Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2015, Az. 3 StR 21/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13151

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 21/15
vom
31. März 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 31.
März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21.
August 2014, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die in den Fällen II.2. und [X.] der [X.] verhängten Einzelstrafen sowie im [X.] aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen [X.] aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur [X.] von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der [X.] mit seiner auf die in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung mate-riellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.]
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dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Zumessung der Einzelstrafen in den Fällen II.2. und [X.] der Ur-teilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat bei der Bestimmung des jeweiligen Strafrahmens, aus dem es die Strafen entnommen hat, den Strafmilderungsgrund der [X.] gemäß
§ 31 Abs. 1 BtMG, den es dem Angeklagten in den Fällen II.1. und II.4. der Urteils-gründe zugebilligt hat, nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt, weil die Voraus-setzungen dieser Vorschrift nicht vorgelegen hätten: Im Fall II.2. der Urteils-gründe habe der Angeklagte seine Gehilfentätigkeit im Ermittlungsverfahren bestritten; im Fall [X.] der Urteilsgründe komme eine Strafmilderung nicht in Betracht, weil seine Angaben nur die Fälle II.1. und II.4. der Urteilsgründe be-troffen hätten.
Diese Erwägungen zur Versagung des Strafmilderungsgrunds erweisen sich als rechtsfehlerhaft. Soweit die [X.] im Fall [X.] der Urteilsgründe die Anwendung des § 31 Abs. 1 BtMG abgelehnt hat, hat sie nicht bedacht, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der aufgedeckten Tat und den Taten des Angeklagten auch dann bestehen kann, wenn sich die aufgedeckten Taten -
wie hier die Fälle II.1. und II.4. der Urteilsgründe -
als Teil einer Tatserie des Mitangeklagten darstellen, an welcher der die [X.] leistende Angeklagte jedenfalls in Teilabschnitten beteiligt war ([X.], Urteil vom 20.
März 2014 -
3 [X.], juris Rn.
10
mwN). Im Fall II.2. der Urteilsgründe durfte das [X.] die Strafmilderung nicht mit dem Hinweis auf das Leugnen dieser Tat durch den Angeklagten verneinen, weil die Anwendung des § 31 Abs. 1 BtMG nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Angeklagter seinen 2
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eigenen Tatbeitrag nur teilweise einräumt oder
diesen gar bestreitet
([X.] aaO, juris Rn.
16).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die [X.] bei Beach-tung der oben genannten Grundsätze in den Fällen II.2. und [X.] der [X.] jeweils eines milderen Strafrahmens gelangt wäre und
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resultierend daraus -
jeweils niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Da
die Anwendung des § 31 BtMG eine -
dem Tatrichter vorbehaltene -
Ermessens-entscheidung erfordert (Körner/[X.]/[X.], BtMG, 7. Aufl.,
§ 31 Rn.
69 mwN), kann der Senat auch nicht nach § 354 Abs.
1a Satz 1 StPO in der
Sache selbst entscheiden.
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2. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den genannten Fällen und damit im Fall [X.] der Urteilsgründe der Einsatzstrafe bedingt die Aufhebung auch der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von dem Rechtsfehler hingegen insgesamt nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bislang getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
Schäfer

Ri[X.] [X.] befindet sich

Mayer

im Urlaub und ist deshalb

gehindert zu unterschreiben.

Schäfer

Gericke

Spaniol
5

Meta

3 StR 21/15

31.03.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2015, Az. 3 StR 21/15 (REWIS RS 2015, 13151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13151

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3 StR 21/15

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