Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.04.2020, Az. II ZB 3/19

2. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1227

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

GmbH in Insolvenz: Fortbestand bei entsprechender Möglichkeit im Insolvenzplan; Grenzen der Fortsetzung der GmbH


Leitsatz

1. Ein Insolvenzplan sieht den Fortbestand einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bereits dann im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG vor, wenn er die Fortsetzung der Gesellschaft als Möglichkeit darstellt.

2. Die Fortsetzung der Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG setzt voraus, dass noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens unter die Gesellschafter begonnen worden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 8. März 2019 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des [X.] - Registergericht - vom 7. Februar 2019 aufgehoben. Das Amtsgericht - Registergericht - wird angewiesen, über die Anmeldung der Antragstellerin vom 29. November 2018 - [X.]. 900/2018, Notar     S.                  - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Gründe

1

Die Antragstellerin ist eine im Handelsregister des [X.] eingetragene [X.] mit beschränkter Haftung, die über eine gewerberechtliche [X.]rlaubnis zur Ausübung des [X.] verfügt. Sie war Komplementärin der [X.] GmbH & Co. KG über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Kommanditgesellschaft wurde nach Bestätigung eines Insolvenzplans fortgesetzt und der Auflösungsvermerk im Handelsregister gelöscht.

2

Die Antragstellerin stellte Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Das Insolvenzgericht beschloss antragsgemäß, das Insolvenzeröffnungsverfahren als vorläufiges [X.]igenverwaltungsverfahren nach § 270a Abs. 1 [X.] zuzulassen, und bestimmte eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans gemäß § 270b Abs. 1 [X.]. Am 1. November 2017 wurde das Insolvenzverfahren in [X.]igenverwaltung über das Vermögen der Antragstellerin eröffnet. Die Auflösung der Antragstellerin wurde von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.

3

Der vom [X.] bestätigte Insolvenzplan vom 28. Februar 2018 enthielt unter anderem folgende Regelungen:

"1.     

Zusammenfassung bisheriges Verfahren

                 

[…]     

        
                 
        

Durch diesen Insolvenzplan sollen die Insolvenzgläubiger der Schuldnerin bei (teilweiser) Befriedigung ihrer Insolvenzforderungen bessergestellt werden als im Falle der Durchführung eines Insolvenzhauptverfahrens. Im Rahmen der Insolvenzplanregelungen sollen diese Insolvenzgläubiger insbesondere durch die Zahlung eines Massebeitrags von dritter Seite teilweise befriedigt werden und im Übrigen auf ihre Insolvenzforderungen gegenüber dem Schuldner verzichten. Ferner soll die Schuldnerin von ihren Schulden befreit werden und ihr hierdurch die grundsätzliche Möglichkeit gegeben werden, entsprechend ihres Geschäftszwecks weiterhin werbend tätig zu sein. […]

                 

2.1.3.

Zielsetzung des Insolvenzplans

                 
        

Der Plan zielt auf einen schnelleren Abschluss des Gesamtverfahrens und eine höhere Befriedigungsquote der Gläubiger ab. Nur dadurch können die Auftraggeber langfristig an die dazugehörige Kommanditgesellschaft gebunden bzw. neue Auftraggeber nachhaltig gewonnen werden."

4

Mit Beschluss vom 22. Mai 2018 hob das [X.] das Insolvenzverfahren und mit Beschluss vom 6. August 2018 die zunächst angeordnete Überwachung der [X.]rfüllung des Insolvenzplans auf. Am 29. November 2018 beschloss die Alleingesellschafterin der Antragstellerin die Fortsetzung der [X.]. Mit notariell beglaubigter [X.]rklärung vom selben Tag meldete der beauftragte Notar die Fortsetzung der [X.] an.

5

Das Registergericht hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Insolvenzplan treffe keine abschließende und eindeutige Aussage zum Fortbestand der [X.]. Die Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sie sich mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6

Das Beschwerdegericht ([X.], [X.], 611) hat zur Begründung seiner [X.]ntscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG eröffne zwar grundsätzlich die Möglichkeit zur Fortsetzung der [X.] mit beschränkter Haftung. Dies gelte indes nur, wenn in einem Insolvenzplan der Fortbestand der [X.] vorgesehen werde. Der Insolvenzplan vom 28. Februar 2018 sehe lediglich eine abstrakte Möglichkeit einer Fortführung vor, ohne konkret zu umreißen, wann und wie das geschehen solle. Im Gegenteil enthalte der Plan allein Regelungen, die die Verteilung des gesamten noch vorhandenen Vermögens an die Gläubiger vorsähen.

