Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. VII ZR 244/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 382

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 244/08 vom 26. November 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. November 2009 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] Kuffer, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungs-beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO. Die Mängel des Berufungsurteils veranlassen die Zulassung der Revision nicht. Insbesondere liegen die vom Beklagten geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Ausführungen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hätte. [X.] Kuffer [X.]

Eick [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2007 - 14 O 187/06 - [X.], Entscheidung vom 22.10.2008 - 26 U 115/07 -

Meta

VII ZR 244/08

26.11.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. VII ZR 244/08 (REWIS RS 2009, 382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 382

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