Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.12.2021, Az. KRB 11/21

Kartellsenat | REWIS RS 2021, 40

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Gegenstand

Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des unentschuldigten Ausbleibens von Nebenbetroffenen - Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen


Leitsatz

Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen

Auf nebenbetroffene juristische Personen und Personenvereinigungen ist § 74 Abs. 2 OWiG weder direkt noch analog oder ergänzend anwendbar.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des 6. Kartellsenats des [X.] vom 17. August 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Kartellsenat des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Einspruch der [X.]n gegen einen [X.]ußgeldbescheid des [X.] gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil die gesetzlichen Vertreter der [X.]n, deren persönliches Erscheinen zur Hauptverhandlung angeordnet worden war, der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sind ([X.], [X.], 671). Dagegen wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

1. Mit [X.]ußgeldbescheid vom 23. Dezember 2015 hat das [X.] gegen die [X.] wegen einer Kartellordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 4 Satz 2 bis 4, Abs. 6, § 14 GW[X.] in der ab dem 22. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: GW[X.] 2007), § 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 OWiG ein [X.]ußgeld in Höhe von 5.250.000 € verhängt. Nach Einspruch der [X.]n hat das [X.] gegen diese mit Urteil vom 28. Februar 2018 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das [X.] gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1, § 14 GW[X.] in der bis zum 12. Juli 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: GW[X.] 1999) eine Geldbuße in Höhe von 30 Millionen € festgesetzt. Auf die Rechtsbeschwerde der [X.]n hat der [X.] dieses Urteil durch [X.]eschluss vom 9. Juli 2019 ([X.]) wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 275 Abs. 1, § 338 Nr. 7 [X.], § 71 Abs. 1, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen [X.] des [X.]s zurückverwiesen.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 18. Februar 2020 beantragt, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Das [X.] hat daraufhin mit [X.]eschluss vom 8. Juli 2020 das persönliche Erscheinen aller fünf Geschäftsführer der [X.]n zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts angeordnet. Die [X.] und der [X.]eschluss über die Anordnung des persönlichen Erscheinens sind den Geschäftsführern zugestellt worden. Drei der Geschäftsführer der [X.]n hat das [X.] sodann auf ihren jeweiligen Antrag mit [X.]eschluss vom 12. August 2020 von ihrer Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden.

4

Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 hat die [X.] vor [X.]eginn der mündlichen Verhandlung vor dem zu neuer Entscheidung berufenen [X.] des [X.]s erklärt, sie nehme ihren Einspruch gegen den [X.]ußgeldbescheid zurück. Die Generalstaatsanwaltschaft hat der Einspruchsrücknahme nicht zugestimmt.

5

Dem Termin zur Hauptverhandlung am 17. August 2020 vor dem [X.] sind die beiden Geschäftsführer der [X.]n, deren persönliches Erscheinen weiterhin angeordnet geblieben war, ohne Entschuldigung ferngeblieben. Erschienen sind lediglich die Verteidiger der [X.]n, denen eine umfassende Vertretungsvollmacht auch für den Fall der Abwesenheit ihrer organschaftlichen Vertreter erteilt worden war.

6

Das [X.] hat den Einspruch der [X.]n durch das hier angegriffene Urteil vom 17. August 2020 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

7

2. Zur [X.]egründung seiner Entscheidung hat das [X.] im Wesentlichen ausgeführt: Über den Einspruch der [X.]n sei durch Urteil zu entscheiden, denn der Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme stehe die unterbliebene Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft entgegen (§ 71 OWiG, § 411 Abs. 3 Satz 2, § 303 Satz 1 [X.]). Da über die Sache vor der Aufhebung und Zurückverweisung durch den [X.] bereits vor dem [X.] mündlich zur Sache verhandelt worden sei, verbleibe es bei dem Zustimmungserfordernis des Gegners nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 303 Satz 1 [X.], ohne dass es auf den [X.]eginn der Hauptverhandlung vor dem nach Zurückverweisung nun zur Entscheidung berufenen [X.] ankomme. Der Einspruch sei jedoch nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen. Dabei könne offenbleiben, ob die Verwerfung zwingend zu erfolgen habe oder aufgrund des Zusammenspiels mit den Regelungen der § 46 Abs. 1 OWiG, § 444 Abs. 2 Satz 1, § 427 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Ermessen des Senats stehe. Die Ausübung eines etwaigen Ermessens führe ebenfalls zur Verwerfung des Einspruchs, denn es sei absehbar, dass die vom [X.] bestimmte Geldbuße nicht völlig unangemessen gewesen sei und nicht gegen Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit verstoßen habe.

8

3. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft, mit der sie die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG beanstandet.

II.

9

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] zulässig erhobene Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG greift durch.

1. Der Verwerfung des Einspruchs durch Urteil stand allerdings nicht das von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernis (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 13. Juli 2020 - [X.]/19, [X.]St 65, 75 Rn. 16 - [X.]ierkartell) eines bereits rechtskräftigen [X.]ußgeldbescheides entgegen. Zutreffend hat das [X.] insoweit angenommen, die [X.] habe ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 31. Juli 2020 wegen fehlender Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr wirksam zurücknehmen können, so dass der [X.]ußgeldbescheid des [X.] nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

a) Die Wirksamkeit der Rücknahme des Einspruchs richtet sich im [X.]ußgeldverfahren gemäß § 71 Abs. 1 OWiG nach den § 411 Abs. 3 Satz 2, § 303 Satz 1 [X.]. Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, erlaubt § 303 Satz 1 [X.] dessen Zurücknahme nach [X.]eginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem [X.] (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 411 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die [X.]eschränkung des Rücknahmerechts nach § 303 Satz 1 [X.] wird dadurch endgültig für die Dauer des gesamten Verfahrens ausgelöst. Hieran ändert auch der Neubeginn der Hauptverhandlung nach Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht nichts; es gilt vielmehr der Grundsatz der Einheitlichkeit der Hauptverhandlung (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 16. Juni 1970 - 5 [X.], [X.]St 23, 277, 278 [juris Rn. 9]; [X.] in [X.], [X.], 26. Aufl., § 303 Rn. 4; [X.] in [X.] Kommentar, [X.], 1. Aufl., § 411 Rn. 45; [X.] in [X.] Kommentar, [X.], 8. Aufl., § 411 Rn. 31; [X.] in [X.], [X.], [X.]. [Stand: 1. Oktober 2021], § 303 Rn. 2). Der für den Strafprozess maßgebende Gedanke, dass § 303 Satz 1 [X.] zwar nicht den "Schutz des Gegners" bezweckt, aber der materiellen Gerechtigkeit dient, indem er die einseitige Verfügung über das Rechtsmittel dem [X.]eschwerdeführer entzieht, sobald die Hauptverhandlung einmal begonnen hat ([X.]St 23, 277, 278 ff. [juris Rn. 9], gilt im [X.]ußgeldverfahren gleichermaßen (§ 71 Abs. 1 OWiG).

