Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. KRB 59/07

Kartellsenat | REWIS RS 2007, 1648

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[X.][X.]/07vom 4. Oktober 2007 in dem Kartellbußgeldverfahren gegen Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja [X.]R: ja __________________ Akteneinsichtsgesuch [X.]G § 46 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 1 a) Dem Verteidiger eines [X.]n ist Akteneinsicht auch in die [X.] der anderen Betroffenen und [X.]n zu gewähren, wenn diese sich auf einen einheitlichen Gesamtkomplex beziehen und gleichfalls dem Beschwerdegericht vorliegen. b) Mögliche Geschäftsgeheimnisse der anderen ([X.] hindern die Akteneinsicht grundsätzlich nicht. [X.], [X.]uss vom 4. Oktober 2007 - [X.]/07 - [X.] wegen Kartellordnungswidrigkeiten - 2 - hier: Beschwerde wegen teilweiser Versagung der Akteneinsicht - 3 - [X.] hat am 4. Oktober 2007 ohne mündli-che Verhandlung durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Hirsch, [X.] [X.] sowie die Rich-ter Dr. Raum, Prof. [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Verfügung des Vorsitzenden des [X.] des [X.] vom 16. Juli 2007 aufgehoben. Das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin ist neu zu [X.]. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe: Beim [X.] ist ein Kartellbußgeldverfahren ge-gen die Antragstellerin anhängig. Ihr wird als [X.] vorgeworfen, sich durch ihre Mitarbeiter an Preisabsprachen im Bereich von Sach- und Transportversicherungen beteiligt zu haben. Dieses Verfahren ist Teil eines Gesamtkomplexes von 38 Bußgeldverfahren, die sich wegen der Mitwirkung an diesen Preisabsprachen gegen andere Versicherer, deren Vorstände oder lei-tende Mitarbeiter richten. Das Verfahren wurde zunächst einheitlich als [X.] - 4 - samtverfahren geführt, bevor es noch vom [X.] vor Erlass der Bußgeldbescheide getrennt wurde. Die Akten liegen mittlerweile [X.] nachdem Einspruch gegen die Bußgeldbescheide eingelegt worden ist [X.] dem [X.] vor. 2 Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten der Parallelverfahren. Der Vorsitzende des [X.] des [X.] hat diesem Antrag hinsichtlich bestimmter Aktenteile entsprochen, den Antrag aber im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antrag-stellerin. Der Vorsitzende des Kartellsenats hat der Beschwerde nicht abgehol-fen und sie dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Die [X.] hat Erfolg. [X.] Der Vorsitzende des Kartellsenats hat insoweit Akteneinsicht bewilligt, als der Aktenbestand zu dem gegen die Antragstellerin geführten Kartellbuß-geldverfahren gehört. Hierzu hat er auch den Aktenbestand gezählt, der sich auf das Kartellbußgeldverfahren gegen die [X.].

Versiche-rung AG bezieht, weil das Verfahren gegen diese [X.] zu dem [X.] gegen die Antragstellerin verbunden sei. Der Vorsitzende hat hingegen die Akteneinsicht in diejenigen Akten verweigert, die das [X.] ge-gen andere Betroffene und [X.] angelegt hat. Diese Akten seien für die Antragstellerin verfahrensfremd. Zudem enthielten sie keine für sie schuld- oder rechtsfolgenrelevante Gesichtspunkte. 3 - 5 - I[X.] Die Beschwerde zum [X.] ist statthaft. Da das Oberlan-desgericht in Kartellbußgeldsachen im ersten Rechtszug zuständig ist, ist nach § 46 Abs. 1 [X.]G i.V.m. § 304 Abs. 4 Nr. 4 StPO gegen [X.]üsse und Ver-fügungen, welche die Akteneinsicht betreffen, die Beschwerde zum Bundesge-richtshof zulässig. 4 5 Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil sich die [X.] gegen die teilweise Versagung der Akteneinsicht wendet. Der [X.] hat allerdings ausgeführt, dass beschwerdebefugt nach dieser Bestimmung nur derjenige ist, der [X.] im anhängigen [X.] ist, nicht aber ein Verletzter, der lediglich im Zusammenhang mit der Kartellordnungswidrigkeit Schadensersatzansprüche geltend macht ([X.]St 36, 338, 339). An einer solchen Stellung als Verfahrensbeteiligte könn-te hier bei der Antragstellerin gezweifelt werden, weil sich ihr Akteneinsichtsbe-gehren auf die anhängigen Parallelverfahren bezieht, an denen die Antragstel-lerin nicht beteiligt ist. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihren [X.] jedoch auch daraus hergeleitet, dass es sich der Sache nach um ein einheitliches Verfahren handelt. Im Rahmen der Zulässigkeit reicht eine solche Begründung aus. Dies ergibt sich aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 304 Abs. 4 Nr. 4 StPO, die den Streit um den Umfang der Akteneinsicht im Hinblick auf ein anhängiges Straf- (bzw. Bußgeld-)Verfahren einer Entschei-dung durch das Rechtsmittelgericht zuführen will. Davon ist auch die Frage um-fasst, was Bestandteil der gerichtlichen Akten und damit Gegenstand des [X.] ist. Insoweit ist die Fallgestaltung zu unterscheiden von [X.], die nicht selbst Betroffene eines Kartellbußgeld-verfahrens sind, sondern lediglich ein wirtschaftliches Interesse an dem anhän-gigen Kartellbußgeldverfahren haben. Jedenfalls nach der Behauptung der [X.] geht es um die Einsicht in Akten, die dem anhängigen [X.] - fahren zugeordnet sind. Da die Antragstellerin ihrer Zielrichtung nach eine sachgerechte Verteidigung und Mitwirkung in dem gegen sie anhängigen Buß-geldverfahren durchsetzen will, ist ihre Beschwerde als statthaft anzusehen (vgl. [X.], [X.]. v. 18.1.2005 [X.] StB 6/04, [X.]R StPO § 304 Abs. 4 Akten-einsicht 3). II[X.] Das Beschwerdeverfahren hat sich durch die seit dem 24. September 2007 wirksame Verschmelzung der [X.]n auf die [X.]

