Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.08.2020, Az. 1 C 23/19

1. Senat | REWIS RS 2020, 4099

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Gegenstand

Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen nachträglich durch Rechtsbereinigungsgesetz ex nunc geänderter Rechtslage bei bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahren


Leitsatz

Die Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG (2001) durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922), der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG regelte, hat allein Wirkung für die Zukunft (ex nunc). Sie begründet keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossener Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] für das [X.] vom 3. Dezember 2018 geändert.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung.

2

Die ... in der ehemaligen [X.] (heute [X.]) geborene Klägerin reiste im Mai 2000 mit einem Aufnahmebescheid in das [X.] ein. Ihr Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung wurde mit Bescheid vom 19. März 2002 unter Verweis auf die [X.] Nationalitäteneintragung im ersten [X.] und das fehlende durchgängige Bekenntnis zum [X.] Volkstum abgelehnt. Gegen diesen Bescheid eingelegte Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

3

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung, hilfsweise im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens, den das [X.] mit Bescheid vom 5. August 2014 wegen der rechtskräftig bestätigten Ablehnung des ersten Antrags ablehnte. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG, weil die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt sei. Unabhängig hiervon lägen auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vor, weil keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben sei. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht.

4

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 3. Dezember 2018 geändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung auszustellen. Die Klägerin habe gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Eine Änderung der Rechtslage sei mit Blick auf die Bestimmung des Art. 2 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des [X.] vom 7. November 2015 ([X.]), durch den § 100a Abs. 1 [X.] aufgehoben worden sei, eingetreten. Nach dem Wegfall des § 100a Abs. 1 [X.] 2001 sei für Anträge nach § 15 Abs. 1 [X.] von vor dem 7. September 2001 eingereisten Antragstellern wieder die zuvor geltende Rechtslage, also das [X.] 1993, maßgeblich geworden. Durch den Wegfall des § 100a Abs. 1 [X.] 2001 habe sich die Rechtslage auch zugunsten der Klägerin geändert. Denn die Frage, ob sie [X.] Volkszugehörige sei, beurteile sich nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1993, der zum Zeitpunkt ihrer Einreise gegolten habe. Diese Vorschrift sehe (lediglich) vor, dass sich der Antragsteller bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur [X.] Nationalität erklärt habe; ein durchgängiges Bekenntnis "nur" zum [X.] Volkstum sei - anders als nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2001 - nicht erforderlich. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei auch nach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG fristgerecht gestellt worden. Die Klägerin erfülle schließlich die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft im Zeitpunkt ihrer Übersiedlung in die [X.] Deutschland.

5

Zur Begründung der vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 100a Abs. 1 [X.] 2001 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Der Wegfall des § 100a Abs. 1 [X.] 2001 sei für unter der Geltung dieser Vorschrift bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Bescheinigungsverfahren folgenlos geblieben. Die Aufhebung des § 100a Abs. 1 [X.] 2001 sei allein für die Zukunft (ex nunc) erfolgt, weil der Gesetzgeber keine Anwendungsfälle der Norm mehr gesehen habe. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wegen Änderung der Rechtslage ergebe sich aus dem Wegfall nicht.

6

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.

7

Der Vertreter des [X.] beim [X.] beteiligt sich am Verfahren und schließt sich der Auffassung der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der [X.]n ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen [X.] (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung im Wege des [X.] des bestandskräftig abgeschlossenen [X.]s. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass eine positive Entscheidung über das Begehren auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung zwingend ein vorheriges Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 [X.] voraussetzt (dazu 1.). Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 [X.] hat es jedoch zu Unrecht bejaht (dazu 2. und 3.). Das angegriffene Urteil stellt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen hinreichenden Tatsachenfeststellungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), so dass der Senat abschließend zulasten der Klägerin entscheiden kann (dazu 4.).

9

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs sind § 51 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 ([X.]) sowie das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - [X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ([X.] S. 1328).

1. Nachdem der [X.] erstmals gestellte Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.] unanfechtbar abgelehnt worden ist, kann ihr Begehren nur Erfolg haben, wenn sie zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 [X.] (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. den §§ 48, 49 [X.] (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht. Für eine erneute Sachentscheidung über einen Neuantrag unmittelbar auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 [X.] - wie sie die Klägerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 begehrt hat - ist demgegenüber kein Raum. Einer solchen Neuentscheidung steht die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung vom 19. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2003 entgegen, die durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts S. vom 15. November 2004 bestätigt wurde. Bei der Versagung einer vertriebenenrechtlichen Spätaussiedlerbescheinigung handelt es sich nicht um einen Fall, in dem die ablehnende Entscheidung nur im Hinblick auf eine bestimmte Situation oder Rechtslage eine Regelung trifft und etwa für einen späteren neuen Sachverhalt oder eine geänderte Rechtslage keine Geltung beansprucht (zu derartigen Fällen vgl. etwa [X.], Urteil vom 14. März 1984 - 6 [X.] 107.82 - [X.]E 69, 90 <93>). [X.] Entscheidungen über Anträge auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung beanspruchen vielmehr grundsätzlich auch für einen späteren Sachverhalt oder eine geänderte Rechtslage Geltung. Eine Zweitentscheidung in der Sache setzt daher voraus, dass die Bestandskraft einer ablehnenden Entscheidung gemäß § 51 [X.] überwunden wird.

2. Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 [X.] liegen nicht vor. Der allein geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 [X.] ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.

Dies ist hier nicht der Fall. Zwar hat die Klägerin den erforderlichen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Oktober 2009 gestellt. Der allein geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 [X.] (Änderung der Rechtslage) liegt jedoch nicht vor, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage erfolgt zugunsten des Betroffenen, wenn sie für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betrifft, so dass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert ([X.], Urteile vom 10. Oktober 2018 - 1 [X.] 26.17 - [X.] 412.3 § 27 [X.] Nr. 25 Rn. 18 und vom 20. November 2018 - 1 [X.] 23.17 - [X.]E 163, 370 Rn. 13; [X.], in: [X.]/Bonk/[X.], [X.], 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 92). Die Änderung der Rechtslage muss gerade solche Umstände betreffen, die für den Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Die Formulierung in § 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.] "die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage" verdeutlicht, dass nachträglich die für den Verwaltungsakt maßgeblichen Rechtsnormen, also dessen entscheidungserhebliche rechtliche Grundlagen, geändert sein müssen.

2.1 Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass sich eine Änderung der Rechtslage nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht, aus einer Änderung der Rechtsprechung des [X.] (hier: Urteil vom 13. September 2007 - 5 [X.] 38.06 - [X.]E 129, 265) ergibt. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewirkt grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Denn ungeachtet ihrer Auswirkungen bleiben gerichtliche Entscheidungen eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung und sind demnach weder geeignet noch darauf angelegt, die Rechtslage konstitutiv zu verändern ([X.], Urteil vom 11. September 2013 - 8 [X.] 4.12 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 48 Rn. 21). Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfasst nur einen Wandel der normativen Bestimmungen, nicht aber eine Änderung der [X.] ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 [X.] 9.11 - BayVBl 2012, 478 Rn. 27).

2.2 Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass das am 14. September 2013 in [X.] getretene Zehnte Gesetz zur Änderung des [X.] vom 6. September 2013 ([X.] S. 3554) - 10. [X.]-Änderungsgesetz - keine Rechtsänderung bewirkt hat, die sich zugunsten der Klägerin, die bereits im Mai 2000 in das [X.] eingereist ist, auswirken konnte. Für die Beurteilung im [X.], ob eine Person nach §§ 4 und 6 [X.] Spätaussiedler ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des [X.] aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich auf die Rechtslage bei Aufnahme in das [X.] an. Die Fixierung des Zeitpunkts, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme hat zur Folge, dass einem Antragsteller ihm günstige Rechtsänderungen nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zugutekommen ([X.], Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 [X.] 29.14 - [X.]E 152, 283 Rn. 38 und vom 10. Oktober 2018 - 1 [X.] 26.17 - [X.] 412.3 § 27 [X.] Nr. 25 Rn. 24). Die Änderungen der Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus durch das 10. [X.]-Änderungsgesetz entfalten mangels [X.] auch keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2018 - 1 [X.] 26.17 - a.a.[X.] Rn. 25 f.).

2.3 Mit Bundesrecht unvereinbar ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Aufhebung des § 100a Abs. 1 [X.] 2001 durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des [X.] vom 7. November 2015 ([X.] S. 1922), der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge nach § 15 Abs. 1 [X.] regelte, einen Anspruch auf Wiederaufgreifen begründe. Eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.] liegt nur vor, wenn die für den Verwaltungsakt maßgeblichen Rechtsnormen, also dessen entscheidungserhebliche rechtliche Grundlagen, nachträglich geändert werden, so dass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht ([X.], Urteil vom 4. September 2007 - 1 [X.] 21.07 - [X.]E 129, 243 Rn. 14; [X.], in: [X.]/Bonk/[X.], [X.], 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 92). Das ist nicht der Fall bei Rechtsänderungen, die abschließend getroffene Verwaltungsentscheidungen unberührt lassen ([X.], in: [X.]/Bonk/[X.], [X.], 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 99; [X.], in[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2019, § 51 Rn. 27).

