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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:14. Dezember 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 7 Abs. 7 Satz 2a)Der Verfügungsberechtigte hat Ansprüche auf Entgelte aus einem Nutzungsver-hältnis, die ab 1. Juli 1994 entstanden und noch nicht erfüllt sind, an den Berech-tigten abzutreten.b) Sind ab 1. Juli 1994 entstandene Ansprüche auf Entgelt aus einem Nutzungsver-hältnis infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung durch den Verfügungsberech-tigten erloschen oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durch-setzbar, hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten, wenn ihn hieran [X.] trifft, Schadensersatz zu leisten.[X.], Urt. v. 14. Dezember 2001- [X.] - KG in [X.] 2 - LG [X.] 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 14. Dezember 2001 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 16. Zivilsenats desKammergerichts in [X.] vom 27. Mai 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1993 kauften die [X.], un-ter der Voraussetzung der [X.] nach dem [X.], [X.] Berechtigten ein Hausgrundstck in [X.]Weißensee. Dieses wurde [X.] Beklagten verwaltet. Nach [X.] die Beklagte am31. August 1997 das [X.] an die Berechtigte. Mit notariellem Vertragvom 11. November 1997 trat die Berechtigte (u.a.) ihre Rechte gegen die [X.], soweit sie mit dem [X.] in Zusammenhang standen, an die [X.] ab. Die Beklagte rechnete die Ertrs Hauses ab und zahlte an die[X.] 53.514,18 DM.- 4 -Die [X.] sind der Ansicht, die Beklagte habe das [X.] verwaltet. Fr die [X.] vom 1. Juli 1994 bis 31. [X.] in Höhe von 196.149,49 DM vereinnahmt werdenmssen. Nach Abzug der Kosten von 56.041,93 [X.] Verwaltung und In-standhaltung sowie [X.] Prozesse mit Mietern und der bereits ausgezahltenSumme verbleibe eine offene Forderung von 86.543,38 [X.] Klage auf Zahlung dieses Betrags ist in den [X.] geblieben. Mit der Revision verfolgen die [X.] ihren Anspruch [X.]. Die Beklagte beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht lßt offen, ob die Beklagte Verwalterin oder [X.] im Sinne des [X.]es gewesen ist. [X.] einem Hausverwaltervertrag seien nicht auf die [X.] daher auch nicht Gegenstand der Abtretung an diese gewesen. Dem [X.]n obliege nach dem [X.] keine Pflicht zur ord-nungsgemßen Verwaltung. Die [X.] nach § 7 Abs. 7 [X.] nur Entgelte zum Gegenstand, die der [X.]. [X.] wegen des Unterlassens der Einziehung [X.] ließen sich hieraus nicht [X.] 5 -II.Da es das Berufungsurteil offen lût, ob die Beklagte Verfsbe-rechtigte (§ 2 Abs. 3 [X.]) war, hat es bereits dann keinen Bestand, wenneine Haftung des [X.] wegen ordnungswidrig unterlassenerEinziehung von Nutzungsentgelten in Frage kommt. Dies ist [X.] den streitge-genstlichen [X.]raum der [X.] a) Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz nicht vereinnahmterNutzungsentgelte (Mieten) folgt aus § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.]. Danach hat [X.] Entgelte herauszugeben, die ihm ab dem 1. Juli 1994aus (u.a.) einem Mietverltnis "zustehen". Der Gesetzeswortlaut [X.], [X.] das Nutzungsentgelt dem [X.] bereits tatsch-lich zugeflossen ist (vgl. [X.] in: [X.] in der ehemaligen [X.] [Stand April 2001], § 7 [X.], Rdn. 182; a.A."abweichend vom Wortlaut" [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] [Stand Dezember 2000], § 7 [X.], Rdn. 60). Die [X.] "zustehen" kft allein an die Rechtsposition des [X.] den Nutzern (Mietern) an, nicht an die tatschlichen Zahlungs-verlfe. Der [X.] nimmt dementsprechend nicht auf "Zahlungen", sondernauf "Entgelte" Bezug. "Entgeltlichkeit" zielt indes nur auf einen Austausch [X.] (vgl. schon [X.], 348, 356; ebenso [X.]/[X.], BGB,60. Aufl., Einf. v. § 305, Rdn. 8). Unter "Entgelt" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2[X.] ist die [X.] die Überlassung der Nutzung des [X.] dem[X.] zustehende Gegenleistung zu verstehen ([X.] in: [X.], Offene Verms[X.]agen [Stand Mrz 2001], § 7 [X.],- 6 -Rdn. 79; ebenso [X.] aaO, Rdn. 179). Es kommt deshalb nicht darauf an,ob der Nutzer das Entgelt bereits gezahlt hat ([X.] aaO, Rdn. 182; [X.], [X.] 2000, 13; a.A. [X.] aaO, Rdn. 60; [X.]