Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2016, Az. 4 StR 521/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17565

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:190116B4STR521.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 521/15

vom
19. Januar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2016 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Halle
vom 20.
August
2015
mit den Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe nicht
zur Bewährung ausge-setzt worden ist,
b)
soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
1
-
3
-
Das Rechtsmittel ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Umfang erfolgreich. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Das [X.] hat die nach seiner Auffassung ungünstige Sozial-prognose des Angeklagten im Sinne von §
56 Abs.
1 StGB wie folgt begründet: Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft und hat die Tat unter laufender Be-währung, etwa ein Jahr nach der letzten Verurteilung begangen, bei der die Bewährungszeit noch bis zum 19.
März 2016 läuft. Er hat das Unrecht seiner Tat nicht eingesehen und bereut die Tat nicht. Die Kammer geht deshalb nicht davon aus, dass er sich diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und keine weiteren Straftaten mehr begeht. Die Kammer sieht es vielmehr als erfor-derlich an, dass die Freiheitsstrafe vollstreckt wird, u.a. damit dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat bewusst wird."
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Dass der An-geklagte, der die Tat bestritten hatte, keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, durfte nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Auch im Rahmen des §
56 StGB ist dem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreiten-des Verteidigungsverhalten nicht anzulasten (st. Rspr., vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
April 1999

4
StR
111/99, [X.], 602; vom 20.
Februar 1998

2
StR
14/98, [X.], 482; vom 20.
Dezember 1988

1
StR
664/88, [X.]R StGB §
56 Abs.
2
Gesamtwürdigung, unzureichende
6).
Der [X.] vermag trotz der Begehung der Tat während einer Bewäh-rungszeit letztlich nicht auszuschließen, dass das [X.] zu einer günsti-geren Prognose gelangt wäre, wenn es die fehlende Unrechtseinsicht und Reue außer Acht gelassen hätte. Über die Strafaussetzung zur Bewährung muss deshalb neu entschieden werden.
2
3
4
5
-
4
-
2.
Das Urteil kann auch keinen Bestand haben, soweit eine Entschei-dung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-terblieben ist. Der [X.] hat hierzu in
seiner Antragsschrift u.a. dargelegt:

Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) zu prüfen. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte in den letzten Jahren regelmäßig Drogen, zumeist in Form von Marihuana, sowie täglich Bier und Schnaps konsumierte

dass der Angeklagte bei der verfahrensgegenständlichen Tat

einem Aggressionsdelikt

unter dem Einfluss von Alkohol stand, wenngleich weder seine Steuerungs-
noch seine Einsichtsfähigkeit hierdurch erheb-lich beeinträchtigt waren

dass die abgeurteilte Tat auf einen Hang des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen

Dem kann sich der [X.] nicht verschließen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
6
7

Meta

4 StR 521/15

19.01.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2016, Az. 4 StR 521/15 (REWIS RS 2016, 17565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17565

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