b) Die Entscheidung über das Rechtsmittel der [X.]n hatte vorliegend jedenfalls deshalb aufgrund mündlicher Verhandlung zu ergehen, weil die Generalstaatsanwaltschaft beantragt hatte, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Die Hauptverhandlung hat mit dem [X.] vor dem 4. [X.] des [X.]s im Jahr 2017 begonnen. Infolge der Verweigerung der erforderlichen Zustimmung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist die [X.] der [X.]n deshalb unwirksam.

2. Der Rüge des Verstoßes gegen § 74 Abs. 2 OWiG steht § 339 [X.] i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht entgegen.

Nach § 339 [X.] kann die Staatsanwaltschaft die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des [X.]etroffenen gegeben sind, nicht zu dessen Nachteil geltend machen. Die §§ 73, 74 OWiG, nach denen die Anwesenheit des [X.]etroffenen in der Hauptverhandlung grundsätzlich erforderlich ist, sind jedoch nicht lediglich zu seinen Gunsten gegeben. Das kommt bereits darin zum Ausdruck, dass sie eine Pflicht (§ 73 Abs. 1 OWiG), nicht nur ein Recht des [X.]etroffenen begründen. Sie dienen, ebenso wie § 230 Abs. 1, § 231 Abs. 1 [X.], auch dem öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und zuverlässigen Wahrheitsermittlung (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 1990 - 2 StR 44/90, [X.]St 37, 249, 250, juris Rn. 21; [X.]eschluss vom 21. April 2010 - [X.], [X.]St 55, 87 Rn. 9; [X.], 44, 48; 60, 179 f.; [X.] in [X.], [X.], 26. Aufl., § 339, Rn. 5; [X.]/[X.] in [X.] Kommentar, [X.], 1. Aufl., § 339 Rn. 4; [X.] in [X.] Kommentar, [X.], 8. Aufl., § 339 Rn. 3). Allein diese abstrakte Zweckbestimmung ist maßgebend; darauf, ob im jeweils konkreten Fall ein öffentliches Interesse an der Anwesenheit des [X.]etroffenen besteht, kommt es nicht an. Hinzu tritt, dass es ohnehin von der Verfahrens- und Interessenlage im jeweiligen konkreten Einzelfall abhängt, ob sich die [X.] des § 74 Abs. 2 OWiG zugunsten oder zulasten des [X.]etroffenen auswirkt. Für [X.] gilt nichts anderes.

3. Die Annahme des [X.]s, es müsse oder könne den Einspruch der [X.]n gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen, ist rechtsfehlerhaft. Denn auf eine nebenbetroffene juristische Person findet § 74 Abs. 2 OWiG weder unmittelbar noch entsprechend oder ergänzend Anwendung. Vielmehr gilt stattdessen § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 444 [X.].

a) [X.]leibt der [X.]etroffene in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.

Seinem klaren Wortlaut nach knüpft § 74 Abs. 2 OWiG allein an den [X.]etroffenen an. [X.]etroffener im Sinne des [X.]es ist die natürliche Person, gegen die sich das Verfahren richtet (vgl. [X.] in [X.]/[X.], OWiG, 2. Aufl., [X.]. Rn. 100; Kurz in [X.] Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 66 Rn. 5 mwN; [X.]/[X.] in [X.], OWiG, 18. Aufl., Vor § 59 Rn. 49; [X.], Ordnungswidrigkeitenrecht, 2. Aufl., Rn. 757; Haus/[X.]redebach, [X.] 2021, 81). Weder die juristische Person noch der [X.] unterfallen diesem [X.]egriff. Zu nebenbetroffenen juristischen Personen und Personenvereinigungen verhält sich § 74 Abs. 2 OWiG somit nicht.

b) Für eine entsprechende Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG auf nebenbetroffene juristische Personen und Personenvereinigungen, deren Rechtsstellung sich prozessual weitgehend nach den Regelungen für die [X.] richtet, ist kein Raum.

aa) Der [X.] hat sich zu der Frage, ob § 74 Abs. 2 OWiG auf nebenbetroffene juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechend anwendbar ist, bislang nicht geäußert.

bb) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur werden dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten.

(1) Verschiedene [X.]e und ein Teil der Literatur bejahen eine entsprechende Anwendung (vgl. [X.], [X.], 279, 280, jedoch ohne [X.]erücksichtigung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998, [X.] I S. 156 [künftig: [X.]]; [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 [X.], juris; [X.] in [X.] Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 30 Rn. 239; [X.]/[X.] in [X.], OWiG, 18. Aufl., § 88 Rn. 8; § 87 Rn. 27; [X.] in [X.] OWiG, 32. [X.]. [Stand: 1. Oktober 2021], § 29a Rn. 108). Zur [X.]egründung machen sie geltend, indem das Gesetz in § 87 Abs. 2 und 3 OWiG die Rechtsstellung des [X.] derjenigen eines [X.]etroffenen im [X.]ußgeldverfahren angleiche, bewirke es die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften gemäß § 71 ff. OWiG, wozu auch die Möglichkeit der Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG gehöre. Die Verfahrensregelungen der § 46 Abs. 1 OWiG, § 444 Abs. 2 Satz 2 [X.] [bzw. § 436 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der vom 1. Januar 2000 bis zum 24. Juli 2015 geltenden Fassung] einerseits und § 74 Abs. 2 OWiG andererseits seien nebeneinander anwendbar; dem Tatgericht sei insoweit Ermessen eingeräumt. Dazu wird auf eine Entscheidung des [X.]s Zweibrücken ([X.], [X.], 293) verwiesen, die allerdings noch zu § 74 Abs. 2 OWiG in der Fassung vor Inkrafttreten des [X.] ergangen ist (vgl. [X.], [X.], 279, 280; [X.] in [X.] Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 30 Rn. 239; [X.]/[X.] in [X.], OWiG, 18. Aufl. 2021, § 88 Rn. 8; [X.] in [X.] OWiG, 32. [X.]. [Stand: 1. Oktober 2021], § 29a Rn. 108).

