Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. 2 StR 382/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 13248

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:270218B2STR382.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 382/17

vom
27. Februar
2018
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27.
Februar 2018 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO, §
354 Abs.
1 analog StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
März 2017 wird mit der Maßgabe [X.], dass der Angeklagte im Fall
13 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in zwölf Fällen in Tateinheit mit banden-
und gewerbsmäßiger Urkunden-fälschung in sieben Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendieb-stahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-teilt sowie eine Anrechnungsentscheidung getroffen.
Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Festsetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr im Fall
13 der Urteilsgründe; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1
2
-
3
-
Das [X.] hat es im Fall 13 der Urteilsgründe versäumt, eine [X.] festzusetzen. Dies holt der Senat

dem Antrag des Generalbundes-anwalts folgend

entsprechend §
354 Abs.
1 StPO nach und setzt eine Einzel-strafe von einem Jahr fest. Ausgehend vom Strafrahmen des §
244a Abs.
1 StGB hat das [X.] die Höhe der Einzelstrafen maßgeblich am Wert der entwendeten Fahrzeuge ausgerichtet und in den Fällen, in denen diese später von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt werden konnten, auf Freiheits-strafen von einem Jahr und drei Monaten (Fall
1) bzw. einem Jahr und zehn Monaten (Fälle
2, 10 bis 12) erkannt. Um jede Beschwer des Angeklagten aus-zuschließen, hat der Senat die Freiheitsstrafe auf das Mindestmaß von einem Jahr bemessen. Das Verbot der Schlechterstellung (§
358 Abs.
2 Satz
1 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2013

3 [X.]; Beschluss vom 16.
September 2010

4 [X.], [X.], 384, 385).
Der geringe Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklagten von einem Teil der verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§
473 Abs.
4 StPO).
Schäfer Appl

Krehl

Bartel Grube

3
4

Meta

2 StR 382/17

27.02.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. 2 StR 382/17 (REWIS RS 2018, 13248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13248

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 433/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.