8

Wolle man die Fortsetzungsfähigkeit der Antragstellerin bejahen, hätten die Anmelder die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der [X.] nicht dargetan. Wenn - wie im Streitfall - zwischen der Aufhebung des [X.] und dem Fortsetzungsbeschluss [X.] vergehe, hier etwa sechs Monate, und zudem der Insolvenzplan die Verteilung sämtlicher finanzieller Mittel der Insolvenzschuldnerin vorsehe, könne das Registergericht zumindest verlangen, dass entsprechend den Anforderungen an eine wirtschaftliche Neugründung die Geschäftsführung versichern müsse, dass der Gegenstand der geschuldeten Stammeinlage zumindest zur Hälfte aufgebracht sei und zu ihrer freien Verfügung stehe. [X.]ntsprechendes fehle im Streitfall; das Registergericht habe für eine entsprechende Auflage auch noch keinen Anlass gehabt.

III.

9

Die Rechtsbeschwerde hat [X.]rfolg. Sie führt unter Aufhebung der [X.]ntscheidungen der Vorinstanzen zur Anweisung an das Registergericht, über die Anmeldung der Antragstellerin vom 29. November 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass das Registergericht den Antrag, die Fortsetzung der Antragstellerin in das Handelsregister einzutragen, ablehnen durfte, weil der Insolvenzplan vom 28. Februar 2018 lediglich eine abstrakte Möglichkeit einer Fortführung vorsehe. [X.]in Insolvenzplan sieht den Fortbestand einer [X.] mit beschränkter Haftung bereits dann im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG vor, wenn er die Fortsetzung der [X.] als Möglichkeit darstellt.

a) Das Registergericht hat die Pflicht, darüber zu wachen, dass [X.]intragungen im Handelsregister den gesetzlichen [X.]rfordernissen und der tatsächlichen Rechtslage entsprechen. [X.]ine Pflicht zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht jedenfalls bei deklaratorischen [X.]intragungen nur, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine [X.]intragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur [X.]intragung angemeldeten [X.]rklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen. Zwar steht danach der Umfang der [X.]rmittlungstätigkeit grundsätzlich im pflichtgemäßen [X.]rmessen des Registerrichters und des [X.]. Das Rechtsbeschwerdegericht kann aber überprüfen, ob das vorinstanzliche Gericht die Grenzen seines [X.]rmessens überschritten und insbesondere ohne berechtigten Grund inhaltliche Bedenken gegen eine [X.]intragung gesehen hat ([X.], Beschluss vom 21. Juni 2011 - [X.], [X.], 1562 Rn. 10, 11).

b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht die Kompetenz des Registergerichts zur Prüfung, ob der Insolvenzplan vom 28. Februar 2018 den Fortbestand der Antragstellerin vorsieht, bejaht.

aa) Wird eine [X.] mit beschränkter Haftung durch die [X.]röffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, kann sie nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden ([X.], Beschluss vom 28. April 2015 - [X.], [X.], 1533 Rn. 11). Dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin nach §§ 212, 213 [X.] eingestellt oder nach § 258 Abs. 1 [X.] aufgehoben wurde und der bestätigte Insolvenzplan den Fortbestand der [X.] vorsieht, gehört zu den Voraussetzungen für die [X.]intragung der Fortsetzung der [X.], die das Registergericht prüfen darf (vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 2015 - [X.], [X.], 1533; [X.], [X.] 2015, 1300, 1304; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 60 Rn. 108, 114; [X.] in Rowedder/[X.]-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 60 Rn. 66; HK-GmbHG/[X.], 8. Aufl., § 60 Rn. 21).

bb) [X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob das Registergericht zur Prüfung der Wirksamkeit gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen in [X.] berufen ist, oder ob die Kompetenzverteilung zwischen Insolvenzgericht und Registergericht letzteres an die Bestätigungsentscheidung des Insolvenzgerichts bindet (vgl. MünchKomm[X.]/Madaus, 4. Aufl., § 254a Rn. 22 mwN). Denn die registerrechtliche Prüfung, ob der Insolvenzplan den Fortbestand der [X.] im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG vorsieht, betrifft keine gesellschaftsrechtliche Maßnahme im Insolvenzplan. Das Insolvenzgericht trifft auch keine bindende Feststellung dazu.

(1) [X.]ntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann aus der Bestätigungsentscheidung des Insolvenzgerichts nicht auf eine beabsichtigte Fortsetzung der Schuldnerin geschlossen werden. [X.]in Insolvenzplan setzt keine Sanierungsabsicht des Unternehmens voraus, sondern kann auch eine abweichende Art der Liquidation und Verteilung der Masse vorsehen. Der Plan soll nach der Gesetzesbegründung zur [X.] ausdrücklich für alle Verwertungsarten des [X.] zur Verfügung stehen (Regierungsentwurf zur [X.], BT-Drucks. 12/2443, [X.]).

