Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IV ZR 346/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1257

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS IV ZR 346/07vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 327.791,18 • ([X.]: 227.017,35 •, Feststellungs-antrag zur Neuwertspitze: 95.773,83 •, Fest-stellungsantrag zu 4: 5.000 •)

Gründe: Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. 1 1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] nicht. Insbesondere beruht das [X.] - 3 -

rufungsurteil nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar hat das [X.] nicht beachtet, dass der Kläger den Zahlungsanspruch auch in gewillkürter Prozessstandschaft für seinen erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht hat, an den er nach seinem Vortrag die beiden Grundschulden vor dem Versicherungsfall abgetreten hatte. Die Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte aber zu keinem anderen Ergebnis geführt. a) Ob der Versicherungsnehmer überhaupt den Anspruch des Grundpfandgläubigers aus §§ 102 Abs. 1 Satz 2, 107b [X.] im We-ge der gewillkürten Prozessstandschaft einklagen darf, ist fraglich. Nach ganz herrschender Meinung kann der Versicherungsnehmer einen [X.] gemäß den §§ 102 Abs. 1 Satz 2, 107b [X.] nicht geltend machen und auch nicht auf Zahlung an den Realgläu-biger klagen ([X.], [X.] 1933, 141; [X.]/[X.] in [X.] Kommentar zum [X.] § 102 Rdn. 15; [X.]/[X.] in [X.]/Sieg/[X.], [X.] Band 3 Feuerversicherung 8. Aufl. [X.] J 55; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 102 Rdn. 16; [X.] in [X.]/Landgheid, [X.] 2. Aufl. § 102 Rdn. 19; [X.], [X.]. § 102 [X.] [X.] 7; [X.], NVersZ 2000, 410, 413; Pe-tersen, [X.] in der [X.] unter VI.). Der Senat neigt der überwiegenden Auffassung zu, braucht die Frage aber nicht allgemein zu beantworten. Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche eigene schutzwürdige rechtliche Interesse vorweisen kann. Dazu genügen nicht die in der abweichenden Entscheidung des [X.] (r+s 1988, 21) genannten prozessökonomischen Erwägungen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2009 - [X.]/08 - NJW 2009, 1213 3 - 4 -

[X.]. 21; [X.]/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. vor § 50 Rdn. 44; jeweils m.w.N.). b) Der Kläger kann ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche aus den Grundschulden nicht damit begründen, dass er diese zur Sicherung der gegen ihn gerichteten [X.] seines Prozessbevollmächtigten an diesen abgetreten habe. Die Ermächtigung des Sicherungsgebers durch den [X.] zur Geltendmachung der Sicherungsrechte ist zwar wegen des [X.] ein klassischer Fall der Zulässigkeit einer gewillkür-ten Prozessstandschaft (vgl. zur Sicherungsabtretung [X.], Urteile vom 23. März 1999 - [X.] - NJW 1999, 2110 unter II 1 a; vom 19. September 1995 - [X.] - NJW 1995, 3186 unter II 2 a m.w.N.; vom 22. Dezember 1988 - [X.] - NJW 1989, 1932 unter 1). Dies gilt hier aus zwei Gründen nicht. Zum einen kann der Gläubiger einer Sicherungsgrundschuld den Anspruch nach § 102 Abs. 1 Satz 2, § 107b [X.] nur geltend machen, soweit das erforderlich ist, um die durch die Grundschuld gesicherte Forderung zu befriedigen ([X.], NJW-RR 1998, 1486; [X.] aaO § 102 Rdn. 11, § 107b Rdn. 3; [X.] aaO Rdn. 13). Ansonsten würde der Grundschuldgläu-biger über das erforderliche Maß hinaus begünstigt; außerdem würden der gesetzgeberische Zweck des § 102 Abs. 1 Satz 2 [X.] verfehlt und die berechtigten Interessen nachrangiger Grundpfandrechtsgläubiger beeinträchtigt ([X.] aaO). Einen über die gesicherte Forde-rung hinausgehenden Betrag darf der Gläubiger der Sicherungsgrund-schuld auch nicht deshalb fordern, um ihn anschließend an den [X.] wegen eines diesem nach Erlöschen des [X.] auszukehren. Denn dann käme der Grundstückseigentümer und Versicherungsnehmer, dem ge-4 - 5 -

genüber der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei ge-worden ist, auf diesem Umweg in den Genuss eines Teils der Versiche-rungsleistung, die ihm gerade nicht zustehen soll. Das widerspricht dem Zweck des § 102 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. ([X.] aaO; [X.] aaO). Ein solches Ergebnis will auch § 107c [X.] vermeiden, wonach § 102 [X.] a.F. nicht für solche Grundschulden gilt, die dem Versicherungsnehmer zustehen ([X.] aaO). Der Kläger hat bereits nicht dargetan, dass und in welcher Höhe durch die beiden Grundschulden gesicherte Vergütungsansprüche seines Prozessbevoll-mächtigten am Tage des Versicherungsfalles bestanden. Zum anderen kann sich der Kläger deshalb nicht mit Erfolg auf ein Rückgewährinteres-se berufen, weil er im Falle einer Befriedigung etwaiger Forderungen seines Prozessbevollmächtigten nicht Rückgewähr der sicherungshalber abgetretenen Grundschulden verlangen könnte. Wenn und soweit der beklagte Versicherer den Prozessbevollmächtigten des [X.] befriedi-gen würde, gingen die beiden Grundschulden nach §§ 104 Satz 1, 107b [X.] auf ihn über. Die Ansprüche aus den Grundschulden könnten somit von einem neuen Gläubiger gegen den Kläger geltend gemacht werden. An einem [X.] kann der Kläger kein schutzwürdiges Inte-resse haben.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die oben genannte, von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage kann sich nicht in einer unbestimmten Vielzahl von künftigen [X.] stellen, weil es im neuen [X.] keine dem § 102 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. entsprechende Vorschrift gibt. 5 - 6 -

6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen.
Terno [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.03.2007 - 3 O 22/06 - [X.], Entscheidung vom 13.12.2007 - 16 U 34/07 -

Meta

IV ZR 346/07

08.10.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IV ZR 346/07 (REWIS RS 2009, 1257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1257

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.