes[X.]hwerdeführerin sie ni[X.]ht s[X.]hon im Revisionsverfahren erhoben hat.

7. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbes[X.]hwerde steht ihrer Zulässigkeit im übrigen ni[X.]ht entgegen. Zwar hätte der gerügte Verfassungsverstoß mögli[X.]herweise no[X.]h dur[X.]h ein anderes fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hes Verfahren ausgeräumt werden können (vgl. dazu [X.] 70, 180 <185>), nämli[X.]h dur[X.]h eine spätere Klage gegen das Köramt, wenn dieses die Körung von Na[X.]hkommen des ni[X.]ht eingetragenen Hengstes abgelehnt hätte. In diesem Verfahren hätten die Verwaltungsgeri[X.]hte die Bestimmungen des Tierzu[X.]htgesetzes 1976 mögli[X.]herweise unter verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten eingehend überprüft. Darauf kann aber wegen der Unters[X.]hiede des Streitgegenstandes sowie deshalb ni[X.]ht verwiesen werden, weil dies für die Bes[X.]hwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre. Denn es war ungewiß, ob und in wel[X.]her Zeit ein geeignetes Hengstfohlen herangezü[X.]htet werden konnte. Bis zum Abs[X.]hluß des Klageverfahrens hätte die Zu[X.]htverwendung des ni[X.]ht eingetragenen Hengstes sä[X.]hli[X.]he und finanzielle Mittel gebunden, die wegen des Zeitablaufs au[X.]h im [X.] im wesentli[X.]hen verloren gewesen wären.

C.

Soweit die Verfassungsbes[X.]hwerde zulässig ist, ist sie begründet. Die angegriffenen Ents[X.]heidungen verletzten die verstorbene Bes[X.]hwerdeführerin in ihrem Grundre[X.]ht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

I.

Verfassungsre[X.]htli[X.]her Prüfungsmaßstab ist Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Für die Abgrenzung zu Art. 12 Abs. 1 GG ist maßgebli[X.]h, daß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Erworbene, das Ergebnis einer Betätigung s[X.]hützt, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, die Betätigung selbst ([X.] 30, 292 <335>; 84, 133 <157>). Die Bes[X.]hwerdeführerin führte keinen Zu[X.]htbetrieb, sondern besaß nur den einen ihr vom Bes[X.]hwerdeführer übereigneten Hengst. Im Vordergrund stand das Interesse an der Verwendung des Tieres zu Zu[X.]htzwe[X.]ken, ohne daß Anhaltspunkte für eine erwerbswirts[X.]haftli[X.]he Betätigung bestanden.

II.

Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Eigentum. Das Eigentum an einer Sa[X.]he ist in seinem re[X.]htli[X.]hen Gehalt dur[X.]h Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzei[X.]hnet ([X.] 52, 1 <30>; 79, 292 <303 f.>; 83, 201 <209>). Die Nutzung soll es dem Eigentümer ermögli[X.]hen, sein Leben na[X.]h eigenen Vorstellungen zu gestalten. Insofern enthält die grundre[X.]htli[X.]he Eigentumsgewährleistung Elemente der allgemeinen Handlungsfreiheit. Sie s[X.]hützt grundsätzli[X.]h au[X.]h die Ents[X.]heidung des Eigentümers darüber, wie er das Eigentumsobjekt verwenden will.

Diese Freiheit wird dur[X.]h die Ents[X.]heidungen der Zivilgeri[X.]hte bes[X.]hränkt, denn sie hindern die Bes[X.]hwerdeführerin an der von ihr angestrebten Verwendung des Hengstes. Zwar durfte dieser weiterhin zur Zü[X.]htung eingesetzt werden, weil er gekört worden war. Da die Na[X.]hkommen eines ni[X.]ht im Zu[X.]htbu[X.]h eingetragenen Hengstes ihrerseits aber ni[X.]ht gekört werden konnten, war es so gut wie ausges[X.]hlossen, daß der Hengst zu Zü[X.]htungszwe[X.]ken verwendet wurde.

III.

Inhalt und S[X.]hranken des Eigentums bestimmt das Gesetz (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), das seinerseits den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genügen muß.

1. Dem [X.] stand die Gesetzgebungskompetenz zum Erlaß des Tierzu[X.]htgesetzes 1976 zu. Sie ergibt si[X.]h aus Art. 74 Nr. 17 GG, wona[X.]h si[X.]h die konkurrierende Gesetzgebung des [X.]es unter anderem auf die Förderung der landwirts[X.]haftli[X.]hen Erzeugung erstre[X.]kt. Darunter fällt die Pferdezu[X.]ht. Diese findet au[X.]h heute no[X.]h weitgehend in landwirts[X.]haftli[X.]hen Betrieben statt. Sie ist damit landwirts[X.]haftli[X.]he Erzeugung im Sinne der genannten Vors[X.]hrift; auf eine Verwendung der gezü[X.]hteten Tiere gerade in der Landwirts[X.]haft kommt es ni[X.]ht an. Davon, daß die Pferdezu[X.]ht Teilberei[X.]h der landwirts[X.]haftli[X.]hen Tätigkeit ist und einem Teil der landwirts[X.]haftli[X.]hen Bevölkerung als Einkommensquelle dient, geht im übrigen au[X.]h die Ri[X.]htlinie des Rates der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften vom 26. Juni 1990 (90/427/[X.]) zur Festlegung der tierzü[X.]hteris[X.]hen und genealogis[X.]hen Vors[X.]hriften für den innergemeins[X.]haftli[X.]hen Handel mit Equiden aus ([X.]. Nr. L 224/55).