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts entfaltet die Aufhebung des § 100a Abs. 1 [X.] 2001 zwar Wirkung für noch offene (vgl. [X.], Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 - juris), jedoch keine Rückwirkung auf bereits [X.] bzw. rechtskräftig abgeschlossene [X.]. Die Auslegung der durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des [X.] vom 7. November 2015 ([X.] S. 1922) erfolgten Änderung ergibt, dass der Gesetzeszweck nicht darauf gerichtet war, eine Rechtsänderung für im [X.] bereits aufgenommene Personen, deren [X.] bestandskräftig abgeschlossen ist, herbeizuführen und abschließend bewirkte Rechtsfolgen aufzuheben (vgl. auch [X.]-VwV vom 1. Januar 2016 ). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass es sich bei § 100a Abs. 1 [X.] 2001 um eine überholte Übergangsvorschrift handelt (vgl. [X.]. 18/4625 S. 1), deren Zweck sich erledigt hat, "da solche Fälle inzwischen abgeschlossen sind". Es sollte durch die Aufhebung der Norm dem "Gebot der Rechtsbereinigung" entsprochen werden (vgl. [X.]. 18/4625 S. 11). Aus dem [X.]harakter der Norm als [X.] folgt, dass die Aufhebung des § 100a Abs. 1 [X.] 2001 allein Wirkung für die Zukunft (ex nunc) und nicht auch für in der Vergangenheit bereits abgeschlossene [X.] (ex tunc-Wirkung) hat. Im Rahmen einer Rechtsbereinigung im engeren Sinne werden gegenstandslos gewordene Rechtsvorschriften aufgehoben, die nur befristet galten oder aus anderen Gründen für heutige Sachverhalte keine Wirkung mehr entfalten. Eine Änderung der Rechtslage tritt durch diese rein formale Form der Bereinigung nicht ein (siehe auch Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag - [X.] 3-3000-027/18 - vom 7. Februar 2018 S. 3). Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mit der Begründung, es sei entgegen der aufgehobenen Vorschrift nunmehr das vor dem 7. September 2001 geltende Recht anzuwenden, ist daher ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne auch: [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. Juli 2020, § 100a [X.] Rn. 4).

3. Mangels Vorliegens von [X.]gründen ist den Bedenken nicht nachzugehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, aus einer in anderen Verfahren gewonnenen Kenntnis des Klägerbevollmächtigten von der geänderten Rechtslage folge nicht zugleich eine (für die Einhaltung der Frist für einen [X.]antrag nach § 51 Abs. 3 [X.] maßgebliche) positive Kenntnis aller den [X.]grund im Verfahren der Klägerin maßgeblich bildenden Tatsachen, sondern allenfalls ein der positiven Kenntnis gerade nicht gleichstehendes Kennenmüssen ([X.]), ebenfalls gegen Bundesrecht verstößt.

4. Das Berufungsurteil erweist sich schließlich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat insbesondere auch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. den §§ 48, 49 [X.] keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die [X.] hat ein Wiederaufgreifen nach diesen Vorschriften vielmehr ermessensfehlerfrei abgelehnt.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann die Behörde - auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 [X.] normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder aufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Entscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. den §§ 48, 49 [X.] zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, die die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung ([X.], Urteile vom 21. Juni 2017 - 6 [X.] 43.16 - [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 196 Rn. 9 m.w.N. und vom 20. November 2018 - 1 [X.] 23.17 - [X.]E 163, 370 Rn. 25). Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung [X.] belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. [X.], Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 [X.] 12.92 - [X.]E 95, 86 <92>, vom 17. Januar 2007 - 6 [X.] 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 20. März 2008 - 1 [X.] 33.07 - [X.] 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5 Rn. 13 und vom 24. Februar 2011 - 2 [X.] 50.09 - [X.] 316 § 51 [X.] Nr. 58 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich ([X.], Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 [X.] 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 13. Dezember 2011 - 5 [X.] 9.11 - BayVBl 2012, 478 Rn. 29 f. und vom 20. November 2018 - 1 [X.] 23.17 - [X.]E 163, 370 Rn. 26).

Diese Voraussetzungen liegen auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht vor. Für einen Verstoß gegen Treu und Glauben sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die bestandskräftige und rechtskräftig bestätigte Ablehnung der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung war auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie basierte auf der in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des [X.] (Urteile vom 29. August 1995 - 9 [X.] 391.94 - [X.]E 99, 133 <140 f.> und vom 12. November 1996 - 9 [X.] 8.96 - [X.]E 102, 214 <217>) stehenden Annahme, dass in der Angabe einer anderen als der [X.] Nationalität gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die [X.] Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum liegt. Allein der Umstand, dass der vom Wiederaufgreifen des Verfahrens betroffene Bescheid vom 19. März 2002 - gemessen an den sich aus dem Urteil des [X.] vom 13. September 2007 - 5 [X.] 38.06 - ([X.]E 129, 265 Rn. 25) ergebenden Anforderungen - nicht rechtmäßig hätte verfügt werden dürfen, genügt für die Annahme seiner offensichtlichen Rechtswidrigkeit nicht (vgl. dazu [X.], Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 [X.] 9.11 - BayVBl 2012, 478 Rn. 29). Es ist auch nicht ersichtlich und geltend gemacht worden, dass die [X.] in vergleichbaren Fällen das Verfahren wieder aufgegriffen und damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen hätte.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Die [X.] hat ihr Ermessen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens fehlerfrei zulasten der Klägerin ausgeübt. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht "schlechthin unerträglich" und das [X.]ermessen damit auf Null reduziert, ist es in aller Regel und so auch hier ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

1 C 23/19

13.08.2020

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. Dezember 2018, Az: 11 A 1051/17, Urteil

§ 100a Abs 1 BVFG, § 15 Abs 1 BVFG, § 4 BVFG, § 6 Abs 2 BVFG, § 48 VwVfG, § 49 VwVfG, § 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG, § 51 Abs 3 VwVfG, § 51 Abs 5 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.08.2020, Az. 1 C 23/19 (REWIS RS 2020, 4099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4099

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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