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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verjährungshemmung durch schwebende Verhandlungen
Bei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. November 1958, VI ZR 231/57, VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962, VI ZR 195/61, VersR 1962, 615).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juli 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 21.733,89 € festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Grundsatzbedeutung mit einer divergierenden Rechtsprechung des [X.] und des [X.]. Zivilsenats begründet, liegt eine solche Divergenz nicht vor. Nach der Rechtsprechung des [X.] genügt es für das Vorliegen von die Verjährung hemmenden Verhandlungen, wenn der Berechtigte Anforderungen an den Verpflichteten stellt und dieser nicht sofort ablehnt, sondern sich auf Erörterungen einlässt. Antwortet der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald in solcher Weise, dass dieser annehmen darf, der Verpflichtete werde im Sinne einer Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen, so tritt eine Verjährungshemmung ein, die auf den Zeitpunkt der [X.] zurückzubeziehen ist ([X.], Urteil vom 11. November 1958 - [X.], [X.], 34, 36; vom 13. Februar 1962 - [X.], [X.], 615, 616; vgl. auch [X.], Urteil vom 13. März 2008 - [X.], [X.], 1669 Rn. 12, 13, 25).
Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des [X.]. und auch des [X.]I. Zivilsenats stehen dieser Rechtsprechung nicht entgegen. Entweder beziehen sie sich auf den anders lautenden § 639 Abs. 2 BGB aF ([X.], Urteil vom 7. Oktober 1982 - [X.] ZR 334/80, NJW 1983, 162, 163; vom 15. April 1999 - [X.] ZR 415/97, [X.], 1132, 1133) oder aber sie stellen auf den späteren Zeitpunkt ab, weil dies ausreichte, um eine rechtzeitige Hemmung annehmen zu können, ohne der anders lautenden Rechtsprechung des [X.] Zivilsenats entgegenzutreten ([X.], Urteil vom 28. November 1984 - [X.]I ZR 240/83, [X.]Z 93, 64, 66 ff; vom 26. Oktober 2006 - [X.] ZR 194/05, NJW 2007, 587 Rn. 15).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Fischer Pape
Grupp [X.]
Meta
19.12.2013
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Stuttgart, 12. Juli 2011, Az: 12 U 17/11
§ 203 S 1 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2013, Az. IX ZR 120/11 (REWIS RS 2013, 42)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 42
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 120/11 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 101/04 (Bundesgerichtshof)
I-23 U 49/05 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
VI ZR 391/13 (Bundesgerichtshof)
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IX ZR 58/16 (Bundesgerichtshof)
Rückwirkung der Verjährungshemmung bei Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen
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