(2) [X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann auch aus dem Durchlaufen eines sogenannten Schutzschirmverfahrens gemäß § 270b [X.] keine zwingende Ausrichtung des Insolvenzplans auf die Sanierung der Antragstellerin entnommen werden. [X.]benso wenig lässt sich aus der [X.]röffnung eines Insolvenzverfahrens in [X.]igenverwaltung gemäß § 270 [X.] zwingend eine Sanierungsabsicht ableiten.

Die mit dem Gesetz zur weiteren [X.]ichterung der Sanierung von Unternehmen ([X.]SUG) vom 7. Dezember 2011 ([X.] I S. 2582) in die [X.] eingefügten Bestimmungen der §§ 270a, 270b verfolgen das Ziel, dem Schuldner den Zugang zum Verfahren der [X.]igenverwaltung nach § 270 [X.] zu erleichtern und dadurch die [X.] zu verbessern. Für Schuldner, die noch nicht zahlungsunfähig sind, stellt § 270b [X.] mit dem so genannten Schutzschirmverfahren ein eigenständiges Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung zur Verfügung, in dem für einen begrenzten Zeitraum das Vermögen des Schuldners dem unbegrenzten Zugriff seiner Gläubiger entzogen ist ([X.], Urteil vom 22. November 2018 - [X.], [X.]Z 220, 243 Rn. 9). Auch wenn das Schutzschirmverfahren mithin auf eine Sanierung des Schuldners ausgerichtet ist, findet es spätestens mit der [X.]röffnung des Insolvenzverfahrens sein [X.]nde. Dass danach von den Beteiligten eine Sanierung weiterhin angestrebt wird, ist nicht zwingend.

Die [X.]igenverwaltung soll zwar nach der Vorstellung des Gesetzgebers der [X.] hauptsächlich für Verfahren in Betracht kommen, die auf eine Betriebsfortführung mit Sanierung ausgerichtet sind (Regierungsentwurf zur [X.], BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Die Ausrichtung auf eine Sanierung ist indes nicht zwingend, so dass eine [X.]igenverwaltung auch angeordnet werden kann, wenn eine Liquidation beabsichtigt ist ([X.], [X.], 193, 194; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 57, 58; HambKomm[X.]/Fiebig, 7. Aufl., § 270 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], § 270 Rn. 6; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 270 Rn. 101; [X.]/Zipperer, [X.], 15. Aufl., § 270 Rn. 4; [X.], [X.], 390, 391).

Selbst wenn man aus der Anordnung einer [X.]igenverwaltung nach Durchführung eines Schutzschirmverfahrens darauf schließen könnte, dass der Schuldner ursprünglich eine Sanierung beabsichtigt hat, die zu seinem Fortbestand nach Abschluss des Insolvenzverfahrens führt, kann sich das anfänglich verfolgte Ziel im laufenden Verfahren geändert haben, zumal die [X.]ntscheidungskompetenz im eröffneten Verfahren auf die Gläubiger übergeht. [X.]ntsprechend dem das Insolvenzverfahren beherrschenden Grundsatz der Gläubigerautonomie hat in erster Linie die Gläubigerversammlung über die angestrebte Verwertungsart zu befinden, nicht der Schuldner (§ 157 [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 21. September 2005 - [X.] 128/05, [X.] 2007, 80 Rn. 5).

c) Das Beschwerdegericht hat die inhaltlichen Anforderungen an die Regelung des [X.] der [X.] im Insolvenzplan i.S.v. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG überspannt. Im Plan muss - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht konkret dargelegt werden, in welcher Art und Weise die Fortsetzung der [X.] erfolgen soll. [X.]in Insolvenzplan sieht den Fortbestand der [X.] i.S.v. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG bereits dann vor, wenn er die Fortführung der [X.] als eine Möglichkeit darstellt, die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im [X.]rmessen der [X.]er steht (ebenso [X.]/[X.], [X.], 431, 433; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 60 Rn. 114; [X.]/[X.], Stand: 1. Februar 2020, § 60 Rn. 9i).

aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ist nicht eindeutig. Die Verwendung des Wortes "vorsehen" lässt sowohl die Deutung als konkrete Festlegung des [X.], als auch diejenige einer bloßen Möglichkeit zu.

bb) Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich, dass der Insolvenzplan nur die Möglichkeit eines [X.] der [X.] einräumen muss.

