Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2018, Az. 5 StR 505/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15900

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:100118B5STR505.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 505/17

vom
10. Januar 2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 gemäß § 349 Abs.
2 und 4, § 473 Abs. 1 Satz
1 [X.] beschlossen:

1.
Die Revisionen der Angeklagten R.

und C.

gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2017 werden als unbegründet verworfen, die Revision des
Ange-klagten R.

mit der Maßgabe, dass anstelle des Kraft-e-zogen wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.
Der Angeklagte S.

hat die Kosten seiner zurückge-nommenen Revision gegen das vorgenannte Urteil zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten unter anderem wegen zahlreicher Fälle des schweren Bandendiebstahls jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und den Pkw des Angeklagten R.

eingezogen, der bei der [X.] als Transportmittel verwendet wurde. Die Revision des [X.] C.

ist insgesamt, diejenige des Angeklagten R.

überwie-gend unbegründet (§ 349 Abs. 2 [X.]). Lediglich die Anordnung der [X.] dieses Angeklagten hat keinen Bestand, da das sichergestellte 1
-
3
-
Fahrzeug bereits vor Erlass des tatgerichtlichen Urteils mit Einverständnis des Angeklagten verwertet worden war. Da an die Stelle der verwerteten Sache deren Erlös tritt (vgl. § 111l Abs. 1 Satz
3 [X.] aF i.V.m. Art. 316h Satz 2 EGStGB), war auf dessen Einziehung zu erkennen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Ju-li
1955

1 StR 245/55, [X.]St 8, 46, 53; [X.] in [X.], [X.], 26. Aufl., § 111l Rn. 10).

Mutzbauer

Sander Schneider

König [X.]

Meta

5 StR 505/17

10.01.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2018, Az. 5 StR 505/17 (REWIS RS 2018, 15900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15900

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