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PDF anzeigen[X.] ZB 557/02vom16. Oktober 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 16. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] des [X.] vom 12. November2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.Der Wert der Rechtsbeschwerde beträgt 625.000 Gründe:[X.] Beschluß vom 10. Juli 2002 hat das [X.] aufgrund [X.] der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 das Insolvenzverfahren über dasVermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldungeröffnet und den weiteren Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt. [X.] gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin wies das [X.] mit Beschluß vom 12. November 2002 zurück. Hiergegen wendetsich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.- 3 -II.Die gemäß § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig. Es liegt keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genanntenZulassungsgründe vor.Insbesondere ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - ei-ne Entscheidung des [X.] nicht zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Soweit es um die Frage geht, ob das Insolvenzgericht mit der [X.] seine Kompetenz überschritten hat, räumtdie Rechtsbeschwerde selbst ein, daß das [X.] die rechtliche Entschei-dungsgrundlage zutreffend dargestellt hat. Selbst wenn im vorliegenden Ein-zelfall der festgestellte Sachverhalt unrichtig unter die fehlerfrei erkannteRechtslage subsumiert worden sein sollte, wäre dieser Fehler weder verallge-meinerungsfähig, noch bestünde die konkrete Gefahr der Wiederholung oderNachahmung. Denn das [X.] hat seine Würdigung maßgeblich auf [X.] des Einzelfalls gestützt.Auch die Verwertung des Gutachtens wäre - die Fehlerhaftigkeit unter-stellt - kein symptomatischer Rechtsfehler. Das [X.] hat sich mit derVerwertbarkeit des Gutachtens auseinandergesetzt. Sein rechtlicher [X.] ist zutreffend. Auch die Rechtsbeschwerde vertritt nicht die [X.], daß der Gutachter ohne Unterstützung Dritter zu arbeiten hätte. [X.] es auf die Beurteilung der Tätigkeit im Einzelfall an. Die Verwertungs-entscheidung des [X.]s stützt sich auf die Umstände des Falles, insbe-- 4 -sondere darauf, daß der Gutachter sich mit den Prüfungsergebnissen der Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft hinreichend auseinandergesetzt und sich diese zueigen gemacht hat.Weder die Verwertung des im Eröffnungsverfahren eingeholten Sach-verständigengutachtens noch die Berücksichtigung der bestrittenen Bürg-schaftsforderung ist damit geeignet, die Interessen der Allgemeinheit in [X.] genannten Weise zu berühren.Die Entscheidung des [X.]s ist im übrigen fehlerfrei.Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemißt sich nach dem zuschätzenden Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des In-solvenzverfahrens (§ 38 Satz 1, § 37 Abs. 1 GKG).[X.] [X.] [X.] [X.]
Meta
16.10.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. IX ZB 557/02 (REWIS RS 2003, 1143)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1143
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