Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.03.2012, Az. 8 B 76/11

8. Senat | REWIS RS 2012, 7610

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Gegenstand

Zum Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz; zur Reichweite des Begriffs des "weggeschwommenen Grundstücks"


Leitsatz

1. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, der als Verfahrensmangel gerügt werden kann, liegt auch vor, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt.

2. "Weggeschwommene Grundstücke" sind nur solche, die ihre Unternehmenszugehörigkeit nach der Schädigung des Unternehmens verloren haben. Daran fehlt es, wenn bei der Entziehung des Unternehmens einige dazugehörige Vermögensgegenstände nicht dem neuen Unternehmensträger zugewiesen, sondern zu Gunsten eines anderen Rechtsträgers enteignet wurden.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Rückgabe unter anderem von [X.], die seinerzeit zu einem holzverarbeitenden Unternehmen gehört hatten, das von ihrer Rechtsvorgängerin in [X.]/[X.] betrieben, aber am 5. Juli 1951 enteignet und in Volkseigentum überführt worden war. Die [X.]erechtigung der Klägerin an dem entzogenen Unternehmen ist unanfechtbar festgestellt. Mit [X.]escheid vom 13. August 2008 lehnte der [X.]eklagte die Rückübertragung des noch lebenden Unternehmens ab, weil dieses 1991 privatisiert worden war, sprach der Klägerin aber den von der [X.] erzielten Veräußerungserlös zu. Zugleich lehnte er die Rückübertragung unter anderem der [X.] mit der [X.]egründung ab, diese hätten im Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr zum Unternehmensvermögen gehört, sondern seien zuvor "weggeschwommen"; ihre Rückgabe könne neben der Restitution des Unternehmens nicht verlangt werden. Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, die [X.] hätten schon im Zeitpunkt der Schädigung nicht mehr zum [X.]etriebsvermögen des Unternehmens gehört und unterlägen deshalb der [X.]. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Mit ihrer [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin unter anderem als Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das Urteil des [X.] beruhe auf aktenwidrigen Feststellungen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und, sinngemäß, auf einer Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Das trifft zu. Der [X.] macht zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung von der Möglichkeit Gebrauch, das Urteil im [X.] aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

3

1. Ohne Erfolg bleiben allerdings diejenigen [X.], mit welchen die Klägerin ihren hauptsächlichen Klagevortrag weiterverfolgt, die [X.] hätten im Zeitpunkt der Schädigung nicht mehr zum [X.]etriebsvermögen des Unternehmens gehört.

4

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin, die einen Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gestellt hat und dem Grunde nach stellen konnte, nicht daneben oder stattdessen die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände verlangen kann (§ 3 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Der [X.]erechtigte hat nicht die Wahl zwischen einem Anspruch auf das Unternehmen als Ganzes und der Rückforderung einzelner seiner Teile, insbesondere der [X.]. Das dient dem Zweck, lebensfähige Unternehmen zu erhalten und die Gläubiger vor einer Schmälerung der Haftungsgrundlage zu schützen (Urteil vom 6. April 1995 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.]VerwGE 98, 154 <159> = [X.] 111 Art. 22 EV Nr. 10). Daraus folgt aber zugleich, dass sich dieser Vorrang der Unternehmensrestitution auf diejenigen Vermögensgegenstände beschränkt, die im Zeitpunkt der Schädigung zum [X.]etriebsvermögen des Unternehmens gehörten (vgl. Urteil vom 13. Februar 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 54.96 - [X.]VerwGE 104, 92 <97> = [X.] 428 § 6 [X.] Nr. 25). Ob ein Vermögensgegenstand zum [X.]etriebsvermögen eines Unternehmens gehört, richtet sich nach seiner Widmung zum Unternehmenszweck, also nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung (Urteil vom 20. November 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 40.96 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 35 S. 49 f.).

5

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die [X.] nicht vor dem Zeitpunkt der Schädigung aus dem [X.]etriebsvermögen des Unternehmens ausgeschieden waren. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dabei knüpft sie an den Umstand an, dass das Unternehmen 1946 auf der Grundlage des [X.] beschlagnahmt, dann aber 1948 auf die [X.] gesetzt worden war, dass jedoch nur die Sägewerke tatsächlich zurückgegeben worden waren, nicht jedoch die Waldflächen. Sie hält den Rechtsstreit mit [X.]lick auf die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein Grundstück auch dann seine betriebliche Zweckbestimmung verloren habe, wenn es durch eine behördliche Entscheidung - hier eine Anordnung des Fortbestandes der staatlichen Verwaltung - von dem übrigen, freigegebenen Unternehmensvermögen abgetrennt worden sei und in der Folge von dem Unternehmen bis zu dessen Enteignung auch nicht mehr habe genutzt werden können.

