Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 2 StR 294/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5981

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 294/15

vom
2. September 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 2.
September 2015
gemäß §§
44,
45,
§ 349 Abs.
2 und
4
[X.] beschlossen:

1.
Der
Angeklagten wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 31. März 2015
gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des [X.] vom 3.
Juni 2015, mit dem die Revision der Angeklagten als unzu-lässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2.
Auf die Revision der
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. März 2015
dahin abgeändert, dass drei Monate der gegen die Angeklagte verhängten [X.] vor der Maßregel der Unterbringung in eine Entzie-hungsanstalt zu vollziehen sind.
Die weiter
gehende Revision wird
verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen, Computerbetruges und wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus einer Vor-verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
und den [X.] von sechs Monaten angeordnet. Hiergegen wendet sich die An-geklagte mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Der Angeklagten war aus den vom [X.] genannten Gründen Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision zu gewäh-ren. Zwar liegt es nach den Ausführungen des Pflichtverteidigers nicht fern, dass der
Schriftsatz, mit dem die Revision
formgerecht begründet worden ist, fristgerecht das erstinstanzliche Gericht erreicht hat; einer freibeweislichen Nachprüfung bedarf es allerdings nicht, denn hier ist der Angeklagten Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, auch wenn sie
-
möglicherweise
-
keine Frist versäumt hat, indes -
wie hier -
(möglicherweise irrig) so behandelt worden ist (vgl. auch [X.], Beschluss vom 11.
November 1986 -
1 [X.], [X.], 239, 240; Beschluss vom 7. Juli 1987 -
1 [X.], [bei [X.]] NStZ 1988, 210; Graalmann-Scheerer in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., §
44 Rn. 32; [X.]/[X.] in SK-[X.], 4.
Aufl., §
44 Rn. 6; [X.] in MünchKomm-[X.], §
44 Rn. 7; Maul in KK-[X.], 7.
Aufl., §
44 Rn. 22; Rappert in [X.]/[X.], [X.], § 44 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., § 44 Rn. 2, jeweils mwN).

1
2
-
4
-
Mit Gewährung der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des [X.] vom 3.
Juni 2015, mit dem die Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision der
Angeklagten hat hinsichtlich der Dauer des Vorweg-vollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 [X.].
Der angeordnete [X.] eines Strafteils von sechs Monaten hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Hinblick auf die zu erwartende [X.] von einem Jahr und sechs Monaten und dem
gemäß §
67 Abs.
5 StGB maßgeblichen
Halbstrafenzeitpunkt, der nach einem Jahr und neun [X.] erreicht ist, beträgt die Dauer des [X.]s drei Monate.
Der [X.] kann die Dauer des [X.]es in entsprechender An-wendung des
§
354 Abs.
1 [X.] selbst abändern (vgl.
[X.], Beschluss vom 9.
November 2011 -
2 StR 444/11, [X.], 71, 72
mwN). Die für die Berechnung des [X.]es erforderlichen Grundlagen sind rechtsfehler-frei festgestellt. Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der teilweisen Vorwegvollstreckung ermöglichen würden, sind nicht erkennbar.
3
4
5
6
-
5
-
Trotz dieses -
geringen -
Teilerfolges der Revision hält es der [X.] nicht für unbillig, die Angeklagte mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§
473 Abs. 4 [X.]).
Eschelbach Franke Ott

Zeng Bartel

7

Meta

2 StR 294/15

02.09.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 2 StR 294/15 (REWIS RS 2015, 5981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5981

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2 StR 444/11

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