AG nicht erledigt. 6 1. Das Verfahren richtet sich nunmehr gegen ihre Rechtsnachfolgerin, die [X.]

AG. Zwar ist nach der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass Bußgelder nach § 30 [X.]G nur unter eingeschränkten Voraussetzungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger des Unternehmens übergehen. Danach darf ein Bußgeld gegenüber dem Unternehmen, auf das die [X.] verschmolzen [X.], nur dann festgesetzt werden, wenn das Vermögen des verschmolzenen Unternehmens noch in gleicher oder ähnlicher Weise eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens aus-macht ([X.], [X.]. v. 11.3.1986 [X.] KRB 8/85, wistra 1986, 221, 222; [X.]. v. 23.11.2004 [X.] KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383). Ob diese weiteren Vor-aussetzungen vorliegen, betrifft aber nicht die Stellung der Rechtsnachfolgerin als [X.], sondern lediglich die Frage, ob die Rechtsnachfolgerin mit einem Bußgeld belastet werden darf, das gegen ihre Rechtsvorgängerin wegen eines Fehlverhaltens ihrer Mitarbeiter verhängt wurde. 7 - 7 - Das Verfahren kann im Übrigen selbst dann gegen die [X.] -G.

AG als Rechtsnachfolgerin des [X.] geführt werden, wenn gegen [X.] aus dem Gesamtkomplex ein eigenständiges Buß-geldverfahren anhängig sein sollte. Im Falle einer Verschmelzung zweier Un-ternehmen bleibt es grundsätzlich möglich, zwei getrennte Bußgelder zu ver-hängen, falls durch Kartellordnungswidrigkeiten ihrer Mitarbeiter für jedes der beiden Unternehmen ein Bußgeld verwirkt ist (vgl. Raum in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 81 GWB Rdn. 36). 8 2. Die prozessualen Handlungen der erloschenen [X.]n [X.] für und gegen ihre Rechtsnachfolgerin. Dies umfasst auch das angebrachte Akteneinsichtsgesuch und die gegen die teilweise Versagung der Akteneinsicht eingelegte Beschwerde. Das Akteneinsichtsgesuch besteht deshalb weiter fort. Hiervon ist zu unterscheiden, welcher Verteidiger die Akteneinsicht als Person konkret wahrnimmt. Dies hat der Vorsitzende des Kartellsenats des Oberlan-desgerichts zu klären. Deshalb kann es im Beschwerdeverfahren auch dahin-stehen, ob die Auffassung der Verteidiger zutrifft, dass mit der Verschmelzung ihr Wahlverteidigermandat erloschen sei, oder ob in dieser gegenüber dem [X.] abgegebenen Erklärung konkludent eine Mandatsniederle-gung zu erblicken ist. 9 IV. Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. 10 1. Im Ansatz zutreffend bestimmt der Vorsitzende des [X.] den Umfang der Akteneinsicht danach, welche Akten dem Gericht in dem ge-gen die Antragstellerin geführten Verfahren vorliegen ([X.]St 49, 317, 327; [X.], [X.]. v. 2.2.1999 [X.] 1 [X.], [X.], 371). Das [X.] - 8 - sichtsrecht in die dem Gericht vorliegenden Akten ist umfassend. Es erstreckt sich auf sämtliche Aktenbestandteile, mithin auch auf die vom Gericht beigezo-genen Akten anderer Behörden und Gerichte. Insoweit gilt das Akteneinsichts-recht uneingeschränkt und ist auch nicht im Wege eines sogenannten —In Ca-merafi-Verfahrens beschränkbar ([X.]St 49, 317, 327; [X.], [X.]. v. 11.2.2000 [X.] 3 StR 377/99, [X.], 1661, 1662). Damit ist ausgeschlossen, dass [X.], die das Verfahren betreffen, von der Verfolgungsbehörde nicht ge-mäß § 69 Abs. 3 [X.]G dem Gericht zugänglich gemacht oder [X.] unter [X.] der Verteidigung [X.] nur dem Gericht zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet aber auch, dass das Gericht die der Verteidigung zu überlassenden Aktenbestandteile weder vorher sichten noch einer Auswahl unterziehen darf ([X.]St 37, 204, 206). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich nur auf das gegen den jeweils Betroffenen geführte Verfahren. Es erfasst weiterhin hinzuverbun-dene Verfahren wie hier das Verfahren gegen die [X.].