Die heutige Fassung des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG geht auf Art. 48 Nr. 5 Buchst. a des [X.]inführungsgesetzes zur [X.] ([X.]G[X.]) vom 5. Oktober 1994 ([X.] I S. 2911) zurück. Die [X.]rsetzung des konkursrechtlichen Zwangsvergleichs durch das Instrument des Insolvenzplans erforderte eine Neufassung der Vorschrift. In der Vorgängerfassung des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG war ein Beschluss über die Fortsetzung der durch die [X.]röffnung des Konkursverfahrens aufgelösten [X.] vorgesehen, wenn das Verfahren nach Abschluss eines Zwangsvergleichs (§ 173 KO) aufgehoben worden war. Die Vorschrift enthielt keine der heutigen Fassung entsprechende Voraussetzung, wonach der Fortbestand der [X.] vorgesehen sein muss. Dies erklärt sich daraus, dass der Zwangsvergleich in seiner Grundstruktur ein Vertrag des Schuldners mit seinen Gläubigern zur Beendigung des Konkurses darstellte. [X.]r war in erster Linie auf die Sanierung des Schuldners durch Schuldenregulierung angelegt. Demgegenüber steht der Insolvenzplan nach der Zielsetzung des Gesetzgebers für alle Verwertungsarten des [X.], nicht nur für Sanierungen, zur Verfügung (Regierungsentwurf zur [X.], BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Wenn der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund die unter der Geltung der Konkursordnung getroffene Regelung zur Fortsetzung der [X.] sinngemäß übernehmen wollte (so der Regierungsentwurf zum [X.]inführungsgesetz zur [X.], BT-Drucks. 12/3803, [X.]), ergab sich die Notwendigkeit zum Ausschluss der nunmehr möglichen, liquidationsbezogenen Pläne. Dem dient die Voraussetzung, dass der Fortbestand der [X.] im Insolvenzplan vorgesehen sein muss (vgl. zur aktienrechtlichen Parallelvorschrift MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 274 Rn. 8; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 274 Rn. 17). [X.]ine weitergehende inhaltliche Anforderung an den Insolvenzplan, die für den konkursrechtlichen Zwangsvergleich nicht bestand, lässt sich aus der Neuregelung nicht ableiten.

cc) Das gefundene Auslegungsergebnis stützen auch systematische [X.]rwägungen. Selbst wenn der Insolvenzplan einen Fortbestand der [X.] vorsieht, bleibt die [X.]ntscheidung über eine Fortsetzung der Schuldnerin nach der gesetzlichen Konzeption der [X.]erversammlung vorbehalten, es sei denn sie ist nach § 225a Abs. 3 [X.] selbst Gegenstand des Insolvenzplans. Der Plan kann zwar Gründe, die für eine Fortsetzung der [X.] sprechen, benennen und konkrete Darlegungen zur Art und Weise der Fortführung der werbenden Tätigkeit enthalten, zwingend ist dies aber nicht. Die [X.]erversammlung ist in ihrer [X.]ntscheidung über die Fortsetzung der Schuldnerin ohnehin nicht an derartige [X.]rwägungen im Plan gebunden.

dd) Das mit § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG verfolgte [X.] spricht ebenfalls dafür, eine Fortsetzung der [X.] zu erlauben, wenn der Insolvenzplan die Möglichkeit eines [X.] einräumt ([X.]/[X.], [X.], 431, 433).

Die Beschränkung der Fortsetzungsmöglichkeit der GmbH in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG dient dem Gläubigerschutz, da im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die [X.] in den nicht in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch über maßgebliches [X.]svermögen verfügt, welches eine Fortsetzung ohne Gefährdung der Gläubiger rechtfertigen könnte ([X.], Beschluss vom 28. April 2015 - [X.], [X.], 1533 Rn. 12).

Der Schutz der Gläubiger gebietet es indes nicht, [X.]en die Fortsetzungsmöglichkeit zu versagen, deren Insolvenzplan lediglich die abstrakte Möglichkeit eines [X.] vorsieht. Andernfalls würde die privatautonome Bewältigung der Insolvenz, die das erklärte Ziel der [X.]inführung des Insolvenzplans war (Regierungsentwurf zur [X.], BT-Drucks. 12/2443, [X.]), ohne rechtfertigenden Grund beschnitten. Bei der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzplan, der nicht auf die Liquidation der [X.] ausgerichtet ist, kann davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen unter Mitwirkung seiner Gläubiger die zur Insolvenz führende unternehmerische Krise beseitigt und grundsätzlich - für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar - als wirtschaftliche [X.]inheit aus Sach- und Personalmitteln am Markt erhalten bleibt.

ee) [X.]ine darüber hinausgehende Prüfung der materiellen Fortführungsfähigkeit der [X.], die das Beschwerdegericht auf Basis des Insolvenzplans vorgenommen hat, begegnet durchgreifenden systematischen Bedenken. Die Prüfung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht findet jedenfalls dort ihre Grenzen, wo sie die [X.]ntscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung beschneidet. Deswegen ist dem Insolvenzgericht eine Prüfung, ob der Plan wirtschaftlich zweckmäßig gestaltet ist und ob er voraussichtlich [X.]rfolg haben wird, verwehrt (zur Prüfung nach § 231 Abs. 1 [X.]: [X.], Beschluss vom 7. Mai 2015 - [X.] 75/14, [X.], 1346 Rn. 8). Nichts anderes kann für die Prüfung des Registergerichts im Hinblick auf die [X.]ntscheidungskompetenz der [X.]erversammlung gelten, zumal es bei der Bewertung der Fortführungsfähigkeit der [X.] nicht um die Prüfung der [X.]inhaltung gesellschaftsrechtlicher Regelungen geht.

