Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2015, Az. 5 AZR 483/13

5. Senat | REWIS RS 2015, 14954

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Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2012 - 2 Sa 1223/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen und den in § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgesehenen Stufenaufstieg zum 1. Oktober 2007.

2

Die 1959 geborene Klägerin ist seit dem 22. April 2002 bei der [X.], die nicht tarifgebunden und deren [X.]ehrheitsgesellschafterin die Stadt [X.] ist, als [X.]itarbeiterin in der Telefonzentrale beschäftigt. Die Beklagte betreibt die [X.]alle [X.] und führt im Interesse der Stadt [X.] und der Gemeinden des [X.] Veranstaltungen aller Art - darunter auch Feste, [X.]ärkte, Ausstellungen und [X.]essen - im eigenen und fremden Namen durch.

3

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der [X.] vom 8. Oktober 2002, der [X.]. regelt:

        

„§ 2   

        

Frau G erhält ab dem 23. Oktober eine Vergütung in Anlehnung an den [X.].

        

§ 3     

        

Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass sich sowohl alle übrigen Rechte als auch Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis nach den Bestimmungen der für die [X.] jeweils gültigen Betriebsvereinbarung richten, die somit Grundlage dieses Arbeitsvertrages ist.“

4

In einer Betriebsvereinbarung vom 8. Febr[X.]r 2001 (im Folgenden [X.]) heißt es auszugsweise:

        

„§ 2   

        

Anwendung von Tarifverträgen

        

(1)     

Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, werden Bestimmungen der Tarifverträge [X.] und B[X.]T-G in der Fassung vom 01.08.2000 sowie [X.] in der Fassung vom 01.01.1995 auf die Beschäftigungsverhältnisse wie folgt angewandt:

                 

A. [X.]itarbeiter/innen im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich:

                 

a)    

Angestellte ([X.])

                 

Der § 4 (Arbeitsvertrag, Nebenabreden), § 5 (Probezeit), § 7 (Ärztliche Untersuchung), § 8 (Allgemeine Pflichten), § 9 (Schweigepflicht), § 10 (Belohnungen und Geschenke), § 11 (Nebentätigkeit), § 13 (Personalakten), § 14 ([X.]aftung), § 18 (Arbeitsversäumnis), § 37 (Krankenbezüge), § 38 (Forderungsübergang bei [X.]), § 40 (Beihilfen), § 41 (Sterbegeld), § 42 (Reisekostenvergütung), §§ 47 - 52 (Urlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung), §§ 53 - 61 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses), (§ 53 Abs. 3 findet keine Anwendung), §§ 62 - 64 (Übergangsgeld) und § 70 (Ausschlußfristen des [X.]angestellten-Tarifvertrages ([X.])).

                 

…       

        

§ 3     

        

Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1)     

Für die Arbeitszeit der [X.]itarbeiter/innen im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich gelten die §§ 15 bis 16 a [X.] bzw. die §§ 14 und 15 B[X.]T-G in der Fassung vom [X.]“

5

Die Beklagte zahlte der Klägerin bis September 2005 Vergütung nach VergGr. VII [X.]. Dabei vollzog sie die Steigerung der Vergütung nach [X.] und die Tariferhöhungen nach, den [X.] Nr. 35 zum [X.] allerdings zwei [X.]onate später als tariflich vorgesehen. Außerdem erhält die Klägerin eine jährliche Sonderzahlung in [X.]öhe von 90 % des durchschnittlichen Entgelts der [X.]onate Juli bis September. Nach der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst des [X.] und der [X.] zum 1. Oktober 2005 ordnete die Beklagte die Klägerin der [X.] 5/Stufe 5 [X.] zu. Sie erhält seither - unter Einreihung in eine dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe - ein Bruttomonatsgehalt von 2.171,51 Euro. Die nach der Tarifsukzession vereinbarten Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst der [X.] gab die Beklagte nicht mehr weiter. Ebenso wenig vollzog sie zum 1. Oktober 2007 den Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.].

6

In einem Schreiben vom 21. Febr[X.]r 2007 teilte die Geschäftsführerin der [X.] den Beschäftigten mit:

        

„Betriebsvereinbarung

        

[X.] und [X.]erren,

        

anlässlich des Inkrafttretens des TVöD auf [X.] sowie auf [X.]ebene am 01.10.2005 sowie anlässlich des Inkrafttretens des Tarifvertrages der Länder in [X.] am 01.11.2006 hatte ich angestrebt, die zwischen [X.] und dem Betriebsrat der [X.] bestehende Betriebsvereinbarung vom [X.] in gemeinsamen Verhandlungen mit dem Betriebsrat zu überarbeiten und auf die neuen tariflichen Bestimmungen anzupassen. In der Vorbereitung dieser Anpassungsmaßnahmen habe ich [X.] juristisch beraten lassen. Dabei wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass die vor meiner Amtszeit mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam ist. …

        

Ich möchte daher ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass die [X.] sich an die Betriebsvereinbarung ab sofort nicht mehr gebunden sieht. Sie wird lediglich einstweilen, namentlich bis zur Bekanntgabe einer neuen Regelung, angewendet. Dies geschieht allerdings ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Bindungswirkung für die Zukunft und ausschließlich für die Übergangszeit bis zur Bekanntgabe dessen, was zukünftig für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gelten soll.