/[X.] in:[X.]/[X.]/Bezzenberger, Vermin der ehemaligen [X.] [Stand [X.]], § 7 [X.], Rdn. 52). Andernfalls tte es der [X.] in der Hand, ihm zustehende Nutzungsentgelte nicht einzufordern unddadurch den Anspruch des Berechtigten leerlaufen zu lassen ([X.] aaO).Dieser kte seinen [X.] nicht auf Grund gesetzlicher Vertrags-rnahme gemû § 16 Abs. 2 [X.] geltend machen (so aber [X.]/[X.] aaO), da der [X.] als (ehemaliger) Eigentmerauch Inhaber der Forderungen bereits abgelaufener Abrechnungsperiodenbleibt (vgl. [X.], Urt. v. 14. September 2000, [X.], [X.] 2000, 734). [X.] jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, dem [X.] [X.] zu erffnen, Nutzungen (Mietzinsforderungen) bis zur Restitutionoffenzuhalten und sie dann nachtrlich [X.] sich vereinnahmen zu k.b) Dem steht die Rechtsprechung des Senats, wonach § 7 Abs. 7 [X.]weder einen Ersatzanspruch wegen Unterlassens von Nutzungen (vgl. [X.]Z132, 306, 311) noch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen([X.]Z 141, 232, 236) gewrt, nicht entgegen. Die [X.]ren [X.] bezogen sich nicht auf vergleichbare Sachverhalte. Sie betrafen dievon vornherein unterlassene Nutzung von Vermswerten (z.B. durch Leer-stehenlassen der Wohnungen). Die Frage nach der Nichterhebung geschul-deter Entgelte stellte sich nicht. Vorliegend ist das anders, da es hier allein umdie fehlende Einziehung bzw. Durchsetzung bestehender Forderungen [X.] -2. Die erste Folge dieses Gesetzesverstisses ist es, [X.] der [X.] die noch offenen Mietzinsforderungen aus der [X.] nach [X.] Juli 1994 herauszugeben, mithin an den Berechtigten abzutreten hat. [X.] es aber nicht sein Bewenden. Ist die Forderung infolge einer ordnungswid-rigen Verwaltung erloschen, aus rechtlichen Gricht durchsetzbar (z.B.verjrt), oder ist das Entgelt, etwa wegen Vermslosigkeit des Nutzers,nicht eintreibbar, hat der [X.], wenn ihn hieran ein Verschul-den trifft, den entstandenen Schaden zu ersetzen. [X.] ist dasgesetzliche Schuldverltnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfs-berechtigten nach [X.]eldung des Restitutionsanspruchs. Diese Rechtsbezie-hung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverltnis, etwa im Sinne des Auf-tragsrechts oder des Rechts der Gescfts[X.]ung ohne Auftrag, [X.] einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fllen trt es aber [X.] (vgl. Senat [X.]Z 128, 210, 211). Hierzu zlen [X.], in denen der [X.] nach [X.]eldung des Rckrtra-gungsanspruchs ausnahmsweise Rechtsgescfte vornehmen darf (§ 3 Abs. 3[X.]). Diese [X.] hat er so zu [X.]en, wie es das Interesse des Be-rechtigten mit Rcksicht auf dessen wirklichen oder mutmaûlichen Willen [X.] (§ 3 Abs. 3 Satz 6 [X.]; vgl. § 677 BGB). Gleiches gilt in dem weite-ren Falle der [X.] nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.], die an ein [X.] Juli 1994 bestehendes oder zu diesem [X.]punkt oder [X.]. Die Verantwortlichkeit des [X.] geht mit dem von der Norm verfolgten Ziel einher, Miûbrchen, insbeson-dere der Fehlleitung von Mieteinnahmen, entgegenzusteuern (Senat [X.]Z141, 232, 235; ebenso Urt. v. 14. Juli 2000, [X.] 328/99, [X.], 2055 =[X.] 2000, 673). Ihr Maûstab ist die seinerzeit von einem [X.] [X.] ein Objekt in den neuen [X.] zu fordernde Sorgfalt (§ 276- 8 -BGB), die hinter den allgemein an einen Trr zu stellenden Anforde-rungen zurckbleiben kann, andererseits aber auch nicht, wie im Falle des§ 277 BGB, auf die Verltnisse des [X.] selbst abstellt.Ob daneben Raum [X.] eine deliktsrechtliche Haftung des [X.] besteht (so [X.] aaO; lich auch [X.] aaO,Rdn. 82; a.A. [X.]/[X.] aaO Rdn. 64 ff; [X.], [X.]. zu [X.]Z 141,242, [X.], 192), etwa nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem [X.] Herausgabeanspruch, kann der Senat offen lassen.[X.] Vornahme der danach erforderlichen Feststellungen ist die [X.] das Berufungsgericht zurckzuverweisen.[X.]KrrLemkeGaier
Meta
14.12.2001
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2001, Az. V ZR 493/99 (REWIS RS 2001, 150)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 150
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