Versi-cherung AG, weil es sich insoweit um ein einheitliches Verfahren handelt. Ak-tenbestandteile anderer Verfahren unterliegen dem Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 1 StPO selbst dann nicht, wenn die Verfahren zeitweise gemeinsam geführt und später getrennt wurden. Deshalb hat es der [X.] für zulässig erachtet, dem Verteidiger die Einsicht in die Verfahrensakten zu ver-weigern, die sich auf einen Mitbeschuldigten beziehen, gegen den das [X.] vorher abgetrennt wurde. Jedenfalls wenn die Abtrennung nicht willkürlich erfolgt sei, dürfe die Einsicht nach § 147 Abs. 2 StPO verweigert werden, soweit durch eine Einsichtnahme der Untersuchungszweck gefährdet sei ([X.]St 50, 224, 228). Die Akten der Parallelverfahren sind im formellen Sinne —fremdefi Akten (a.A. im Sinne eines generellen [X.]: [X.] in [X.]. § 147 StPO Rdn. 6; OLG Karlsruhe AnwBl. 1981, 18). Es bedarf des-12 - 9 - halb eines legitimierenden Interesses, um in diesen Fällen eine Akteneinsicht zu rechtfertigen (Lüderssen in [X.]/[X.] StPO 26. Aufl. § 147 Rdn. 72). 13 2. Bei der hier gegebenen Fallkonstellation begegnet eine Beschränkung des [X.] auf die verfahrensgegenständlichen Akten durchgrei-fenden Bedenken. 14 a) Sämtliche Verfahren betreffen Absprachen auf dem Markt für [X.]. Den Personen, gegen die sich die Verfahren richten, wird die Beteiligung an diesen Absprachen vorgeworfen. Gleiches gilt für die hinter diesen Personen stehenden Unternehmen, gegen die als [X.] Geldbußen festgesetzt wurden. Es lässt sich aufgrund dieser Verfahrenssi-tuation nicht von vornherein ausschließen, dass sich in den später abgetrennten Verfahren gegen andere Betroffene oder [X.] für das streitgegen-ständliche Verfahren relevante Gesichtspunkte ergeben könnten. Für die [X.] der Antragstellerin kann das Einlassungsverhalten anderer Betroffe-ner oder [X.] ebenso von Bedeutung sein wie neuere Ermittlun-gen der [X.], die möglicherweise gegen andere Betroffene oder [X.] geführt wurden. All dies kann Rückschlüsse auf das vor-liegende Verfahren zulassen. b) Im vorliegenden Fall besteht noch eine weitere Besonderheit, die eine Gewährung von Akteneinsicht in die Parallelverfahren erforderlich macht. So-wohl den [X.] ([X.] und Staatsanwaltschaft beim [X.]) als auch dem Gericht liegen diese Akten in ihrer Gesamtheit vor. Diese können damit weitergehende Informationen aus diesen Verfahren auch im Verfahren gegen die Antragstellerin nutzen. Insoweit unterscheidet sich diese Verfahrenskonstellation von den Fällen, in denen Akten von anderen Be-hörden oder Gerichten noch beigezogen werden müssen und ihr Inhalt [X.] - 10 - chen Beteiligten erst durch Einsicht in die beigezogenen Verfahrensakten ver-mittelt wird. Hier sind die Akten der Parallelverfahren dem Gericht und den [X.] jederzeit zugänglich. Bei einer solchen Fallkonstellation ge-bietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK), der Verteidi-gung dasselbe Maß an Kenntnis des Akteninhalts einzuräumen wie den übrigen Verfahrensbeteiligten. Dem [X.] würde es widersprechen, der Verteidigung die Kenntnis von Aktenbestandteilen zu verweigern, die einen [X.] zu dem Verfahren gegen die Antragstellerin haben könnten. Die Verteidi-gung braucht sich auch nicht darauf verweisen zu lassen, dass der Vorsitzende festgestellt hat, in den Akten der Parallelverfahren befänden sich keine Akten-bestandteile, die schuld- oder rechtsfolgenrelevanten Inhalt hätten ([X.]St 37, 204, 206). Ob Informationen für die Verteidigung von Bedeutung sein können, unterliegt allein ihrer Einschätzung. Um dies zu überprüfen, muss sie durch Einsichtnahme von dem Inhalt der Akten Kenntnis nehmen