6

Hieraus ergibt sich nicht, dass der Rechtssache grundsätzliche [X.]edeutung zukäme. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen; denn sie beruht auf tatsächlichen Annahmen, die den Feststellungen des [X.] nicht entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Waldbesitz von der Freigabe ausgenommen oder gar der Fortbestand der [X.]eschlagnahme angeordnet worden wäre. Vielmehr ist es in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass sich der Verwalter des Unternehmens nach Aufhebung der [X.] und der Rückgabe des Unternehmens aus steuerlichen Gründen geweigert hatte, den Waldbesitz zurückzunehmen; dies hatte dazu geführt, dass der Waldbesitz bis auf Weiteres vom staatlichen Forstamt treuhänderisch verwaltet wurde ([X.]). [X.]ei dieser Sachlage aber hat das Unternehmen aus freien Stücken - einstweilen - darauf verzichtet, die [X.] betrieblich zu nutzen. Das allein konnte ihre Widmung zu betrieblichen Zwecken nicht aufheben. Dass der betriebliche Zweckzusammenhang aber durch staatlichen Hoheitsakt durchtrennt worden wäre, hat das Verwaltungsgericht damit nicht festgestellt.

7

2. Das Verwaltungsgericht ist aber im Weiteren davon ausgegangen, dass die [X.] ihre Unternehmenszugehörigkeit erst nach der im Jahr 1951 erfolgten Enteignung verloren haben ([X.]); es hat das gegenteilige Vorbringen der Klägerin, die eine Ausgliederung spätestens im Zuge der Enteignung geltend macht, übergangen. Damit hat es den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt.

8

a) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien [X.]eweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und [X.]eweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die "Freiheit" des Gerichts ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 2. Februar 1984 - [X.]VerwG 6 [X.] 134.81 - [X.]VerwGE 68, 338 <339 f.> = [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 145 und vom 19. Januar 1990 - [X.]VerwG 4 [X.] 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271 <272 f.> = [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 225; [X.]eschlüsse vom 26. Mai 1999 - [X.]VerwG 8 [X.] - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 4 und vom 17. Mai 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] 88.10 - juris).

9

Ein Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), liegt vor, wenn das Gericht seiner Verpflichtung, die für die Entscheidung erheblichen Ausführungen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachkommt (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 17. November 1992 - 1 [X.]vR 168/89 u.a. - [X.]VerfGE 87, 363 <392>; [X.]VerwG, Urteile vom 29. November 1985 - [X.]VerwG 9 [X.] 49.85 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 177 und vom 20. November 1995 - [X.]VerwG 4 [X.] 10.95 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 267 ; jeweils m.w.N.).

b) [X.]ei seiner Entscheidungsfindung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, die [X.] seien erst nach der Enteignung des Unternehmens aus dem [X.]etriebsvermögen ausgegliedert worden, und hat angenommen, diese zeitliche Reihenfolge stehe zwischen den [X.]eteiligten "nicht im Streit". Damit hat es vernachlässigt, dass die Klägerin substantiiert vorgetragen hatte, die Zugehörigkeit der Grundstücke zum [X.]etriebsvermögen habe nicht erst nach der Enteignung des Unternehmens, sondern spätestens mit ihr geendet, da das Unternehmensvermögen im Zuge der Enteignung in Sägewerke und Waldflächen aufgeteilt und beides verschiedenen Rechtsträgern zugewiesen worden sei. Diese Aufteilung entspricht dem [X.]. Ausweislich des bei den Verfahrensakten gesammelten Archivmaterials wurden die Waldflächen in die [X.] der Forstverwaltung gegeben und nur die Sägewerke und holzverarbeitenden [X.]etriebe selbst in diejenige des VE[X.] Kombinat S. Das Verwaltungsgericht hat die getrennte Zuweisung zwar im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben ([X.]). Es hat diesen Umstand und das darauf bezogene klägerische Vorbringen aber bei der Entscheidungsfindung ignoriert. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass die Waldflächen erst später aus dem in der [X.] des VE[X.] Kombinat S. stehenden Unternehmen ausgeschieden seien. Es hat nämlich angenommen, der volkseigene [X.]etrieb und seine Nachfolger hätten "nicht alle der ursprünglich zum (Unternehmen) gehörenden Grundstücke genutzt", sondern [X.]etriebsteile stillgelegt ([X.]), weshalb die stillgelegten Grundstücke als "weggeschwommene Grundstücke" anzusehen seien (UA S. 25).

