Aktenzeichen 2 StR 350/15

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2015:070915B2STR350.15.0
RCN:
RCNHL74CT9EWVPU5TM

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 07.09.2015

Verminderte Schuldfähigkeit: Strafmilderung als Ermessensentscheidung des Tatrichters; Ausnahmen von der regelmäßig vorzunehmenden Strafrahmenverschiebung

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