Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. IX ZB 557/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1143

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 557/02vom16. Oktober 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 16. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] des [X.] vom 12. November2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.Der Wert der Rechtsbeschwerde beträgt 625.000 Gründe:[X.] Beschluß vom 10. Juli 2002 hat das [X.] aufgrund [X.] der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 das Insolvenzverfahren über dasVermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldungeröffnet und den weiteren Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt. [X.] gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin wies das [X.] mit Beschluß vom 12. November 2002 zurück. Hiergegen wendetsich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.- 3 -II.Die gemäß § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig. Es liegt keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genanntenZulassungsgründe vor.Insbesondere ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - ei-ne Entscheidung des [X.] nicht zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Soweit es um die Frage geht, ob das Insolvenzgericht mit der [X.] seine Kompetenz überschritten hat, räumtdie Rechtsbeschwerde selbst ein, daß das [X.] die rechtliche Entschei-dungsgrundlage zutreffend dargestellt hat. Selbst wenn im vorliegenden Ein-zelfall der festgestellte Sachverhalt unrichtig unter die fehlerfrei erkannteRechtslage subsumiert worden sein sollte, wäre dieser Fehler weder verallge-meinerungsfähig, noch bestünde die konkrete Gefahr der Wiederholung oderNachahmung. Denn das [X.] hat seine Würdigung maßgeblich auf [X.] des Einzelfalls gestützt.Auch die Verwertung des Gutachtens wäre - die Fehlerhaftigkeit unter-stellt - kein symptomatischer Rechtsfehler. Das [X.] hat sich mit derVerwertbarkeit des Gutachtens auseinandergesetzt. Sein rechtlicher [X.] ist zutreffend. Auch die Rechtsbeschwerde vertritt nicht die [X.], daß der Gutachter ohne Unterstützung Dritter zu arbeiten hätte. [X.] es auf die Beurteilung der Tätigkeit im Einzelfall an. Die Verwertungs-entscheidung des [X.]s stützt sich auf die Umstände des Falles, insbe-- 4 -sondere darauf, daß der Gutachter sich mit den Prüfungsergebnissen der Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft hinreichend auseinandergesetzt und sich diese zueigen gemacht hat.Weder die Verwertung des im Eröffnungsverfahren eingeholten Sach-verständigengutachtens noch die Berücksichtigung der bestrittenen Bürg-schaftsforderung ist damit geeignet, die Interessen der Allgemeinheit in [X.] genannten Weise zu berühren.Die Entscheidung des [X.]s ist im übrigen fehlerfrei.Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemißt sich nach dem zuschätzenden Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des In-solvenzverfahrens (§ 38 Satz 1, § 37 Abs. 1 GKG).[X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IX ZB 557/02

16.10.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. IX ZB 557/02 (REWIS RS 2003, 1143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1143

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.