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PDF anzeigen [X.][X.]/07vom 2. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] am 2. Juni 2010 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-landesgerichts [X.] vom 12. Dezember 2007 wird auf Kosten der Beklagten, die auch die Kosten des Streithelfers der Kläger zu tragen hat, zurückgewiesen. Streitwert: 72.844,32 •.
Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih-re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf [X.] hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 24. Februar 2010 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 27. April 2010 hat der Senat berücksichtigt. Auch daraus ergibt sich nichts dafür, dass das Berufungsgericht die Grundsätze der im Hinweis-beschluss zitierten Senatsentscheidungen unzutreffend angewandt hätte oder dass ihre zutreffende Anwendung auf den abweichend gelagerten Sachverhalt durch das Berufungsgericht Veranlassung gibt, über den Einzelfall hinausgehende Leitsätze zur Frage, wann der [X.] 3 -
cherer grobe Verletzungen seiner Pflicht zur Anspruchsabwehr begeht, aufzuzeigen.
Terno [X.] Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.03.2005 - 9 O 343/04 - [X.], Entscheidung vom 12.12.2007 - 7 [X.] -
Meta
02.06.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2010, Az. IV ZR 347/07 (REWIS RS 2010, 6207)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6207
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