Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. IX ZR 29/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4807

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 29/07 vom 27. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und Raebel, die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 27. März 2008 beschlossen: Es ist beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Be-schluss zurückzuweisen. Gründe: [X.] Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der beklagten Bank gem. §§ 675, 667 BGB die Auszahlung von [X.], deren Verrechnung seiner Ansicht nach anfechtbar ist (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Die Forderung er-gibt sich seiner Ansicht nach aus der Differenz zwischen dem niedrigsten Kon-tostand (dem höchsten [X.]) im [X.] des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und dem [X.] im Zeitpunkt des [X.]. Die [X.] haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil unklar sei, "wie der Betrag, durch den eigene Forderungen der [X.] getilgt wurden, zu berechnen seien". 1 - 3 - I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 1. Das Berufungsurteil trifft im Ergebnis zu. Nach dem eigenen Vorbrin-gen des [X.] liegen die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht vor. Der [X.] geht in ständiger Recht-sprechung davon aus, dass die Bank, welche den Kunden weiter in der verein-barten Weise Verfügungen vornehmen lässt und ihm den vertraglich einge-räumten Kreditrahmen offen hält, vertragsgerecht und damit kongruent handelt. [X.] sind Verrechnungen nur insoweit, als durch sie im Ergebnis inner-halb des [X.]s der Kredit zurückgeführt worden ist. Der von § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfasste Zeitraum beginnt, wie sich aus dem Gesetz ergibt, einen Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und endet im Zeitpunkt der Antragstellung. Innerhalb dieses Zeitraums zurückge-führt wird ein Kredit dann, wenn der [X.] zu Beginn des [X.] höher war als an dessen Ende. Diese Voraussetzung war hier nur bei einem der fraglichen Konten erfüllt; die Beklagte hat den [X.] gezahlt. 3 2. Entgegen der Ansicht des [X.] kommt es auf den höchsten Soll-stand im [X.] nicht an. Auch das hat der [X.] bereits entschieden (vgl. [X.], 122, 130 ff; [X.], [X.]. v. 15. November 2007 - [X.] ZR 212/06, [X.], 169). Der Einwand der Revision, in Höhe der Rückführung des höchsten [X.]es habe die beklagte Bank gerade keine 4 - 4 - erneuten Verfügungen zugelassen, berücksichtigt nicht, dass es im Rahmen eines [X.] nicht auf die Reihenfolge von Leistung und Gegenleistung ankommt (so zur kontokorrentmäßigen Verrechnung bereits [X.], [X.]. v. 25. Januar 2001 - [X.] ZR 6/00, [X.], 689, 691; allgemein zu § 142 [X.] [X.]Z 167, 190, 202; [X.], [X.]. v. 10. Mai 2007 - [X.] ZR 146/05, [X.], 1181, 1182). Der Senat hält nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Recht-sprechung fest. 3. Die Zulassung dürfte auf einem Missverständnis beruhen. Soweit der [X.] "Verrechnungen, mit denen eigene Forderungen der [X.] getilgt wurden, im Ergebnis der Anfechtung unterstellt" hat, geht es nicht um die Darlehensforderung aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern um die Forderung, welche der Belastung zugrunde lag. Wenn die Bank das Konto des Schuldners etwa mit Gebühren oder mit Kreditraten belastet, fehlt es an einer Verfügung des Schuldners (vgl. dazu etwa [X.], [X.]. v. 11. Oktober 2007 - [X.] ZR 195/04, [X.], 222 f). 5 - 5 - II[X.] Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 6 30. April 2008. Dr. [X.] [X.] Raebel [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.08.2006 - 4 O 3127/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 U 39/06 -

Meta

IX ZR 29/07

27.03.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. IX ZR 29/07 (REWIS RS 2008, 4807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4807

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