(2) Die Gegenauffassung lehnt eine entsprechende Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG für diese Fallkonstellation ab. [X.]ei unentschuldigtem Ausbleiben des [X.], dem es, soweit sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden sei, grundsätzlich freistehe, der Hauptverhandlung fernzubleiben, könne das Gericht in Abwesenheit des [X.] verhandeln oder nach seinem Ermessen seine Vorführung zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen (§ 427 Abs. 2 [X.]). [X.] es sich bei dem [X.] um eine juristische Person oder Personenvereinigung, so werde das Erscheinen und ggf. die Vorführung des vertretungsberechtigten Organs angeordnet. Erscheine der [X.], dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, ohne genügende Entschuldigung nicht zur Hauptverhandlung, sei die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht möglich. Nichts anderes gelte im Falle der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. November 2001 - [X.] ([X.]), [X.], juris; [X.][X.]/[X.], OWiG, [X.]. Februar 2019, § 87 Rn. 43; sowie zur vergleichbaren Rechtslage beim [X.] [X.] in [X.] Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 87 Rn. 54, 57; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 432 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Strafprozessordnung, 6. Aufl., § 432 Rn. 6; [X.] in [X.] Kommentar, [X.], 8. Aufl., § 432 Rn. 9).

cc) Die letztgenannte Ansicht ist richtig. Die grammatikalische, systematische, historische und teleologische Auslegung ergibt, dass schon keine planwidrige Regelungslücke besteht, die eine entsprechende Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG rechtfertigen könnte.

(1) Systematische Erwägungen bestätigen das bereits aus dem Gesetzeswortlaut folgende Ergebnis, dass § 74 Abs. 2 OWiG eine [X.] allein für [X.]etroffene vorhält.

Die Regelung in § 74 Abs. 2 OWiG erfasst nur den Fall, dass der [X.]etroffene als natürliche Person in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. [X.]ei gegen nebenbetroffene juristische Personen und Personenvereinigungen geführten Verfahren hat der Gesetzgeber - nahezu unverändert seit dem [X.] vom 24. Mai 1968 ([X.]G[X.]l I S. 511 linke Spalte) - eine grundlegend andere Regelung getroffen. Die juristische Person oder Personenvereinigung wird zwar, wie der [X.]etroffene, zur Hauptverhandlung geladen. [X.]leibt allerdings ihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus, kann ohne sie verhandelt werden, wenn in der Ladung ein entsprechender Hinweis erfolgt ist (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 444 Abs. 2, § 429 Abs. 3 Nr. 1 [X.]). Die [X.]n ergeben sich für diesen Fall aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 444 [X.]. Stattdessen oder daneben ist § 74 Abs. 2 OWiG nicht anwendbar; die Verfahrensvorschriften schließen einander aus. Indem das [X.] vorliegend davon ausgegangen ist, § 444 Abs. 2 Satz 1 [X.] stelle keine die Regelung in § 74 Abs. 2 OWiG verdrängende Spezialnorm dar, hat es das gesetzliche [X.] gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auf den Kopf gestellt. Die Anwendung des § 444 Abs. 2 [X.] entspricht dem gesetzlichen Regelfall (so auch [X.]/[X.] in [X.], OWiG, 18. Aufl., Vor § 87 Rn. 1). Eine speziellere Regelung, die geeignet wäre, diesen zu verdrängen, enthält § 74 Abs. 2 OWiG nicht.

(a) Für das [X.]ußgeldverfahren bestimmt § 46 Abs. 1 OWiG die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung. Diese gelten nur dann nicht, wenn das [X.] eine speziellere Regelung vorsieht. Die Geltung der Vorschriften der Strafprozessordnung stellt nach der gesetzlichen Systematik mithin den Regel-, deren Verdrängung durch die spezielleren [X.]estimmungen des Ordnungswidrigkeitenrechts den Ausnahmefall dar.

Der hierdurch bewirkte grundsätzliche Gleichlauf von [X.] und Strafverfahren entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Die Einführung des § 46 Abs. 1 OWiG diente in erster Linie dem Ziel, die bis 1968 bestehende Zweigleisigkeit von [X.]ußgeldverfahren und Strafverfahren zu beseitigen, in der vormaligen Rechtsanwendung aufgetretene Lücken zu schließen und Rechts-vereinheitlichung zwischen [X.]ußgeld- und Strafverfahren herzustellen (vgl. [X.]T-Drucks. V/1269 S. 31 rechte Spalte). Die [X.] sollten aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung weitest möglich aufeinander abgestimmt und zugleich sollten, soweit erforderlich, für das [X.]ußgeldverfahren besondere Regelungen geschaffen werden, um der Eigenart dieses Verfahrens gerecht zu werden ([X.]T-Drucks. V/1269 S. 32 linke Spalte und [X.] linke Spalte).