        

…“    

7

Daraufhin wandte sich der Betriebsrat mit Schreiben vom 10. [X.]ärz 2007 an die Belegschaft wie folgt:

        

„Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

        

wir nehmen Bezug auf das Schreiben von Frau Dr. P vom 21.02.2007. Darin geht die Geschäftsleitung davon aus, dass die am [X.] geschlossene Betriebsvereinbarung unwirksam sei. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass sich die [X.] ab sofort nicht mehr an diese Vereinbarung gebunden sieht.

        

Wir als Betriebsrat der [X.] haben in dieser Angelegenheit ebenfalls eine Rechtsauskunft eingeholt. [X.]ier die wichtigsten Aussagen:

        

1.    

Unsere Betriebsvereinbarung vom [X.] ist weiterhin wirksam.

        

2.    

In unseren Arbeitsverträgen wird regelmäßig auf unsere Betriebsvereinbarung verwiesen. Selbst bei unterstellter Unwirksamkeit bleiben die darin enthaltenen Regelungen rechtsverbindlicher Bestandteil unserer Arbeitsverträge.

        

…“    

        

8

[X.]it der am 29. Dezember 2010 eingereichten Klage hat die Klägerin entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] zum 1. Oktober 2007 den Stufenaufstieg nach Stufe 6 der [X.] 5 [X.]-VKA, die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst der [X.] in den Jahren 2008 bis 2010 sowie entsprechend höhere Jahressonderzahlungen verlangt. Sie hat geltend gemacht, § 2 Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische Inbezugnahme der Tarifentgelte, die auch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst umfasse. Ausschlussfristen habe sie nicht einhalten müssen. Die [X.] sei nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf eine Ausschlussfrist in einer von ihr selbst für unwirksam gehaltenen Betriebsvereinbarung berufe.

9

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.210,42 Euro brutto nebst Zinsen in [X.]öhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40,47 Euro seit dem 1. Jan[X.]r 2008, aus weiteren 1.712,86 Euro seit dem 1. Jan[X.]r 2009, aus weiteren 2.545,17 Euro seit dem 1. Jan[X.]r 2010 und aus weiteren 2.911,92 Euro seit dem 1. Jan[X.]r 2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die vertragliche Vergütungsabrede enthalte keine dynamische Inbezugnahme des [X.]. Zumindest sei ein entsprechendes Entgelt anteilig der Verlängerung der [X.] im kommunalen öffentlichen Dienst [X.]s von 38,5 auf 39 Stunden ab Juli 2008 zu kürzen. Zudem seien mögliche Ansprüche der Klägerin nach § 70 [X.] bzw. § 37 [X.] wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Die entsprechende Regelung der [X.] gölte trotz deren Unwirksamkeit individ[X.]lrechtlich fort.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. [X.]it der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der [X.] gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet.

I. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2002 eine dynamische Vergütung vereinbart, die auch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst umfasst. Das ergibt die - ergänzende - Auslegung des § 2 Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin eine Vergütung „in Anlehnung an den [X.]“ erhält.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist die pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags dynamisch zu verstehen, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische Bezugnahme (vgl. [X.] 21. August 2013 - 5 [X.] - Rn. 23 mwN). Hiervon ausgehend haben die Parteien mit § 2 Arbeitsvertrag die Vergütung zeitlich dynamisch, orientiert an der in Bezug genommenen tariflichen Vergütungsgruppe gestaltet, denn an Hinweisen auf eine statische Bezugnahme fehlt es. Das bestätigt die tatsächliche Handhabung der [X.], die unstreitig bis zur Tarifsukzession im öffentlichen Dienst die dortigen Tariferhöhungen weitergegeben und sogar tarifliche ([X.] und [X.] nachvollzogen hat.

Die in § 2 Arbeitsvertrag vereinbarte „Anlehnung“ der Vergütung an den dort genannten Tarifvertrag stellt keine Einschränkung dar, sondern ist dahin zu verstehen, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes System verweist, welches sich in seiner Struktur an dem genannten Tarifvertrag ausrichtet ([X.] 17. November 2011 - 5 [X.] - Rn. 16 mwN).

