Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. KRB 12/13

Kartellsenat | REWIS RS 2014, 7854

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KRB 12/13

vom
18. Februar 2014
in der Kartellbußgeldsache
gegen

[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

OWIG § 46 Abs. 3 Satz 4;
[X.] § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4; § 406e Abs. 4

Die Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen des [X.] über das Akteneinsichtsrecht des Verletzten nach §
406e Abs.
4 [X.] ist nicht statthaft ([X.] an [X.]St 36, 338).
[X.], Beschluss vom 18. Februar 2014 -
KRB 12/13 -
[X.]

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 18. Februar
2014 durch die Vorsitzen[X.] Dr.
Meier-Beck und Dr.
Raum sowie [X.] Dr. Strohn beschlossen:

Die Beschwerden der Nebenbetroffenen [X.], der Be-troffenen [X.] und [X.] sowie die Beschwerden der [X.],
der [X.] Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG und der [X.] Stiftung & Co. Lebensmit-telfilialbetrieb KG gegen die
Beschlüsse
des [X.] vom 22.
August 2012 werden als unzulässig verwor-fen.

Die Beschwerdeführer
tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe:

I.

Das [X.] hat auf Antrag von belieferten [X.] in einem Kartellbußgeldverfahren gegen mehrere Kaffeeröster und deren leitende Mitarbeiter durch Beschluss der Vorsitzenden Akteneinsicht in [X.] (Bußgeldbescheide) gewährt, wobei es allerdings eine Schwärzung angeordnet
hat, soweit Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Im Übrigen hat das [X.]
die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die von den Nebenbetroffenen belieferten Handelsunternehmen, die wegen des Verstoßes gegen das Kartellverbot Schadensersatzansprüche geltend machen
wollen, mit ihren Beschwerden, mit denen sie eine [X.]
-
3
-
hende Akteneinsicht (insbesondere auch in die Bonusanträge) begehren. Die Nebenbetroffene [X.] und zwei Betroffene (jeweils leitende Mitarbeiter dieser Nebenbetroffenen) beanstanden, dass ihre schutzwürdigen Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und das [X.] in zu weitgehendem Umfang Akteneinsicht bewilligt habe.
Der [X.] hat in seinen [X.] (zuletzt vom 1.
Oktober 2013) die Verwerfung der Beschwerden als unzulässig beantragt.

II.

Die Beschwerden, die sich gegen den
Umfang der gewährten Aktenein-sicht richten, sind sämtlich nicht statthaft. Dies gilt sowohl für die Beschwerden der Händler, die als Verletzte nach §
406e [X.] i.V.m. §
46 OWiG umfassen-dere
Akteneinsicht begehren,
als auch für die Beschwerden der Betroffenen und der
Nebenbetroffenen, die sich gegen die aus ihrer Sicht zu weit
gehende Gewährung von Akteneinsicht wenden.

1. Es kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen
Entscheidun-gen nach §
406e [X.],
der nach §
46 Abs.
3 Satz
4 OWiG auch im Bußgeld-verfahren Anwendung findet,
generell einer Anfechtung
unterliegen. Die Be-schwerden
sind jedenfalls nicht statthaft, wenn die Entscheidung

wie hier

vom [X.] getroffen wurde.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist durch die Neufas-sung des §
406e Abs.
4 [X.] durch
das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2.
Opferrechtsreformgesetz) vom 29.
Juli 2009 ([X.]
I S.
2280) die Rechtslage -
soweit es die hier zu entschei-dende Frage betrifft
-
nicht
geändert worden. Mit dieser Regelung sollten die bis 2
3
4
-
4
-
dahin zersplitterten Akteneinsichtsrechte der Verletzten, Nebenklagebefugten und Nebenkläger
vereinheitlicht werden (BT-Drucks. 16/12098, S.
34). Die neu geschaffene
Regelung des §
406e Abs.
4 Satz
4
[X.] räumt
demgemäß grundsätzlich
auch dem Verletzten die in §
304 [X.] gegen erstinstanzliche Entscheidungen vorgesehene Möglichkeit der Beschwerde ein (BT-Drucks. aaO S.
36). Allerdings geht
auch insoweit die Beschwerdemöglichkeit im Ordnungs-widrigkeitsverfahren nicht weiter als nach den Regelungen der Strafprozess-ordnung. Dort sind Beschlüsse der [X.]e grundsätzlich unan-fechtbar. Lediglich unter den Voraussetzungen des §
304 Abs.
4 Satz
2 [X.] ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der [X.] statthaft, in denen diese Gerichte im ersten Rechtszug zustän-dig sind. Dies trifft zwar auf das
kartellrechtliche Ordnungswidrigkeitsverfahren zu (§
83 GWB), weshalb der [X.] in [X.] die Beschwerden in den Fällen des §
304 Abs.
4 Satz
2 [X.] unter engen Voraus-setzungen zugelassen hat ([X.], Beschluss vom 4.
Oktober 2007 -
KRB 59/07, [X.]St 52, 58
Rn.
4).
Dem Verletzten steht nach den eng [X.] des §
304 Abs.
4 Satz
2
[X.] die Beschwerde aber nicht zu.