(b) Die Strafprozessordnung sieht in § 444 Abs. 2 Satz 1 [X.] eigens für den Fall des nicht genügend entschuldigten Ausbleibens des Vertreters einer juristischen Person oder Personenvereinigung in der Hauptverhandlung eine Rechtsfolgenregelung vor. Gemäß § 444 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die juristische Person oder Personenvereinigung als originär Verfahrensbeteiligte vermittels ihres Vertreters zur Hauptverhandlung zu laden; bleibt dieser ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt werden. Zur Aufklärung des Sachverhalts steht es dem Gericht frei, das persönliche Erscheinen der zur Vertretung des [X.](en) zur Hauptverhandlung anzuordnen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 444 Abs. 2 Satz 2, § 427 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Im Falle ihres Ausbleibens entscheidet das Tatgericht nach freiem Ermessen über die Durchführung einer Abwesenheitsverhandlung; denn § 444 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 [X.] ist, anders als § 74 Abs. 2 OWiG, ausdrücklich als Kann-[X.]estimmung ausgestaltet. Sein Ermessen kann das Tatgericht wahlweise auch dahin [X.], gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 444 Abs. 2 Satz 2, § 427 Abs. 2 Satz 2 [X.] die zwangsweise Vorführung des Verbandsvertreters anzuordnen. Dies kann etwa dann naheliegen, wenn dessen persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung aus Gründen der Sachaufklärung angeordnet worden war.

Für das gegen Verbände gerichtete [X.]ußgeldverfahren gelten insoweit keine [X.]esonderheiten, so dass die strafprozessuale Verfahrensregelung hier gemäß § 46 Abs. 1 OWiG gleichermaßen Geltung beansprucht (vgl. [X.] in [X.] Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 30 Rn. 207; [X.]/[X.] in [X.], OWiG, 18. Aufl., § 88 Rn. 8; [X.]/Schuhr in Satzger/Schluckebier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 444 Rn. 1; [X.] in [X.] Kommentar, [X.], 8. Aufl., § 444 Rn. 10 u. 19; [X.]/[X.] in [X.] Kommentar, [X.], 1. Aufl., § 444 Rn. 22).

(c) Dem steht, anders als das [X.] meint, nicht entgegen, dass nicht alle in § 444 [X.] enthaltenen Verweisungen auf das [X.]ußgeldverfahren anwendbar sind. Dies erschließt sich daraus, dass die Norm originär für das Strafverfahren geschaffen worden ist. Für das [X.]ußgeldverfahren verweist § 46 Abs. 1 OWiG deshalb auf die Regelungen des § 444 [X.] mit der Einschränkung, dass das [X.] keine speziellere Regelung enthält. Soweit das [X.] betont, dass etwa die Regeln über das Rechtsmittelverfahren gemäß § 444 Abs. 2 Satz 2, § 431 [X.] im [X.]ußgeldverfahren von den [X.]estimmungen der §§ 79 ff. OWiG verdrängt würden, entspricht dies gerade dem gesetzlichen Regelungsmechanismus.

(2) Die historische wie auch die teleologische Auslegung der Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG stehen einer entsprechenden Anwendung gleichfalls entgegen. [X.]ereits mit [X.]lick auf die Entstehungsgeschichte der Norm kann ausgeschlossen werden, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass es zudem an der Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen fehlte.

(a) Die Regelung des § 74 Abs. 2 OWiG knüpft an § 73 Abs. 1 OWiG an, wonach der [X.]etroffene als natürliche Person - anders als die nebenbetroffene juristische Person oder Personenvereinigung - zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet ist. Die Vorschriften der §§ 73, 74 OWiG sind zusammen zu lesen, ihre Anordnungen sind zielgerichtet aufeinander abgestimmt (vgl. [X.]T-Drucks. 13/5418 [X.]) und vom Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 13 [X.] zum Zwecke der Entlastung der Gerichte neu justiert worden. Während es dem [X.]etroffenen nach § 62 Abs. 1 OWiG in der Fassung vom 8. Januar 1967 noch grundsätzlich freistehen sollte, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und seine Pflicht zum persönlichen Erscheinen gemäß § 62 Abs. 2 OWiG aF der ausdrücklichen Anordnung durch das Gericht bedurfte, hat der Gesetzgeber des [X.]es dieses [X.] zur Förderung der Rechtsklarheit und der dringend gebotenen Entlastung der Gerichte in sein Gegenteil umgekehrt (vgl. [X.]T-Drucks. 13/5418 S. 1, [X.] linke Spalte; [X.]R-Drucks. 392/96 S. 18). Nach der Neufassung der §§ 73, 74 OWiG ist der [X.]etroffene grundsätzlich zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Die zuvor in § 74 Abs. 2 Satz 2 OWiG aF vorgesehene Möglichkeit der Vorführung des [X.]etroffenen oder der Verhandlung in seiner Abwesenheit wurde zugleich gestrichen, denn die neu geschaffene Anwesenheitspflicht des [X.]eschuldigten ließ ein entsprechendes Regelungsbedürfnis entfallen (vgl. [X.]R-Drucks. 392/96 S. 19). Von seiner Anwesenheitspflicht kann der [X.]etroffene nun nur noch auf seinen Antrag gemäß § 73 Abs. 2 OWiG hin entbunden werden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Hat das Gericht den [X.]etroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, kann er sich gemäß § 73 Abs. 3 OWiG durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.