d) Nach dieser Maßgabe sieht der Insolvenzplan vom 28. Februar 2018 ausgehend von den Feststellungen des [X.] einen Fortbestand der Antragstellerin vor.

Das Beschwerdegericht hat verkannt, dass der Insolvenzplan keine konkreten Ausführungen enthalten muss, in welcher Weise die Fortsetzung der [X.] geschehen soll. [X.]s genügt, wenn er, wie der Insolvenzplan der Antragstellerin vom 28. Februar 2018, die Fortsetzung der [X.] als Möglichkeit darstellt. Bereits einleitend unter Nr. 1. finden sich im Insolvenzplan Ausführungen zu dem weiteren Schicksal der Antragstellerin. Danach soll der Plan die Antragstellerin von ihren Schulden befreien und ihr dadurch grundsätzlich die Möglichkeit zur Ausübung einer werbenden Tätigkeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verschaffen. Dies wird unter Nr. 2.1.3. des Plans aufgegriffen und als Zielsetzung des Insolvenzplans die langfristige Bindung der Kunden und die nachhaltige Gewinnung neuer Auftraggeber genannt. Auch insoweit wird mithin ein Fortbestand der Antragstellerin als möglich dargestellt. Demgegenüber lassen sich dem Insolvenzplan keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Antragstellerin mit Hilfe des Plans abgewickelt werden soll. Das ist nach den oben dargelegten Maßstäben ausreichend. [X.]ntgegen der Auffassung des [X.] muss der Insolvenzplan kein Konzept über die Art und Weise der [X.] enthalten.

IV.

Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist nicht zur [X.]ndentscheidung reif. Das Registergericht und das Beschwerdegericht haben - aus ihrer Sicht folgerichtig - von ihrer weiteren Prüfungskompetenz keinen Gebrauch gemacht. Da diese zweckmäßigerweise durch das Registergericht ausgeübt wird, ist die Sache an dieses zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Die Fortsetzung der [X.] nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG setzt voraus, dass noch nicht mit der Verteilung des [X.]svermögens unter die [X.]er begonnen worden ist. Das Registergericht kann der Antragstellerin eine entsprechende Versicherung abverlangen.

a) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Fortsetzung der [X.] nur in Betracht kommt, wenn die Vermögensverteilung unterlassen worden ist, und ob daneben die [X.] über eine bestimmte Kapitalausstattung verfügen muss.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] und einem Teil der Literatur schließt die begonnene Auskehrung des [X.]svermögens die Fortsetzung der [X.] nicht per se aus. Stattdessen setze die Fortsetzung eine bestimmte Kapitalausstattung der [X.] voraus ([X.], 337, 340; [X.], GmbHR 1997, 973, 978; [X.], GmbHR 2003, 67, 68; [X.], [X.] 159 (1995), 593, 607; [X.], [X.], 127, 131; MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., § 60 Rn. 245; [X.], GmbHG, 4. Aufl., § 60 Rn. 32; [X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 60 Rn. 12; [X.] in [X.]nsthaler/Füller/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 24). Andere Stimmen im Schrifttum wollen weitergehend auch auf die Voraussetzung einer bestimmten Kapitalausstattung verzichten ([X.] in [X.][X.], GmbHG, 9. Aufl., § 60 Rn. 41 ff.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 4. Aufl., § 60 Rn. 63). Zur Begründung wird angeführt, dem auch im Aktienrecht umstrittenen Ausschluss der Fortsetzung bei begonnener Vermögensverteilung in § 274 Abs. 1 Satz 1 [X.] komme für die [X.] mit beschränkter Haftung keine Vorbildfunktion zu. [X.]s sei jedenfalls nicht einsehbar, warum eine Fortsetzung nicht möglich sein solle, wenn die [X.]er trotz begonnener Verteilung den Nachweis erbrächten, dass das [X.] aufgebracht sei. Auch in der werbenden [X.] finde keine registergerichtliche Kontrolle dahingehend statt, ob entgegen § 30 GmbHG Ausschüttungen vorgenommen worden seien.