Hinsi[X.]htli[X.]h der Förderung der Erzeugung ist die [X.]eskompetenz ni[X.]ht auf sol[X.]he Maßnahmen begrenzt, die zuglei[X.]h der in Art. 74 Nr. 17 GG ebenfalls genannten Si[X.]herung der Ernährung dienen. Letztere wurde bei S[X.]haffung des Grundgesetzes zwar teilweise als Oberbegriff angesehen (vgl. JöR 1, S. 527 <532>; Der Parlamentaris[X.]he Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Band 3, S. 369 <382 ff.>; Parlamentaris[X.]her Rat, Verhandlungen des Hauptauss[X.]husses, S. 355 <364 f.> und S. 637 <648>; [X.], in: [X.]/Dürig, GG, Art. 74 Rdnr. 195). Dies erklärt si[X.]h aus dem besonderen Gewi[X.]ht, wel[X.]hes der Ernährungssi[X.]herung vor Einsetzen der landwirts[X.]haftli[X.]hen Übers[X.]hußproduktion zukam. Es ist aber ni[X.]ht erkennbar, daß diese Si[X.]ht maßgebend geworden ist. Gegen ein sol[X.]hes Verständnis der Vors[X.]hrift spri[X.]ht insbesondere au[X.]h, daß an glei[X.]her Stelle die Förderung der forstwirts[X.]haftli[X.]hen Erzeugung aufgeführt wird, die von vornherein ni[X.]ht als Unterfall der Ernährungssi[X.]herung verstanden werden kann.

Die Förderung der landwirts[X.]haftli[X.]hen Erzeugung hat in erster Linie "positiv gestaltende Maßnahmen" finanzieller, organisatoris[X.]her oder marktlenkender Art zum Gegenstand (vgl. von Mün[X.]h, GG, 2. Aufl. 1983, Art. 74 Rdnr. 70; [X.], a.a.[X.], Rdnr. 194; zur Marktförderung mittels Abgaben: [X.] 37, 1 <17>; 82, 159 <182>). Das s[X.]hließt aber die [X.]eskompetenz für sol[X.]he Regelungen ni[X.]ht aus, die - wie das Tierzu[X.]htgesetz 1976 - auf eine Verbesserung des Zu[X.]htprodukts Pferd und damit auf eine Absatzförderung in der Landwirts[X.]haft zielen.

2. In materieller Hinsi[X.]ht war für das Tierzu[X.]htgesetz 1976 kennzei[X.]hnend, daß der Staat die Körung eines Hengstes von der Eintragung seiner Eltern in das Zu[X.]htbu[X.]h abhängig ma[X.]hte. Über die Eintragung ents[X.]hieden private Zü[X.]htervereinigungen aufgrund ihrer autonom gesetzten Maßstäbe, auf die der staatli[X.]he Gesetzgeber - abgesehen von der Überprüfung der Zu[X.]htprogramme im Anerkennungsverfahren (§ 8 Abs. 2 Nr. 3, § 11 [X.] 1976) - keinen Einfluß nahm.

Die damit aufgeworfene grundsätzli[X.]he Frage, ob und unter wel[X.]hen Voraussetzungen der Gesetzgeber Ents[X.]heidungen, die Private aufgrund eigener Regelungen treffen, zur Voraussetzung hoheitli[X.]her Maßnahmen ma[X.]hen durfte, brau[X.]ht hier ni[X.]ht ents[X.]hieden zu werden. Die Gesetzeslage, aufgrund deren die geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen getroffen wurden, besteht ni[X.]ht mehr. Für den vorliegenden Fall genügt die Feststellung, daß private Regelungen jedenfalls nur dann zur Grundlage staatli[X.]her Maßnahmen mit grundre[X.]htsbes[X.]hränkender Wirkung gema[X.]ht werden dürfen, wenn sie den re[X.]htsstaatli[X.]hen Anforderungen an staatli[X.]he Normen, namentli[X.]h dem Bestimmtheitsgrundsatz, entspre[X.]hen.

IV.

Das haben die Geri[X.]hte bei ihren Ents[X.]heidungen verkannt.