An die Umkehr dieses Mechanismus knüpft die zugleich erfolgte Änderung der Abwesenheitsfolge in § 74 Abs. 2 OWiG an. War es dem Tatgericht zuvor gestattet, wahlweise in Abwesenheit des der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngebliebenen [X.]etroffenen zu verhandeln oder seinen Einspruch zu verwerfen, wurde die verfahrensrechtliche Folge dieser Abwesenheit durch das [X.] bewusst dem Ermessen des Gerichts entzogen. Der Gesetzgeber hat § 74 Abs. 2 OWiG gezielt als zwingende [X.]estimmung ausgestaltet, weil er die Verwerfung des Einspruchs als die nach nunmehriger Rechtslage allein angemessene [X.] erachtet hat (s. Gesetzentwurf der [X.]undesregierung, [X.]T-Drucks. 13/5418 [X.]; [X.], [X.]eschluss vom 18. Juli 2012 - 4 [X.], [X.]St 57, 282 Rn. 14 f.; [X.] in [X.] Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 74 Rn. 19; [X.] in [X.]/[X.], OWiG, 2. Aufl., § 74 Rn. 25; [X.]/[X.] in [X.], OWiG, 18. Aufl., § 74 Rn. 19; [X.]/[X.], OWiG, 6. Aufl., § 74 Rn. 16). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der [X.]etroffene, der seiner in § 73 Abs. 1 OWiG begründeten Anwesenheitspflicht unentschuldigt nicht nachkommt, obschon er geladen und ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung möglich war, den Einspruch gegen den [X.]ußgeldbescheid nicht mehr weiterverfolgen will und damit auf eine richterliche Überprüfung der gegen ihn erhobenen [X.]eschuldigung verzichtet (vgl. [X.]ayObLG, [X.]eschluss vom 6. September 2019 - 202 ObOWi 1581/19, juris Rn. 6; [X.] in [X.] Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 74 Rn. 19; [X.]/[X.] in [X.], OWiG, 18. Aufl., § 74 Rn. 30). Es verbleibt bei der zwingenden Verwerfungsfolge auch dann, wenn die Sache nach Aufhebung in der Rechtsbeschwerde zurückverwiesen worden ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 10. Dezember 1985 - 1 StR 506/85, [X.]St 33, 394, 396 ff.; [X.]St 57, 282 Rn. 14). Lehnt es der [X.]etroffene durch sein unentschuldigtes Ausbleiben ab, zur Aufklärung beizutragen, ist das Gericht im Interesse der Verfahrensökonomie von der Verpflichtung entbunden, die [X.]eschuldigung zu prüfen oder - bei Rechtskraft des Schuldspruchs - zum Rechtsfolgenausspruch neu zu verhandeln. Das Interesse des [X.]etroffenen und der Allgemeinheit an einer inhaltlich möglichst gerechten Entscheidung tritt in diesen Fällen hinter der Verfahrensökonomie zurück (vgl. [X.]St 57, 282 Rn. 15).

Demgegenüber besteht für Vertreter juristischer Personen und Personenvereinigungen in der Hauptverhandlung von vorneherein keine Anwesenheitspflicht (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 444 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Deshalb kann auch die hierauf aufbauende Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG keine Anwendung finden.

Die an das Nichterscheinen zu knüpfende Folge besteht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 444 Abs. 2 Satz 2, § 427 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der Möglichkeit, die zwangsweise Vorführung der zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des [X.] anzuordnen, wenn diese unter entsprechendem Hinweis hierauf geladen worden ist. Diese vom Gesetz als sachgerecht erachtete Reaktion auf die Vereitelung der mit der Anwesenheitsanordnung bezweckten Aufklärung liefe ins Leere, wäre der Einspruch der juristischen Person oder Personenvereinigungen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG zwingend zu verwerfen. Diese Friktion kann auch nicht dadurch aufgelöst werden, die Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG in das Ermessen des Gerichts zu stellen; dies lässt der eindeutige Wortlaut der Norm nicht zu.

(b) Die für juristische Personen und Personenvereinigungen bereits bestehende Regelung in § 444 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist bei Gelegenheit der Änderung der §§ 73, 74 OWiG durch das [X.] unberührt geblieben. Der danach vorgesehene Grundsatz der Abwesenheitsverhandlung im Falle ordnungsgemäßer Ladung geht bereits auf das [X.] zurück. Er ist mit dem [X.] vom 24. Mai 1968 ([X.] I [X.]3, 511) geschaffen und später nur noch unwesentlich geändert worden. Im Zeitpunkt der Änderung des [X.] galt er mithin seit fast 30 Jahren. Der Gesetzgeber des [X.]es hat sich in Kenntnis dessen dafür entschieden, für die Anwesenheitspflicht des [X.]etroffenen in § 73 OWiG eine zu § 444 [X.] gleichsam spiegelbildliche Regelung zu schaffen. An der damit einhergehenden Divergenz der [X.]n bei unentschuldigter Abwesenheit hat er bis heute festgehalten.

(c) So hat der Gesetzgeber zuletzt auch bei der Änderung der [X.] in § 329 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Jahr 2014 von einer Rechtsangleichung bewusst abgesehen. Er hat dabei auf Unterschiede verwiesen, die im Strafverfahren zwischen natürlichen und juristischen Personen bestehen. Im [X.] an seine Erläuterung der geltenden Abwesenheitsfolgen im nationalen Strafprozessrecht und der für den [X.]etroffenen des [X.]ußgeldverfahrens geltenden Regelung des § 73 OWiG findet sich der Hinweis, es bestünden im [X.]ußgeldverfahren in [X.]ezug auf die Abwesenheit von Einziehungs- und Verfallsbeteiligten "ergänzende, zum Teil abweichende Regelungen" (s. Gesetzentwurf der [X.]undesregierung, [X.]T-Drucks. 18/3562 [X.]). Auf deren Darstellung könne verzichtet werden, denn eine Stärkung der Verfahrensrechte sei aufgrund des begrenzten Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 (A[X.]l. [X.] vom 24. November 2006, [X.]) nur für Personen im Strafverfahren erforderlich ([X.]T-Drucks. 18/3562 [X.] u. S. 55). Von einer planwidrigen Regelungslücke kann angesichts dessen keine Rede sein.

(d) Unerheblich sind die ergänzenden Erwägungen des [X.]s zum Regierungsentwurf des [X.] in der Wirtschaft und den darin enthaltenen Entwurf des [X.] Straftaten vom 16. Juni 2020. Dieser Entwurf ist bislang nicht Gesetz geworden und ließe ohnehin keinen Rückschluss auf den Willen des historischen Gesetzgebers bezüglich der hier maßgeblichen Vorschriften zu.

c) Die Anwendbarkeit des § 74 Abs. 2 OWiG auf juristische Personen und Personenvereinigungen ergibt sich auch nicht aus § 88 Abs. 3, § 87 Abs. 2 Satz 1 OWiG.

Nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 88 Abs. 1 OWiG erlangt die juristische Person und Personenvereinigung mit dem Erlass des [X.]ußgeldbescheides oder mit der vom Gericht ausgesprochenen [X.]eteiligungsanordnung zwar die "[X.]efugnisse", die einem [X.]etroffenen zustehen. Die Verweisung in § 88 Abs. 3 OWiG lässt den [X.]n allerdings nicht vollständig in die Stellung des [X.]etroffenen einrücken (vgl. KG NJW-RR 1987, 637, 638).

aa) Wie das [X.] zutreffend ausführt, stellt etwa das Recht des [X.]n, nach § 67 Abs. 1 OWiG selbständig gegen den [X.]ußgeldbescheid Einspruch einlegen zu können (vgl. [X.] in [X.] Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 88 Rn. 12; [X.]/Ulrich in [X.]/[X.], OWiG, 2. Aufl., § 88 Rn. 7; [X.]/[X.] in [X.], OWiG, 18. Aufl., § 88 Rn. 6; [X.][X.]/[X.], OWiG, 3. Aufl., [X.]. April 1998, § 88 Rn. 26), eine [X.]efugnis im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 OWiG dar. Ebenso verhält es sich mit den Vorschriften der §§ 77 ff. OWiG, die den Umfang der [X.]eweisaufnahme regeln. Die weiteren [X.]efugnisse, die das Gesetz den [X.]etroffenen einräumt, etwa das [X.]eweisantragsrecht, stehen dem [X.]n in gleicher Weise zu (vgl. etwa Senat, [X.]eschluss vom 9. Oktober 2018 - KR[X.] 60/17, [X.], 154 Rn. 15 ff. - Flüssiggas III; [X.]/Ulrich in [X.]/[X.], OWiG, 2. Aufl., § 87 Rn. 20). Weitere [X.]efugnisse, die der nebenbetroffenen juristischen Person oder Personenvereinigung ebenso wie einer natürlichen Person als [X.]etroffenem zustehen, sind beispielhaft der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf [X.] oder Akteneinsicht.

bb) Die Regelung in § 74 Abs. 2 OWiG räumt dem [X.]etroffenen indes keine "[X.]efugnis" im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 OWiG ein.

(1) Sie sieht vielmehr eine [X.] für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung vor. Soweit sich für den [X.]etroffenen aus der Verwerfung seines Einspruchs und der damit eintretenden Rechtskraft des [X.]ußgeldbescheids im Einzelfall unter Umständen ein Vorteil ergeben kann, weil einer möglichen Verböserung der [X.]uße durch ein Sachurteil des Gerichts (§ 66 Abs. 2 Nr. 1b OWiG) die Grundlage entzogen wird, handelt es sich um einen bloßen Reflex der gesetzlichen Regelung, nicht um eine [X.]efugnis des [X.]etroffenen. Für die entsprechende Regelung in § 329 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Gesetzgeber ausdrücklich herausgestellt, dass damit ein "Recht auf Abwesenheit" des Angeklagten in der [X.]erufungshauptverhandlung nicht begründet werden sollte (vgl. [X.]R-Drucks. 491/14, S. 61).

(2) Entgegen der Auffassung der Nebenbeteiligten ergibt sich eine [X.]efugnis auch nicht unter dem Aspekt, eine reformatio in peius vermeiden zu können, die aus einer gerichtlichen Entscheidung folgen kann.

[X.]ei dem Erlass eines Urteils auf zulässigen Einspruch des [X.]ebußten gilt das Verbot der Schlechterstellung nach dem Willen des Gesetzgebers - anders als gemäß § 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG im [X.]eschlussverfahren - nicht. Vielmehr hat nach § 67 OWiG das Gericht auf der Grundlage eigener Sachaufklärung (§ 77 OWiG) ohne [X.]indung an die Tatsachenfeststellungen oder deren [X.]ewertung durch die [X.]ußgeldbehörde die angemessene Sanktion zu verhängen, und zwar gerade auch dann, wenn diese vom [X.]ußgeldbescheid für den [X.]etroffenen oder [X.]n nachteilig abweicht (vgl. § 66 Abs. 2 Nr. 1b OWiG; [X.] in [X.] Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 66 Rn. 34; [X.] in [X.]/[X.], OWiG, 2. Aufl., § 66 Rn. 21; [X.]/[X.] in [X.], OWiG, 18. Aufl., Vor § 67 Rn. 5; [X.]/[X.], OWiG, 6. Aufl., § 66 Rn. 28; [X.]ösert in [X.]/[X.]/[X.], OWiG, 3. Aufl., [X.]. September 2008, § 67 Rn. 1). Das Gericht ist gegenüber der Verwaltungsbehörde keine höhere Instanz, die die Rechtmäßigkeit des [X.]ußgeldbescheids überprüft. Vielmehr bewirkt der Einspruch, dass das Gericht anstelle der Verwaltungsbehörde nach eigener Sachverhaltsaufklärung neu über die Tat entscheidet, weil sich der [X.]etroffene der vorangegangenen summarischen Verwaltungsentscheidung nicht unterwerfen will. Das einfach-rechtliche Verbot der reformatio in peius (§ 331, § 358 Abs. 2, § 373 Abs. 2 [X.], § 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG), welches eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Ausnahme vom Grundsatz schuldangemessenen Strafens darstellt ([X.]VerfGE 8, 197 [zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der reformatio in peius im [X.]ußgeldverfahren]), gilt dabei nicht.

Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Durchführung einer - möglicherweise umfangreichen - [X.]eweisaufnahme neue, bislang unbekannte Aspekte zu Tage fördern kann, die zu einer abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen [X.]ewertung der verfahrensgegenständlichen Tat führen und den Vorwurf in einem anderen Licht erscheinen lassen. Entsprechend ist im Strafverfahren das Gericht bei der [X.] an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist (§ 411 Abs. 4 [X.]). Dies gilt trotz des Umstands, dass das Gericht den Strafbefehl selbst erlassen und dabei bereits eine tatsächliche und rechtliche [X.]ewertung der Tat vorgenommen hat. Demgegenüber liegt dem [X.]ußgeldbescheid allein die [X.]ewertung der ihn erlassenden Verwaltungsbehörde zugrunde, an der das Gericht nicht beteiligt war.

