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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:100118B5STR505.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 505/17
vom
10. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 gemäß § 349 Abs.
2 und 4, § 473 Abs. 1 Satz
1 [X.] beschlossen:
1.
Die Revisionen der Angeklagten R.
und C.
gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2017 werden als unbegründet verworfen, die Revision des
Ange-klagten R.
mit der Maßgabe, dass anstelle des Kraft-e-zogen wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.
Der Angeklagte S.
hat die Kosten seiner zurückge-nommenen Revision gegen das vorgenannte Urteil zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten unter anderem wegen zahlreicher Fälle des schweren Bandendiebstahls jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und den Pkw des Angeklagten R.
eingezogen, der bei der [X.] als Transportmittel verwendet wurde. Die Revision des [X.] C.
ist insgesamt, diejenige des Angeklagten R.
überwie-gend unbegründet (§ 349 Abs. 2 [X.]). Lediglich die Anordnung der [X.] dieses Angeklagten hat keinen Bestand, da das sichergestellte 1
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3
-
Fahrzeug bereits vor Erlass des tatgerichtlichen Urteils mit Einverständnis des Angeklagten verwertet worden war. Da an die Stelle der verwerteten Sache deren Erlös tritt (vgl. § 111l Abs. 1 Satz
3 [X.] aF i.V.m. Art. 316h Satz 2 EGStGB), war auf dessen Einziehung zu erkennen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Ju-li
1955
1 StR 245/55, [X.]St 8, 46, 53; [X.] in [X.], [X.], 26. Aufl., § 111l Rn. 10).
Mutzbauer
Sander Schneider
König [X.]
Meta
10.01.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2018, Az. 5 StR 505/17 (REWIS RS 2018, 15900)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15900
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