1. Weder die Satzung no[X.]h die Zu[X.]htbu[X.]hordnung des Verbandes Hannovers[X.]her Warmblutzü[X.]hter enthielten Kriterien für die Auswahl und Eintragung von Tieren aus anderen Zu[X.]htpopulationen. Das Hannovers[X.]he Warmblut ist kein natürli[X.]her Pferdes[X.]hlag, sondern ein Zu[X.]htprodukt; seine Ges[X.]hi[X.]hte ist von der Einkreuzung vers[X.]hiedener Pferderassen geprägt (vgl. Löwe/[X.], Pferdezu[X.]ht, 6. Aufl. 1988, [X.] ff. und 305 ff.). Glei[X.]hwohl blieb die dana[X.]h bedeutsame Bestimmung von Art und Umfang einer sol[X.]hen Einkreuzung na[X.]h Nr. II.8.1.5. der Zu[X.]htbu[X.]hordnung einem Vorstandsbes[X.]hluß überlassen, der seinerseits nur prozentuale Bes[X.]hränkungen vorsah. Im Ausgangsverfahren sind au[X.]h sonst keine sa[X.]hli[X.]h hinrei[X.]hend bestimmten Kriterien für die Auswahl hervorgetreten.

Hinzu kommt, daß es für das Hannovers[X.]he Warmblut im maßgebli[X.]hen Zeitpunkt bereits an einer Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zu[X.]htbu[X.]h erfaßten Zu[X.]htpopulation fehlte, wie sie nunmehr in Nr. 3 b des Anhangs zur Ents[X.]heidung der Kommission der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften vom 11. Juni 1992 (92/353/[X.], [X.]. Nr. L 192/63) enthalten ist. Gerade wegen der S[X.]hwierigkeit, das rassetypis[X.]he Exterieur verbindli[X.]h zu bes[X.]hreiben (vgl. S[X.]hlie/Löwe, Der [X.], 2. Aufl. 1975, [X.] f., 116), war es zum S[X.]hutz des auf eine Eintragung angewiesenen Zü[X.]hters nötig, daß jedenfalls die Merkmale in der Zu[X.]htbu[X.]hordnung enthalten waren, von denen die Eintragung und damit die Körung männli[X.]her Na[X.]hkommen abhing.

Na[X.]h § 2 Abs. 3 der Verbandssatzung vom 4. April 1978 lautete das Zu[X.]htziel:

"... ein edles, großliniges, korrektes und leistungsstarkes Warmblutpferd mit s[X.]hwungvollen, raumgreifenden, elastis[X.]hen Bewegungen, das aufgrund seines Temperaments, seines Charakters und seiner Rittigkeit vornehmli[X.]h für Reitzwe[X.]ke jeder Art geeignet ist."

Dabei handelte es si[X.]h indes ni[X.]ht um die "genaue Formulierung dessen, was man si[X.]h unter dem Idealtyp innerhalb einer Population bzw. einer Subpopulation vorstellt" (so Löwe/[X.], a.a.[X.], S. 269 zum Begriff des Zu[X.]htzieles), sondern um ein weitgehend vereinheitli[X.]htes Standardzu[X.]htziel für alle Warmblutrassen und -populationen, das für Einzelents[X.]heidungen von geringer Aussagekraft war. Für letztere enthielt es selbst keine konkreten Beurteilungsmaßstäbe, sondern setzte nur einen weiten, der Ausfüllung bedürftigen Rahmen.

Es ließ dem Zü[X.]hter im Falle einer Ablehnung der Eintragung ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit, die der Ents[X.]heidung zugrunde gelegten Maßstäbe selbst oder deren Anwendung im Einzelfall substantiiert in Frage zu stellen. Die Wertung, [X.] sei "zu unbedeutend und im Rahmen zu wenig" und "mit 152 [X.]m zu klein", ergab si[X.]h damit ni[X.]ht unmittelbar aus im Zu[X.]htziel niedergelegten "höheren Anforderungen", sondern aus ni[X.]ht offengelegten zü[X.]hteris[X.]hen Vorstellungen der Mitglieder der Bewertungskommission.

2. Merkmalsbes[X.]hreibung und Zu[X.]htziel des Verbandes der Zü[X.]hter des Arabis[X.]hen Pferdes wiesen ähnli[X.]he Mängel auf. Das [X.] hat darauf abgestellt, daß das Zu[X.]htziel na[X.]h [X.] der Zu[X.]htbu[X.]hordnung vom 13. März 1981 ein Reitpferd war, das den Anforderungen des "100-Tage-Testes" in einer Hengstprüfungsanstalt entspra[X.]h, mit besonderer Eignung für [X.]. Es hat aber ni[X.]ht geprüft, ob diese Regelung den oben genannten Anforderungen entspra[X.]h.

V.

Die angegriffenen Ents[X.]heidungen beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, daß die Fa[X.]hgeri[X.]hte im Ausgangsverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, wenn sie bei der Auslegung und Anwendung des einfa[X.]hen Re[X.]hts Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt hätten.

VI.

Da der Bes[X.]hwerdeführer sein Ziel im wesentli[X.]hen errei[X.]ht hat, war es angemessen, der [X.] und dem [X.] die Kosten des Verfahrens gemäß § 34 a Abs. 2 [X.] jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.

Herzog [X.] [X.]
Grimm Söllner [X.]
Kühling [X.]

Meta

1 BvR 345/83

25.05.1993

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 25.05.1993, Az. 1 BvR 345/83 (REWIS RS 1993, 52)

Papier­fundstellen: REWIS RS 1993, 52 BVerfGE 88, 366-381 REWIS RS 1993, 52

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