bb) Die instanzgerichtliche Rechtsprechung und der überwiegende Teil des Schrifttums lassen eine Fortsetzung nur zu, wenn noch nicht mit der Verteilung des Vermögens an die [X.]er begonnen worden ist (BayObLG, [X.] 1978, 2164, 2165; [X.], GmbHR 1979, 227, 228; [X.], GmbHR 2008, 211, 212; [X.], GmbHR 2006, 635, 636; [X.], [X.], 31, 32; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., [X.] Rn. 43; [X.], [X.], 9. Aufl., [X.]; [X.]/[X.]/[X.], Praxis des Handelsregister- und Kostenrechts, 7. Aufl., Teil 1, [X.] Rn. 1827; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 131; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 60 Rn. 99; [X.]/Inhester, GmbHG, 3. Aufl., § 60 Rn. 66; [X.] in Rowedder/[X.]-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 60 Rn. 66; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 22. Aufl., § 60 Rn. 91; HK-GmbHR/[X.], 8. Aufl., § 60 Rn. 21). Dabei wird unter anderem auf die Praktikabilität einer beschränkten Prüfung verwiesen. Auch werde mit dem Beschluss, das [X.]svermögen zu verteilen, der Weg zur Beendigung der [X.] unumkehrbar.

b) Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung, wonach die Fortsetzung der [X.] nur in Betracht kommt, wenn noch nicht mit der Verteilung des [X.]svermögens unter die [X.]er begonnen worden ist.

aa) Bei der Fortsetzung einer Aktiengesellschaft sieht § 274 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausdrücklich vor, dass mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen worden sein darf. Dies gilt auch im Fall einer Fortsetzung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 274 Abs. 2 [X.] ([X.] in [X.]/Stilz, [X.], 4. Aufl., § 274 Rn. 10; [X.] in Henssler/Strohn, [X.], 4. Aufl., § 274 [X.] Rn. 3; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 274 Rn. 20; [X.] in K. [X.]/Lutter, [X.], 3. Aufl., § 274 Rn. 4; [X.]. [X.]/K. [X.], 4. Aufl., § 274 Rn. 10; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 274 Rn. 27). Im Gegensatz zum Aktienrecht lässt sich für die [X.] mit beschränkter Haftung dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG keine ausdrückliche [X.]inschränkung der Fortsetzung auf Fälle, in denen noch nicht mit der Verteilung des Vermögens begonnen worden ist, entnehmen. Insoweit kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Auslassung im GmbHG eine bewusste Ablehnung der Notwendigkeit dieser Voraussetzung durch den Gesetzgeber verbunden wäre. In den [X.] zur Reform des GmbHG vom 31. Januar 1972 und vom 26. Februar 1973 war vorgesehen, das Verbot der Vermögensverteilung ausdrücklich aufzunehmen (BT-Drucks. 6/3088 und BT-Drucks. 7/253, jeweils S. 62 [§ 226 Abs. 1] und S. 208). Dass es hierzu im Rahmen der [X.] nicht gekommen ist, lag an den Widerständen gegen eine Gesamtreform des GmbH-Rechts und nicht an Vorbehalten gegen die Neuregelung der Vorschrift zur Fortsetzung (vgl. Reg[X.] eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die [X.]en mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 8/1347, S. 27).

bb) Beschließen die [X.]er nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit der Verteilung des [X.]svermögens zu beginnen, geben sie damit zu erkennen, dass eine Fortsetzung nicht mehr beabsichtigt ist (vgl. [X.] in Rowedder/[X.]-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 60 Rn. 66). Vor diesem Hintergrund ist das Verbot der Vermögensverteilung bei der [X.] mit beschränkter Haftung - ebenso wie bei der Aktiengesellschaft - ein notwendiger [X.]rsatz für die sonst fehlende Fortsetzungskontrolle durch das Registergericht. [X.]s sichert die [X.], da das Rückzahlungsverbot des § 30 GmbHG nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht gilt. Die [X.]er könnten ansonsten einen scheinbar auf Fortführung ausgerichteten Insolvenzplan benutzen, um in den Genuss der Auszahlung von Vermögen zu gelangen, ohne den [X.]rstattungsanspruch nach § 31 GmbHG auszulösen (vgl. [X.], GmbHR 2006, 635, 636; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 274 Rn. 28).

cc) [X.]in darüber hinausgehender Schutz des [X.]skapitals durch Prüfung der konkreten Kapitalausstattung ist, vorbehaltlich des Vorliegens einer wirtschaftlichen Neugründung, nicht erforderlich. [X.]ine mit der Gründungskontrolle der Kapitalausstattung vergleichbare Prüfung bei der [X.]intragung der Fortsetzung findet im Gesetz keine Stütze und steht im Widerspruch zum lediglich deklaratorischen Charakter der [X.]intragung im Handelsregister. Sie würde das Registergericht überfordern und die Fortsetzung erschweren (vgl. [X.], GmbHR 2006, 635, 636; [X.], [X.], 31, 32; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 131). Die Fortsetzung einer aufgelösten [X.] mit beschränkter Haftung ist nicht mit ihrer Neugründung vergleichbar, daher können die Gläubiger nicht mit der Unversehrtheit des Stammkapitals oder des gesetzlichen Mindestkapitals rechnen ([X.] in Henssler/Strohn, [X.], 4. Aufl., § 60 GmbHG Rn. 65; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 132; [X.] in Rowedder/[X.]-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 60 Rn. 68).

