Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. III ZB 83/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3679

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[X.] 83/02vom27. März 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja ZPO § 1040Die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO schließt [X.] der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Nr. [X.]. a ZPO) für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und [X.] aus.[X.], Beschluß vom 27. März 2003 - [X.]/02 - [X.] hat am 27. März 2003 durch [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den [X.] des [X.] vom 15. No-vember 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Wert des [X.]: 46.900 Gründe:Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1Nr. 4 zweiter Fall ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil dieweiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegebensind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungeine Entscheidung des [X.] kommt der Sache insbesondere nicht wegen der [X.] angenommenen Präklusionswirkung des § 1040 ZPO zu.Eine klärungsbedürftige Frage wird dadurch nicht aufgeworfen. Denn es ist [X.] zweifelhaft, daß die Rüge, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchssei unzulässig, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht zustande ge-- 3 -kommen sei (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a zweiterFall ZPO), im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr erhoben [X.]; der Antragsgegner hat die Zwischenentscheide des Schiedsgerichts,durch die es seine Zuständigkeit bejaht hat, nicht mit dem Antrag auf gerichtli-che Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO angefochten. Der [X.] ergibt sich klar aus dem Sinn und Zweck des § 1040 ZPO; erentspricht dem ausdrücklichen Willen des [X.] § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Schiedsgericht über dieeigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oderdie Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. [X.] sich das Schiedsge-richt für zuständig, entscheidet es über die rechtzeitig (§ 1040 Abs. 2 ZPO)vorgebrachte Rüge in der Regel durch Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3Satz 1 ZPO). In diesem Fall kann jede [X.] innerhalb eines Monats nachschriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantra-gen (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die gerichtliche Entscheidung wirkt [X.] ([X.], ZPO 22. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 12; [X.]2. Aufl. 2001 § 1040 Rn. 25).Die Regelung des § 1040 ZPO soll gewährleisten, daß die Kompetenz-frage grundsätzlich in einem frühen Verfahrensstadium geklärt wird (Begrün-dung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelungdes Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274S. 44). Dementsprechend kann die Entscheidung des Schiedsgerichts im [X.] oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr zur Prüfung ge-stellt werden, wenn ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040- 4 -Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht gestellt worden ist; darauf hat der Gesetzgeber [X.] (vgl. Begründung aaO). Sonst stünde das Schiedsverfahren, wiemit der Einrichtung des Zwischenentscheids nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 [X.], doch nicht auf sicheren Füßen. Angesichts dieser klaren Ziel-richtung des Gesetzgebers ist auch ohne ausdrückliche Regelung davon [X.], daß die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPOden Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für das Schiedsverfah-ren u n d für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren vor demstaatlichen Gericht ausschließt. Das ist auch im Schrifttum nahezu allgemeineAnsicht (vgl. [X.] aaO § 1040 Rn. 9; [X.] aaO Rn. 22 und 25; [X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 13;[X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. 2003 § 1040 Rn. 12 und § 1059 Rn. 39; [X.] [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 61. Aufl. 2003 § 1040 Rn. 3 und 5; [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 [X.]. 16 Rn. 11 f; [X.] ZZP 111<1998>, 487, 490; wohl auch [X.]/[X.] 1997, 420, 423; a.[X.] Thomas/[X.], ZPO 24. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 5). Dem Schiedsgericht ist [X.] des § 1040 ZPO die Befugnis eingeräumt, über die eigene [X.] zu entscheiden. Wird sein Zwischenentscheid nicht angefochten, bleibt [X.] auch für das staatliche Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfah-ren.Ob eine im Schiedsverfahren e n t s c h u l d i g t unterbliebeneoder e n t s c h u l d i g t mit dem Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 [X.] weiterverfolgte Zuständigkeitsrüge im Aufhebungs- oder Vollstreckbarer-klärungsverfahren erhoben werden kann (vgl. [X.] aaO;[X.] aaO § 1040 Rn. 23; [X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.]- 5 -aaO § 1040 Rn. 7), kann offenbleiben. Der Streitfall liegt anders. Der Antrags-gegner hat die Rüge im Schiedsverfahren rechtzeitig vorgebracht; [X.] hat hierüber sachlich entschieden. Es ist nicht ersichtlich, daßder Antragsgegner gehindert gewesen wäre, den positiven Zwischenentscheiddes Schiedsgerichts mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäߧ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO anzufechten.Streck[X.][X.][X.] Galke

Meta

III ZB 83/02

27.03.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. III ZB 83/02 (REWIS RS 2003, 3679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3679

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