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Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer vor Erheben der Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsbehandlung um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Gegen die durch das [X.] erfolgte Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG in Verbindung mit § 1906 Abs. 1 bis 3a [X.] kann der Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG Beschwerde beim [X.] einlegen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
19.05.2015
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.05.2015, Az. 2 BvR 862/15 (REWIS RS 2015, 10950)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10950
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