Dies gilt jedenfalls bei einer Fortsetzung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Im Nachgang der Aufhebung des Insolvenzverfahrens setzt eine Fortsetzung voraus, dass der Zustand wiederhergestellt wird, der vor [X.]intritt der Insolvenzreife bestanden hat, mithin dürfen keine Insolvenzgründe mehr vorliegen. Die [X.] musste vor dem [X.]intritt in das Insolvenzverfahren nicht über eine bestimmte Kapitalausstattung verfügen, weshalb eine solche nach dessen Aufhebung auch nicht zu fordern ist. [X.]s ist nicht einsehbar, warum bei Fortsetzung einer aufgelösten [X.] nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens höhere Anforderungen an die Kapitalausstattung gestellt werden sollten, zumal das Insolvenzplanverfahren einer privatautonomen Insolvenzbewältigung dient, die nicht durch gesetzlich nicht vorgesehene Anforderungen erschwert werden darf. Die Fortsetzung einer aufgelösten [X.] mit beschränkter Haftung nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ist nicht mit ihrer Neugründung vergleichbar.

2. Das Vorliegen von [X.] hat das Registergericht allenfalls dann zu prüfen, wenn begründete Zweifel im Hinblick auf eine Insolvenzreife bestehen.

a) Die [X.]er einer [X.] mit beschränkter Haftung dürfen deren Fortsetzung nur beschließen, wenn der ursprüngliche Grund für die Auflösung entfallen ist, mithin jedenfalls im Fall der Fortsetzung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens keine Insolvenzreife mehr besteht (BayObLG, [X.], 739, 740; [X.]/[X.], [X.], 431, 433; Hacker/[X.], [X.], 761, 763; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 9. Aufl., § 60 Rn. 44; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 4. Aufl., § 60 Rn. 62; MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., § 60 Rn. 271; [X.]/Inhester, GmbHG, 3. Aufl., § 60 Rn. 67; HK-GmbHR/[X.], 8. Aufl., § 60 Rn. 21; nur zu § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG: [X.], GmbHR 2003, 67, 71; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/J. [X.], GmbHG, 3. Aufl., § 60 Rn. 356; zur Aktiengesellschaft: [X.]. [X.]/K. [X.], 4. Aufl., § 274 Rn. 11; einschränkend auf eine insolvenzrechtliche Überschuldung: [X.], Urteil vom 12. September 2005 - 11 K 3284/04, juris Rn. 23;[X.], [X.], 31, 32; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 60 Rn. 132; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 60 Rn. 100; [X.] in Rowedder/[X.]-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 60 Rn. 68; zur Aktiengesellschaft: [X.] in Henssler/Strohn, [X.], 4. Aufl., § 274 Rn. 3). Auch wenn an als ursprünglichen Grund für die Auflösung die [X.]röffnung des Insolvenzverfahrens ansieht und daher der [X.] mit dessen Aufhebung entfallen ist, kommt die Fortsetzung einer [X.] [X.] nicht in Betracht.

b) Zwar hat die Antragstellerin nicht versichert, dass keine Insolvenzreife vorliegt, eine solche [X.]rklärung ist indes entbehrlich, da die den [X.]intragungsantrag stellenden Geschäftsführer oder Liquidatoren nach § 15a Abs. 1 [X.] ohnehin zur Insolvenzantragstellung verpflichtet wären, wenn die [X.] insolvenzreif ist. [X.]ntsprechend den allgemeinen Grundsätzen muss das Registergericht das Vorliegen von [X.] nur prüfen, wenn begründete Zweifel im Hinblick auf eine Insolvenzreife bestehen (vgl. [X.], [X.], 11. Aufl., Rn. 1155; [X.] in Rowedder/[X.]-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 60 Rn. 68).

Der vom Beschwerdegericht festgestellte [X.]insatz des gesamten bei der Antragstellerin noch vorhandenen Vermögens zur Tilgung der [X.] und zur quotalen Verteilung auf die Insolvenzgläubiger im Insolvenzplan begründet noch keine Zweifel im Hinblick auf eine Insolvenzreife der Antragstellerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Fortsetzung. Aus diesem Umstand kann noch nicht der Schluss auf eine rechnerische Überschuldung der Antragstellerin oder das Fehlen einer positiven Fortführungsprognose gezogen werden. Diese gilt vor allem, wenn man berücksichtigt, dass die Antragstellerin Komplementärin der [X.] GmbH & Co. KG ist, deren Fortsetzung das Registergericht ins Handelsregister eingetragen hat.

