Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] 83/02vom27. März 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja ZPO § 1040Die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO schließt [X.] der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Nr. [X.]. a ZPO) für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und [X.] aus.[X.], Beschluß vom 27. März 2003 - [X.]/02 - [X.] hat am 27. März 2003 durch [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den [X.] des [X.] vom 15. No-vember 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Wert des [X.]: 46.900 Gründe:Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1Nr. 4 zweiter Fall ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil dieweiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegebensind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungeine Entscheidung des [X.] kommt der Sache insbesondere nicht wegen der [X.] angenommenen Präklusionswirkung des § 1040 ZPO zu.Eine klärungsbedürftige Frage wird dadurch nicht aufgeworfen. Denn es ist [X.] zweifelhaft, daß die Rüge, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchssei unzulässig, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht zustande ge-- 3 -kommen sei (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a zweiterFall ZPO), im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr erhoben [X.]; der Antragsgegner hat die Zwischenentscheide des Schiedsgerichts,durch die es seine Zuständigkeit bejaht hat, nicht mit dem Antrag auf gerichtli-che Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO angefochten. Der [X.] ergibt sich klar aus dem Sinn und Zweck des § 1040 ZPO; erentspricht dem ausdrücklichen Willen des [X.] § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Schiedsgericht über dieeigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oderdie Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. [X.] sich das Schiedsge-richt für zuständig, entscheidet es über die rechtzeitig (§ 1040 Abs. 2 ZPO)vorgebrachte Rüge in der Regel durch Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3Satz 1 ZPO). In diesem Fall kann jede [X.] innerhalb eines Monats nachschriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantra-gen (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die gerichtliche Entscheidung wirkt [X.] ([X.], ZPO 22. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 12; [X.]2. Aufl. 2001 § 1040 Rn. 25).Die Regelung des § 1040 ZPO soll gewährleisten, daß die Kompetenz-frage grundsätzlich in einem frühen Verfahrensstadium geklärt wird (Begrün-dung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelungdes Schiedsverfahrensrechts
Meta
27.03.2003
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. III ZB 83/02 (REWIS RS 2003, 3679)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3679
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZB 50/05 (Bundesgerichtshof)
I ZB 31/21 (Bundesgerichtshof)
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Präklusion der Zuständigkeitsrüge im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung; Verstoß gegen den inländischen …
III ZB 89/13 (Bundesgerichtshof)
Schiedsgerichtssache: Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts; Durchführbarkeit einer …
III ZR 265/03 (Bundesgerichtshof)
Zur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Prozessschiedsspruchs
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.