können. V. Der Vorsitzende des Kartellsenats des [X.]s hat das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin unter Beachtung der [X.] neu zu bescheiden. An einer dem Gesuch der Antragstellerin entsprechenden Entscheidung ist der Senat gehindert, weil ihm in diesem [X.]sstadium die Aktenführung nicht obliegt. Zudem sieht er sich nicht in der Lage, die Akten, auf die sich das Akteneinsichtsrecht der Antragstellerin [X.], aus dem [X.] genau zu bezeichnen. Weiterhin wird nach der Verschmelzung zu klären sein, durch welchen Verteidiger die Akteneinsicht wahrgenommen wird. 16 Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Vorsitzende des [X.] Akteneinsicht zu gewähren hat. Die Akteneinsicht schließt [X.] - 11 - lich auch solche Aktenbestandteile ein, die als Geschäftsgeheimnisse gekenn-zeichnet sind und mit der Bitte um vertrauliche Behandlung vorgetragen [X.]n. Solche Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen können, wenn sie dem Gericht übermittelt worden sind, gegenüber der Verteidigung grundsätzlich nicht verheimlicht werden. Anders als die für das Verfahren vor der Verfol-gungsbehörde geltende Regelung des § 49 Abs. 1 [X.]G (vgl. Bohnert/Lampe in [X.] 3. Aufl. § 49 Rdn. 1), die für das Akteneinsichtsrecht des [X.] selbst eine Beschränkung insoweit vorsieht, als überwiegende schutzwür-dige Interessen Dritter entgegenstehen, gewährt § 46 Abs. 1 [X.]G i.V.m. § 147 Abs. 1 StPO im gerichtlichen Verfahren dem Verteidiger ein umfassendes [X.]. Dieses weitergehende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers, das durch einen Rechtsanwalt wahrgenommen wird, rechtfertigt sich auch [X.], weil dieser als Organ der Rechtspflege in einer besonderen Pflichtenstel-lung steht. Er wird seinem Mandanten nur solche Auskünfte zukommen lassen, die für eine Durchführung einer sachgerechten Verteidigung erforderlich sind (vgl. [X.] [X.] Kammer [X.] NJW 2007, 1052, 1053). Das besondere Akteneinsichtsrecht des § 72 GWB und insbesondere das Verfahren nach Absatz 2 dieser Bestimmung über die Offenlegung von [X.]n ist auf das Bußgeldverfahren nicht anwendbar. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift, die im [X.] mit den Regelungen über das Kartellverwaltungsverfahren steht. Eine Einschränkung des [X.] ist zudem mit dem im Bußgeldverfah-ren gleichermaßen geltenden (§ 71 Abs. 1 [X.]G) strafprozessualen Grundsät-zen nicht vereinbar. Danach ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass Akten-bestandteile, die der Verfolgungsbehörde oder dem Gericht bekannt sind, der Verteidigung vorenthalten werden. Auch die —vertraulichefi Mitteilung an das [X.] ist den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ([X.]St 42, 71). Ebenso 18 - 12 - wenig dürfen [X.] im Gegensatz zur Regelung nach § 99 VwGO [X.] Aktenteile nur exklusiv dem Gericht zur Verfügung gestellt werden ([X.], [X.], 1661, 1662). 19 Während im zivilgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht anerkannt ist, wenn der Zeuge ein Geschäftsge-heimnis offenbaren müsste (§ 384 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 98 VwGO), gilt dies im Straf- und Bußgeldverfahren nicht. Dies zeigt den im Verhältnis zum [X.] geringeren Schutz auf, den Geschäftsgeheimnisse im Straf- und Bußgeldverfahren genießen. Dort sind sie grundsätzlich immer dann zu offen-baren, wenn es die Ermittlung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebietet. Ein Schutz besteht lediglich durch die Möglichkeit nach § 172 Nr. 2 GVG, die Öffentlichkeit auszuschließen. Gegenüber den Prozessbeteiligten und damit auch gegenüber der Verteidigung darf dagegen ein Geschäftsgeheimnis, soweit es