3. Im Streitfall sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Neugründung ersichtlich, die ausnahmsweise im Rahmen der registergerichtlichen Präventivkontrolle eine bestimmte Kapitalaufbringung und entsprechende Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG erforderlich machen würden.

a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung auch bei der Fortsetzung einer [X.] mit beschränkter Haftung nach [X.]instellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG Anwendung finden können (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2018 - [X.]/17, [X.], 2214 Rn. 23 ff. zu § 274 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.], § 258 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 431, 434; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 60 Rn. 101; aA Hacker/[X.], [X.], 761, 764). Die mit der wirtschaftlichen Neugründung verbundenen Probleme eines wirksamen Gläubigerschutzes bestehen sowohl bei der "Wiederbelebung" eines durch das [X.]inschlafenlassen des Geschäftsbetriebs zur leeren Hülse gewordenen Mantels durch Ausstattung mit einem(neuen) Unternehmen als auch im Zusammenhang mit der Verwendung des leeren Mantels einer aus dem Insolvenzverfahren entlassenen [X.], die nicht weiter fortgeführt wurde (zur Anwendung in der [X.] vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2013 - [X.], [X.], 418 Rn. 10).

b) [X.]s sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die begründeten Anlass zur Prüfung einer wirtschaftlichen Neugründung geben.

aa) Allein die mit der Fortführung beabsichtigte Zweckänderung von einer Abwicklungs- hin zu einer werbenden [X.] ist als solche keine wirtschaftliche Neugründung, weil die aufgelöste [X.] nicht per se ein unternehmensleerer Mantel ist ([X.], Urteil vom 10. Dezember 2013 - [X.], [X.], 418 Rn. 12 f.).

bb) Dass zwischen der Aufhebung des [X.] und dem Fortsetzungsbeschluss [X.] verging, lässt für sich genommen auch keine Rückschlüsse auf eine wirtschaftliche Neugründung zu. Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Neugründung durch eine Mantelverwendung von der (bloßen) Umorganisation oder Sanierung einer (noch) aktiven GmbH ist entscheidend, ob die [X.] noch ein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, [X.]inschränkung oder [X.]rweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpft, oder ob es sich tatsächlich um einen leer gewordenen [X.]smantel ohne Geschäftsbetrieb handelt, der seinen - neuen oder alten - [X.]ern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - ggf. wieder - aufzunehmen ([X.], Beschluss vom 7. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 155, 318, 324; Beschluss vom 18. Januar 2010 - [X.], [X.], 621 Rn. 6; Urteil vom 10. Dezember 2013 - [X.], [X.], 418 Rn. 12).

Auf die Finanzausstattung der [X.] kommt es für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Neugründung von der Sanierung jedenfalls nicht an, wenn erkennbar ist, dass sie noch ein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 2012 - [X.], [X.]Z 192, 341 Rn. 11). Für eine fortgesetzte Geschäftstätigkeit der Antragstellerin spricht ihre [X.]igenschaft als persönlich haftende [X.]erin der [X.] GmbH & Co. KG und deren Fortsetzung.

[X.]     

      

Wöstmann     

      

Born

      

Bernau     

      

V. Sander     

      

Schreibfehlerberichtigung vom 26. Mai 2020

In der [X.] ... werden die Abschriften des Beschlusses des [X.] des [X.] vom 8. April 2020 dahingehend berichtigt, dass es in den [X.]ntscheidungsgründen auf Seite 19, drittletzte Zeile von Rn. 43 richtig heißen muss:

"... Auch wenn man als ursprünglichen Grund für die Auflösung die [X.]röffnung des Insolvenzverfahrens ansieht ..."

Meta

II ZB 3/19

08.04.2020

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Celle, 8. März 2019, Az: 9 W 17/19, Beschluss

§ 60 Abs 1 Nr 4 GmbHG, § 26 FamFG, § 382 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.04.2020, Az. II ZB 3/19 (REWIS RS 2020, 1227)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 868-869 WM2020,1023 REWIS RS 2020, 1227

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZB 8/21 (Bundesgerichtshof)

GmbH: Fortsetzung der Gesellschaft nach Auflösung durch Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse


II ZB 13/14 (Bundesgerichtshof)

Fortsetzung einer wegen der Insolvenzeröffnung aufgelösten GmbH


II ZB 13/14 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 238/17 (Bundesgerichtshof)

Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten Geschäftsleiters


II ZB 1/21 (Bundesgerichtshof)

Handelsregistersache: Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft trotz Möglichkeit einer Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.