Zu den enumerativ aufgezählten Beschwerdetatbeständen gehören nach §
304 Abs.
4 Satz
2 Nr.
4 [X.] auch Entscheidungen, welche die Akteneinsicht betreffen. Wie der [X.] -
allerdings noch unter Geltung der Vor-gängerregelung
-
bereits entschieden hat ([X.], Beschluss vom 19.
Dezember 1989 -
KRB
4/89, [X.]St 36, 338; vgl. auch Beschluss vom 10.
Oktober 1990

StB
19/90, NStZ 1991, 95), ist die Beschwerde durch diese Vorschrift [X.] nur insoweit eröffnet, als
einem Verfahrensbeteiligten durch die (teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht die sachgerechte Interessenwahrnehmung in dem Straf-
bzw. Bußgeldverfahren erschwert wird. Dies ergibt sich aus dem 5
-
5
-
Zweck der gesetzlichen Regelung des §
304 Abs.
4 Satz
2 Nr.
4 [X.], die den
Streit um den Umfang der Akteneinsicht im Hinblick auf ein anhängiges Straf-
(bzw. Bußgeld-)Verfahren einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht
zuführen will ([X.], Beschluss vom 4.
Oktober 2007 -
KRB 59/07, [X.]St 52, 58
Rn.
5).
Dieser Grundsatz ist durch die 2.
Opferrechtsnovelle unangetastet geblieben, weil zwar die Rechtsstellung des
Verletzten
im Hinblick auf die Ak-teneinsicht
verbessert, aber nicht der für die Eröffnung der Beschwerde nach §
304 Abs.
4 Satz

2 [X.] erforderliche
Bezug zum Gegenstand des Straf-
bzw. Bußgeldverfahrens
aufgehoben werden sollte. Die Beschwerde ist deshalb im kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren weiterhin nur statthaft, wenn die Akteneinsicht für die Interessenwahrnehmung im Hinblick auf den Schuld-spruch, die Bußgeldbemessung oder eine sonstige wesentliche Entscheidung im Bußgeldverfahren selbst von Bedeutung sein kann.

2. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier indes weder im Rahmen der Beschwerden der Betroffenen
oder der Nebenbetroffenen
noch bei den Be-schwerden der Antragstellerinnen. Vielmehr steht allein in Rede, in welchem Umfang den
Antragstellerinnen zur Ermöglichung oder Erleichterung eines
zu-künftigen Schadensersatzprozesses
Akteneinsicht zu gewähren ist oder die Akteneinsicht zu beschränken ist, weil die Betroffenen oder die [X.] in der Interessenabwägung überwiegende Geheimhaltungsinteressen gel-tend machen können. Die Entscheidung dieser Frage ist für das Ordnungswid-rigkeitsverfahren selbst nicht von Bedeutung. Hinsichtlich der Antragstellerinnen gilt dies schon deshalb, weil diese nach §
46 Abs.
3 Satz
4
OWiG

ungeachtet ihres Akteneinsichtsrechts
keine eigenständige prozessuale Stellung in dem Bußgeldverfahren einnehmen. Gleichfalls sind für Betroffene und Nebenbe-troffene in dem gegen sie geführten Bußgeldverfahren keine durch den Umfang der Akteneinsicht der Antragstellerinnen drohende Nachteile im Sinne einer 6
-
6
-
Einschränkung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten ersichtlich.
Auch ihre Be-schwerden sind deshalb
nicht statthaft, weil diese ebenfalls ein außerhalb des [X.] liegendes [X.] betreffen (vgl. [X.], [X.] vom 18.
Januar 2005 -
StB
6/04, [X.]R [X.] §
304 Abs.
4 Aktenein-sicht
3).

Meier-Beck

Raum

Strohn
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 22.08.2012 -
V-4 Kart 5+6/11 OWi -

Meta

KRB 12/13

18.02.2014

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. KRB 12/13 (REWIS RS 2014, 7854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7854

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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