2. Die Vergütung der Klägerin richtete sich seit dem 1. Oktober 2005 nach dem [X.] und dem [X.]. Das ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung.

a) Der Wortlaut des § 2 Arbeitsvertrag trägt eine Erstreckung auf den [X.] nicht. Dieser ist nicht identisch mit dem [X.]. Ein Zusatz, dass auch die den „[X.] ersetzenden Tarifverträge“ Anwendung finden sollen, fehlt. § 2 Arbeitsvertrag ist damit zeit-, nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet (vgl. [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 15 f.).

b) Durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst ist jedoch nachträglich eine Regelungslücke entstanden, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist. Da es sich bei § 2 Arbeitsvertrag nach der vom [X.] in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] (vgl. zB [X.] 15. Mai 2013 - 10 [X.] - Rn. 17 mwN) vorgenommenen rechtlichen Wertung, die von der Revision nicht angegriffen wird, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) handelt, ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre ([X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 18 ff., seither st. Rspr.).

Dabei ergibt sich aus der dynamischen Ausgestaltung der Vergütungsregelung zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien [X.] für den Fall einer Tarifsukzession das dem in der [X.] benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk als Bezugsobjekt der Vergütung vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach.

Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgestaltung der Vergütung für die Zukunft insoweit der [X.] der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der [X.] wirkt nicht anders auf die [X.] ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des in der [X.] benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf [X.] werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den [X.] reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten.

c) Wegen der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei [X.], [X.] und [X.] ist durch ergänzende Vertragsauslegung weiter zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung für die Vergütung der Klägerin nach § 2 Arbeitsvertrag maßgebend sein soll. Es ist zu fragen, welches der dem [X.] nachfolgenden [X.] die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten. Dies ist der [X.] in der im Bereich der [X.] ([X.]) geltenden Fassung, weil die Beklagte aufgrund ihrer Mehrheitsgesellschafterin und ihren Aufgaben am ehesten dem öffentlichen Dienst der [X.] zuzurechnen ist. Dementsprechend hat die Beklagte, die nach den Feststellungen des [X.]s Mitglied im [X.] werden könnte, selbst eine Überleitung in die [X.]n des [X.] nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 ([X.]) vorgenommen.

d) Die nach der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst durch ergänzende Auslegung der arbeitsvertraglichen [X.] zu ermittelnde Vergütung umfasst auch den ersten Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Nach dieser Tarifnorm werden die Beschäftigten - nach der Zuordnung ihrer bisherigen Vergütungsgruppe zu den [X.]n des [X.] gemäß § 4 [X.] und der Bildung des für die Zuordnung zu den Stufen der [X.] des [X.] maßgebenden [X.] nach § 5 [X.] - eine ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der [X.] zugeordnet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Zum 1. Oktober 2007 steigen die Beschäftigten in die den Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer [X.] auf. Erst mit der Vollendung der Überleitung in den von §§ 4 bis 6 [X.] vorgesehenen Schritten ist die bisherige Eingruppierung ersetzt ([X.] 19. Oktober 2011 - 5 [X.] - Rn. 32 mwN) und damit der der arbeitsvertraglichen [X.] zugrunde liegende Regelungsplan vervollständigt.

3. Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin zum 1. Oktober 2007 in die [X.] 5/Stufe 6 [X.] aufgestiegen und hatte sie Anspruch auf die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst der [X.] der Jahre 2008 bis 2010. Ebenso ist die von der [X.] gewährte jährliche Sonderzahlung auf der Grundlage des erhöhten Entgelts zu berechnen. Dabei ist die Höhe der geltend gemachten Forderungen nach der von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung des [X.]s in der Berufungsinstanz unstreitig geworden.

II. Die Vergütung der Klägerin ist nicht wegen der zum 1. Juli 2008 erfolgten Verlängerung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst der [X.] von 38,5 auf 39 Wochenstunden zu reduzieren. Denn die durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst entstandene nachträgliche Regelungslücke ist zu diesem Zeitpunkt zu schließen. Das danach ermittelte Entgelt mindert sich allein wegen der späteren Verlängerung der Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst nicht. Das hat der Senat in dem Parallelverfahren - 5 [X.] - entschieden. Auf die Begründung dieses Urteils (Rn. 24 ff.) wird verwiesen.

III. Die streitgegenständlichen Forderungen sind nicht verfallen. Die Klägerin musste weder die Ausschlussfrist des § 37 [X.] noch die des § 70 [X.] beachten. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Parallelverfahren - 5 [X.] - vom heutigen Tag verwiesen (Rn. 28 ff.).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Dombrowsky    

        

    Zorn    

                 

Meta

5 AZR 483/13

25.02.2015

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Münster, 5. Juli 2011, Az: 3 Ca 2546/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2015, Az. 5 AZR 483/13 (REWIS RS 2015, 14954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14954

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