Für [X.] gilt nichts Abweichendes. Auch hier lassen sich die umfassende gerichtliche Sachaufklärung und die Verböserungsmöglichkeit nicht trennen (vgl. [X.]reuer/[X.] in [X.]ien/[X.]/[X.]/[X.], Die 10. GW[X.]-Novelle, [X.]. 3, Kartellrechtsdurchsetzung im [X.]ußgeldverfahren, §§ 81-86 GW[X.] Rn. 57; Ost/[X.]reuer, [X.] 2019, 119, 122). An diesen Grundsätzen hat auch der Gesetzgeber der 10. GW[X.]-Novelle festgehalten und hervorgehoben, dass Kartellbehörden und Gerichte jeweils eigenständige Zumessungsentscheidungen treffen, so dass unterschiedliche Zumessungsergebnisse in der Natur der Sache liegen und dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht immanent sind (vgl. [X.]T-Drucks. 19/23492 S. 127). Er hat dabei auch auf die - bereits zuvor umgesetzten - Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie ([X.]) 2019/1 des [X.] und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des [X.]innenmarkts (A[X.]l. [X.]) verwiesen, wonach bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße, die wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder Art. 102 A[X.]V verhängt werden soll, sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen sind (vgl. [X.]T-Drucks. 19/23492 S. 127).

d) Entgegen der Auffassung des [X.]s rechtfertigt auch die Möglichkeit des Gerichts, die Vertreter der [X.]n vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, mit der von ihm angenommenen Folge, dass der [X.]n die gezielte Erwirkung einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG dann nicht mehr möglich sei, keine abweichende Entscheidung.

aa) Schon im Ausgangspunkt stellt sich für die nebenbetroffene juristische Person oder Personenvereinigung nicht die Frage, ob sie in der Hauptverhandlung "anwesend" sein muss. Sie ist ein nicht körperlicher, von der Rechtsordnung geschaffener Rechtsträger. Das Verhalten ihrer Organe stellt für sie kein [X.] dar, dieses entsteht allein durch Zurechnung (vgl. [X.], GmbHG, 10. Aufl., § 35 Rn. 7; [X.]eurskens in [X.]aumbach/[X.], GmbHG, 22. Aufl., § 35 Rn. 20; [X.] in Henssler/Strohn, GmbHG, 5. Aufl., § 35 Rn. 37; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 35 Rn. 44; [X.]/[X.]/[X.] in [X.] GmbHG, [X.]. [Stand: 1. August 2021], § 35 Rn. 4). Fraglich kann deshalb allenfalls sein, ob die nebenbetroffene juristische Person oder Personenvereinigung in der Hauptverhandlung wirksam vertreten wird. Dies ist nicht nur organschaftlich, sondern gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 444 Abs. 2 Satz 2, § 428 Abs. 1 [X.] in jeder Lage des Verfahrens auch rechtsgeschäftlich möglich, insbesondere durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht.

So lag es hier. Vorliegend ist die [X.] im Termin vor dem [X.] von ihren dort erschienenen bevollmächtigten Prozessvertretern wirksam vertreten worden, denn eine entsprechend weitreichende Verfahrensvollmacht hatte sie ihren Verteidigern erteilt. Es blieb deshalb ohne jede Auswirkung für ihre Vertretung, dass zwei ihrer Geschäftsführer unentschuldigt ausgeblieben sind.

bb) Das Argument des [X.]s könnte aber auch sonst nicht tragen. Es verkennt, dass das Gericht die Anordnung des persönlichen Erscheinens allein am Erfordernis der Tataufklärung und Wahrheitsfindung auszurichten hat. Ob die Anwesenheit eines Vertreters der [X.]n zur Tataufklärung erforderlich ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab; daran hat sich das Gericht zu orientieren (vgl. [X.] in [X.] Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 73 Rn. 24; [X.] in [X.]/[X.], OWiG, 2. Aufl., § 73 Rn. 25; [X.]/[X.] in [X.], OWiG, 18. Aufl., § 73 Rn. 5; [X.]/[X.], OWiG, 6. Aufl., § 73 Rn. 16; [X.]ösert in [X.]/[X.]/[X.], OWiG, 3. Aufl., 1[X.]. April 2007, § 73 Rn. 11).

Weiter übersieht das [X.], dass eine Entbindung von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung gemäß § 73 Abs. 2 OWiG nur auf Antrag des [X.]etroffenen stattfindet, der insoweit die Weichen für das Verfahren stellt. [X.]leibt ein entsprechender Antrag aus, ist die Entbindung unzulässig. Das Gericht kann die Vertreter der nebenbetroffenen juristischen Person oder Personenvereinigung nicht aus eigener Initiative mit der Zielsetzung von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbinden, dieser die [X.] der Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG zu nehmen.

cc) Das [X.] setzt sich zudem mit seiner [X.]ewertung, die vom [X.] verhängte Geldbuße sei "nicht völlig unangemessen" und habe "nicht gegen Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit" verstoßen, darüber hinweg, dass nach dem Gesetz eine abschließende und der Prüfung durch das Rechtsmittelgericht zuführbare [X.]ewertung erst nach Durchführung einer Hauptverhandlung unter Wahrung der Verfahrensrechte sämtlicher [X.]eteiligter zu erfolgen hat.

e) Zu einer anderen [X.]ewertung der Rechtslage speziell für den [X.]ereich des [X.] gibt auch § 82 Abs. 6 GW[X.] keinen Anlass. Die Argumentation des [X.]s, ein Risiko missbräuchlicher Rechtsmitteleinlegung bestehe bei [X.] aufgrund der in § 82 Abs. 6 GW[X.] vorgesehenen Verzinsungspflicht nicht, greift zu kurz. Denn es hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, ob die drohende Verböserung der [X.]uße durch eine gerichtliche Sachentscheidung von der Höhe der anfallenden Zinslast aufgefangen wird. Daran kann es jedenfalls fehlen, wenn - wie gerade in [X.] denkbar - eine erhebliche Erhöhung der Geldbuße droht.

f) Soweit die [X.] eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) darin sieht, dass ein [X.]etroffener als natürliche Person durch sein beabsichtigt unentschuldigtes Ausbleiben in der Hauptverhandlung die Verwerfung des Einspruchs erzwingen könne, während ihr als juristischer Person dies verwehrt sei, kann dem nicht zugestimmt werden.