für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch Entscheidungserheblichkeit entfalten kann, nicht verschwiegen werden. Insoweit unterscheidet sich diese Fallkonstellation von derjenigen, die der Kammerentscheidung des [X.] vom 26. Oktober 2006 ([X.], NJW 2007, 1052) zugrunde lag und bei der eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des von der Akteneinsicht Betroffenen und dem Informationsbedürfnis des um [X.] (verfahrensfremden) Dritten für erforderlich gehal-ten wurde. Zwar ist die Antragstellerin im Blick auf diese Parallelverfahren bei formaler Betrachtung auch Dritte. Bei einer solchen Sichtweise bliebe jedoch unbeachtet, dass es in der Sache um einen untrennbar verwobenen Gesamt-komplex geht. Dies rechtfertigt es, das Akteneinsichtsrecht, das dem [X.] über seine Verteidiger zusteht, auch auf diesen Gesamtkomplex zu erstre-cken und insoweit das Geheimhaltungsinteresse im Hinblick auf mögliche [X.] zurücktreten zu lassen. Das leitende Interesse für die [X.] - teneinsicht ist hier die Vorbereitung der Verteidigung in einem im Wesentlichen gleichgelagerten Bußgeldverfahren, nicht ein aus einer anderen Rechtsbezie-hung folgendes Interesse. 20 In erster Linie werden Geschäftsgeheimnisse von anderen Nebenbetrof-fenen in Betracht kommen, die sich sowohl aus eigenen Angaben, beschlag-nahmten Unterlagen als auch aus Zeugenaussagen Dritter ergeben können. Ein besonderes Schutzbedürfnis ist für diesen Kreis nicht zu erkennen. Würde man nämlich die Verfahren verbinden, was letztlich nur eine nach [X.] Gesichtspunkten zu treffende Entscheidung wäre, bestünde [X.] Handhabe, der Antragstellerin die Einsicht in diese Aktenbestandteile zu verweigern. Der zufällige Gesichtspunkt der Verfahrenstrennung bzw. -verbin-dung kann deshalb kein Grund sein, der Antragstellerin die Einsicht in diese Aktenbestandteile zu verweigern, die sie in ihrem Rechtskreis berühren könn-ten. Der Kreis der Betroffenen und [X.]n ist zudem weniger schutzwürdig, weil er nicht auskunftspflichtig ist (§ 46 Abs. 1 [X.]G i.V.m. §§ 136, 55 StPO). Damit entfällt eine wesentliche zusätzliche Legitimation für einen Geheimhaltungsschutz. Die besondere Rechtfertigung für eine Geheim-haltung der durch die Auskunft erlangten Daten ist in erster Linie darin zu se-hen, dass der Auskunftspflichtige gegenüber der Kartellbehörde einer bußgeld-bewehrten Pflicht (§ 81 Abs. 2 Nr. 6 GWB) nachkommt (vgl. Kollmorgen in [X.]/[X.] aaO § 72 GWB Rdn. 8). Dann muss sich der Auskunftspflichtige auch auf eine vertrauliche Behandlung verlassen dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass sich auch Geschäftsgeheimnisse von am [X.] nicht beteiligten [X.] bei den Akten befinden, die das [X.] durch solche verbindliche Auskunftsverlangen nach § 59 GWB erlangt hat, sind nicht ersichtlich. Es kann 21 - 14 - deshalb offenbleiben, ob die Antragstellerin auch in solche Aktenbestandteile Einsicht nehmen dürfte. 22 V[X.] Der Senat hat die Kosten der Staatskasse auferlegt, weil die Antrag-stellerin mit ihrem Akteneinsichtsgesuch im Wesentlichen Erfolg hat. Für das Beschwerdeverfahren, das mit dieser Entscheidung seinen Abschluss findet (vgl. Meyer-[X.]ßner StPO 50. Aufl. § 464 Rdn. 11a), ist zugunsten der Antrag-stellerin eine Kostenerstattung zu Lasten der Staatskasse auszusprechen. [X.]Bornkamm

Raum Meier-Beck Strohn Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.07.2007 - [X.]-26/06 ([X.]) -

Meta

KRB 59/07

04.10.2007

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. KRB 59/07 (REWIS RS 2007, 1648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1648

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