Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 244/08 vom 26. November 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. November 2009 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] Kuffer, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungs-beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO. Die Mängel des Berufungsurteils veranlassen die Zulassung der Revision nicht. Insbesondere liegen die vom Beklagten geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Ausführungen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hätte. [X.] Kuffer [X.]
Eick [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2007 - 14 O 187/06 - [X.], Entscheidung vom 22.10.2008 - 26 U 115/07 -
Meta
26.11.2009
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. VII ZR 244/08 (REWIS RS 2009, 382)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 382
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.