Eine Ungleichbehandlung kommt von vorneherein nur dann in [X.]etracht, wenn eine natürliche Person der Hauptverhandlung ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt, die vom persönlichen Erscheinen nicht entbunden worden ist. Nur dieser steht die Möglichkeit offen, durch zielgerichtet unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung die Verwerfung des Einspruchs zu bewirken. In diesem Fall kann die natürliche Person ein Urteil des Gerichts und damit eine für sie im Vergleich zum [X.]ußgeldbescheid vielleicht ungünstigere [X.]ewertung der Tat verhindern. Allerdings verzichtet sie damit zugleich auf die Möglichkeit einer günstigeren [X.]ewertung durch das Gericht. Zudem können für natürliche Personen mit dem Einspruch individuelle persönliche [X.]elastungen verbunden sein, welche sich auf diese regelmäßig intensiver auswirken als auf die Vertreter juristischer Personen (vgl. [X.]VerfG, [X.] 2013, 62 Rn. 50, 56 f. [zur Verzinsungspflicht kartellbehördlicher Geldbußen]).

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die von ihm gewählte Differenzierung tragfähig begründet hat. Die geltende Fassung der §§ 73, 74 OWiG dient dem erklärten Ziel der dringend gebotenen Entlastung der Gerichte, wobei der Änderungsgesetzgeber zuvorderst die in der gerichtlichen Praxis vorherrschenden Verkehrsordnungswidrigkeiten natürlicher Personen im [X.]lick hatte (vgl. [X.]T-Drucks. 13/5418 S. 1: "verhältnismäßig geringfügige Sachen" u. Anlage 1 [Entwicklung der Eingangszahlen in [X.]]; [X.]T-Drucks. 13/8655 S. 1; [X.]R-Drucks. 392/96 S. 1). Spezialgesetzliche Ordnungswidrigkeiten, insbesondere [X.], die vielfach nicht gegen natürliche Personen, sondern gegen juristische Personen und Personenvereinigungen geführt werden, machen demgegenüber einen zahlenmäßig weit untergeordneten Anteil aus (vgl. [X.]VerfG, [X.] 2013, 62 Rn. 52). Die hierauf aufsetzende typisierende [X.]etrachtung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.]VerfG, [X.] 2013, 62 Rn. 48, zu der in § 81 f GW[X.] geregelten Verzinsungspflicht, die ausschließlich juristische Personen und Personenvereinigungen, nicht aber natürliche Personen trifft).

g) Entgegen der Auffassung des [X.]s ergibt sich aus dem gesetzlichen Regelungsmechanismus auch dann kein Wertungswiderspruch, wenn im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens der Einspruch eines unentschuldigt nicht erschienenen [X.]etroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden müsste, das Verfahren gegen eine nebenbetroffene juristische Person oder Personenvereinigung, bei der das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters angeordnet worden ist, bei dessen unentschuldigtem Ausbleiben aber weiterzuführen ist. Es trifft zwar zu, dass gesetzliche Vertreter der [X.]n und [X.]etroffene nicht selten personenidentisch sind. Diese Verfahrenslage war dem Gesetzgeber des [X.]es indes bekannt; einen Gleichlauf der [X.] hat er dennoch nicht vorgesehen.

Anders als das [X.] meint, ergibt sich insoweit auch aus dem für das einheitliche Verfahren aus § 444 [X.], § 30 Abs. 4 Satz 1 OWiG abzuleitenden Grundsatz, dass die Entscheidung über die gegen den Verband einerseits und die beschuldigte natürliche Person andererseits zu verhängende Sanktion einheitlich ergehen soll (vgl. [X.] in [X.] Kommentar, [X.], 8. Aufl., § 444 Rn. 1; [X.]/[X.] in [X.] Kommentar, [X.], 1. Aufl., § 444 Rn. 6; [X.]/[X.] in [X.], OWiG, 18. Aufl., § 30 Rn. 28; [X.] in [X.] Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 30 Rn. 162), nichts anderes. Denn dieser erfasst die vorliegende Fallgestaltung gar nicht. Gelangt gegenüber dem [X.]etroffenen die Verwerfungsfolge des § 74 Abs. 2 OWiG zur Anwendung, verhängt das Gericht gegen diesen keine Sanktion mehr. Die Verwerfung des Einspruchs hat vielmehr zur Konsequenz, dass es bei der von der Verwaltungsbehörde im [X.]ußgeldbescheid festgesetzten Sanktion sein [X.]ewenden hat; eine eigene [X.]ewertung der Tat durch das Gericht findet nicht statt. Die Gefahr sich widersprechender gerichtlicher Entscheidungen, welcher der Grundsatz der einheitlichen Entscheidung entgegenwirken soll (vgl. [X.]/[X.] in [X.] Kommentar, [X.], 1. Aufl., § 444 Rn. 9; [X.]/[X.] in Satzger/Schluckebier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 444 Rn. 3), besteht dann nicht. Zugleich entfallen etwaige prozessökonomische Gründe für eine einheitliche Entscheidung.

4. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an einen anderen [X.] des [X.]s, der mit der Sache noch nicht befasst gewesen ist.

[X.]     

        

Tolkmitt     

        

Picker

        

Rombach     

        

Allgayer     

        

Meta

KRB 11/21

24.12.2021

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 17. August 2020, Az: V-6 Kart 10/19 (OWi), Urteil

§ 30 OWiG, § 46 Abs 1 OWiG, § 74 Abs 2 OWiG, § 444 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.12.2021, Az. KRB 11/21 (REWIS RS 2021, 40)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 40

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Ss 448/01 (B) (Oberlandesgericht Köln)


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4 StR 603/11

202 ObOWi 1581/19

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