Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. III ZR 187/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4231

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[X.] [X.] vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2006 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die [X.]eschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juli 2005 - 12 U 2/05 - wird [X.]. Die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Streitwert: 275.919,33 •. Gründe: Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätz-liche [X.]edeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Entgegen der Ansicht der [X.]eschwerde liegt insbesondere der letztge-nannte [X.] nicht vor. Zwar beanstandet die Klägerin mit Recht die Ausführungen auf Seite vier des [X.]erufungsurteils, in denen die Vorinstanz für das deklaratorische Schuldanerkenntnis ein Rechtsverhältnis als Grundlage 2 - 3 - voraussetzt, das sie hier vermisst, weil die [X.]eklagte Vereinbarungen der [X.] über die Leistungen der Klägerin bestreitet. Diesen Erwägungen vermag der [X.] nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ausscheidet, wenn beide [X.] ein Schuldverhältnis nicht für gegeben halten ([X.]/[X.]/Gehrlein, [X.], § 781 Rn. 9). [X.]esteht aber Streit oder Ungewissheit über den [X.]estand des Schuldverhältnisses, ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gerade das Mittel, das Schuldverhältnis insgesamt oder teilweise endgültig festzulegen ([X.], 18, 24). Insbesondere auch Einwendungen gegen das Entstehen oder den Fortbestand des Schuldverhältnisses können durch das deklara-torische Schuldanerkenntnis abgeschnitten werden ([X.] aaO). Für den Aus-schluss eines solchen Anerkenntnisses genügt es deshalb entgegen der vom [X.]erufungsgericht geäußerten Rechtsauffassung nicht, wenn eine [X.] das Entstehen des kausalen Schuldverhältnisses bestreitet. 3 Dies erfordert aber, ungeachtet dessen, dass es sich ohnehin nur um einen einfachen Rechtsfehler handeln dürfte, nicht die Zulassung der Revision. Die materiell-rechtlichen Erwägungen des [X.]erufungsgerichts in einem Urteil, das die angefochtene Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers aufhebt, binden das erstinstanzliche Gericht nicht, auch soweit sie Grundlage für die [X.] sind (vgl. [X.]Z 31, 358, 363 f; 59, 82, 84; [X.], Urteil vom 24. Februar 1983 - [X.] - NJW 1984, 495). Schon aus diesem Grunde ist eine Korrektur durch das Revisionsgericht nicht notwendig. 4 Überdies ist die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die [X.]eklagte hat mit Schreiben 14. April 2004 den Rücktritt vom Vertrag mit der Klägerin erklärt. Die hieraus möglicherweise folgende [X.] - 4 - wendung gegenüber der Vergütungsforderung der Klägerin, dass sich die etwaigen Vertragsverhältnisse in [X.] umgewandelt haben, ist durch das Anerkenntnis vom 19. März 2003 nicht ausgeschlossen. Erklärt der Schuldner, die Forderung bestehe zu Recht oder er erkenne sie an, so liegt darin regelmäßig ein bestätigendes Anerkenntnis, durch das nur solche Einwendungen ausgeschlossen werden, die dem Schuldner bekannt sind oder mit denen er rechnen muss (z.[X.].: [X.], Urteil vom 23. März 1983 - [X.] - NJW 1983, 1903, 1904 m.w.[X.]). Da die Interessen des Gläubigers und des Schuldners typischerweise gegensätzlich sind, kann hingegen ein Verzicht auf erst künftig erkennbare Einwendungen nur angenommen werden, wenn dies, wie es hier nicht der Fall ist, in der Erklärung des Schuldners - auch für diesen unmissverständlich - klar und eindeutig zum Ausdruck kommt ([X.] aaO m.w.[X.]). Ein etwaiger wirksamer Rücktritt kann sich sowohl auf den "anerkannten" Teil der Klageforderung als auch auf den Rest auswirken. Ob der [X.] war und welche Auswirkungen er gegebenenfalls hat, ist deshalb eine Fra-ge, die sich für die durch das Teilurteil entschiedenen Ansprüche ebenso stellen kann wie für die übrigen Forderungen, so dass die erstinstanzliche Entschei-dung bereits aus diesem Grunde unzulässig war. 6 2. Weiterhin führt die Rüge der [X.]eschwerde, das [X.]erufungsgericht habe sich mit seinen Erwägungen zur Wirkung der Saldenbestätigung vom 19. März 2003 unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG über Vortrag der Klägerin hinweg gesetzt, nicht zur Revisionszulassung. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin be-hauptet hat, der Vorstand der [X.]eklagten habe den einschränkenden Zusatz auf der [X.]estätigung getilgt, nachdem sie, die Klägerin, erklärt habe, die Forderun-gen müssten und würden mit Nachdruck verfolgt werden, wenn die Schuld von 7 - 5 - der [X.]eklagten nicht anerkannt werde. Weiter ist nicht erkennbar, ob sich das [X.]erufungsgericht mit diesem für die Richtigkeit des Standpunkts der Klägerin sprechenden Vorbringen auseinander gesetzt hat. Die gerügte Verletzung des Grundrechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist aber jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da sie sich auf die Ent-scheidung nicht tragende Teile des [X.]erufungsurteils bezieht, die an der [X.] nicht teilnehmen. Die beanstandeten Ausführungen sind, wie auch das [X.]erufungsgericht durch die Einleitung von Nummer 2 der [X.] zu [X.] klargestellt hat, lediglich Hinweise für das weitere Verfahren, an die das Gericht der ersten Instanz nicht gebunden ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 538 Rn. 60). 8 3. Gleiches gilt für die [X.]eanstandung der [X.]eschwerde, das [X.]erufungsge-richt sei mit seiner Annahme, die am 19. März 2003 abgegebene Erklärung der [X.]eklagten sei nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu verstehen, von dem fehlerhaften Rechtssatz ausgegangen, die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde gelte nicht für solche Urkunden, die zunächst eine Einschränkung des rechtlichen [X.]indungswillens einer [X.] ausgewiesen hätten und danach auf Wunsch der anderen [X.] ohne diese [X.]eschränkung erneut aufgenommen worden seien. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das [X.]erufungsgericht den von der Nicht-zulassungsbeschwerde unterstellten allgemeinen Rechtssatz nicht aufgestellt hat. Vielmehr beruhen die Ausführungen der Vorinstanz auf einer - wenngleich bedenklichen - Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. 9 - 6 - 4. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der [X.] gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab. 10 [X.] [X.] [X.] [X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.11.2004 - 18 O 786/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 07.07.2005 - 12 U 2/05 -

Meta

III ZR 187/05

30.03.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. III ZR 187/05 (REWIS RS 2006, 4231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4231

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