Der Zeitpunkt des Ausscheidens der [X.] aus dem [X.]etriebsvermögen war nach der eigenen materiellen Rechtsauffassung des [X.] für seine Entscheidung auch erheblich. Das Verwaltungsgericht ist - zutreffend - davon ausgegangen, dass nach der Systematik des Vermögensgesetzes sogenannte weggeschwommene [X.] von der Rückgabe ausgeschlossen sind. Wie erwähnt, kann ein [X.]erechtigter, dem ein Unternehmen entzogen wurde, nur die Rückgabe nach den Vorschriften über die Unternehmensrestitution verlangen, nicht hingegen die Rückgabe einzelner Gegenstände, die im Zeitpunkt der Schädigung zum Unternehmensvermögen gehörten (§ 3 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Das trägt unter anderem dem Umstand Rechnung, dass der Zugriff auf ein Unternehmen als solches die darin zusammengefassten Vermögensgegenstände nur mittelbar betrifft und diese Gegenstände zudem selbst im Rahmen der normalen (weiteren) Unternehmenstätigkeit laufenden Veränderungen unterworfen sein können, ohne dass deswegen das Unternehmen ein anderes werden muss. Ist das zurückverlangte Unternehmen mit dem entzogenen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] vergleichbar, so bedeutet dies gleichzeitig, dass dem Unternehmen "zugeschwommene" Vermögensgegenstände vom Rückübertragungsanspruch nach § Abs. 1 Satz 1 [X.] erfasst werden und dass auf "weggeschwommene" verzichtet werden muss. Daran knüpft die [X.]estimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] an, wonach im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage auszugleichen sind (Urteil vom 13. Februar 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 54.96 - [X.]VerwGE 104, 92 <94 f.> = [X.] 428 § 6 [X.] Nr. 25).

Daraus ergibt sich aber, dass "weggeschwommene Grundstücke" nur solche sind, die ihre Unternehmenszugehörigkeit - erst - nach der Schädigung des Unternehmens verloren haben (Urteil vom 13. Februar 1997 a.a.[X.]). Davon ist auch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen. Folglich ist ein "Wegschwimmen" zu verneinen, wenn bei der Entziehung des Unternehmens einige dazugehörige Vermögensgegenstände nicht dem neuen [X.] zugewiesen, sondern zu Gunsten eines anderen Rechtsträgers enteignet wurden. Dann liegt eine auf diese Vermögensgegenstände bezogene besondere Schädigungsmaßnahme vor, der mit dem jeweils für sie geltenden [X.] zu tragen ist (Urteile vom 13. Februar 1997 a.a.[X.] und vom 20. November 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 40.96 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 35 S. 50 f.), regelmäßig mit der [X.], gegebenenfalls aber - wenn die doppelte Entziehung sich als Spaltung des Unternehmens in zwei oder mehrere selbstständige Teilunternehmen darstellt - auch mit der Unternehmensrestitution.

Das Verwaltungsgericht hätte sich daher mit dem Akteninhalt und dem klägerischen Vorbringen zur differenzierenden Rechtsträgerbestimmung auseinandersetzen und prüfen müssen, ob ein Fall der Unternehmensspaltung oder der Ausgliederung der [X.] anlässlich der Enteignung vorlag.

c) Das Verwaltungsgericht hat den Einschub im Text seiner Entscheidungsgründe, die von ihm angenommene zeitliche Reihenfolge stehe "nicht im Streit", nachträglich im Wege der Urteilsberichtigung gestrichen. Das lässt die Aktenwidrigkeit und die Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs nicht entfallen. Ein auf aktenwidrigen Feststellungen beruhender Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nicht dadurch geheilt, dass die Aktenwidrigkeit im Wege der [X.]erichtigung behoben wird. Der [X.]erichtigung fähig sind nur die tatsächlichen Feststellungen, nicht die darauf bezogenen Wertungen des Gerichts ([X.]eschluss vom 13. Februar 2012 - [X.]VerwG 9 [X.] 77.11 - juris Rn. 15). Sie kann daher nur die fehlerhafte Feststellung im Urteil, nicht jedoch den Mangel der auf der aktenwidrigen Annahme und dem Gehörsverstoß beruhenden Überzeugungsbildung korrigieren.

d) Die angegriffene Entscheidung beruht auf den beiden Verfahrensmängeln.

Sie stützt sich nicht alternativ auf selbstständig tragende, nicht mit wirksamen [X.] angegriffene Erwägungen. Die Anmerkung des [X.], bei - unterstellter - Eigenständigkeit der 1928 und 1946 stillgelegten Produktionsstätten fehle es jedenfalls an einem fristgerechten vermögensrechtlichen Antrag, stellt ein bloßes obiter dictum dar, das im Konjunktiv formuliert ist. Es betrifft zudem nicht die Zuordnung von Grundstücken zum [X.]etriebsvermögen, sondern die Frage, ob ehemalige [X.]etriebsstätten als eigene Unternehmen Gegenstand von Restitutionsansprüchen sein könnten. Darum geht es bei der Frage, ob sämtliche [X.] erst nach der Unternehmensenteignung aus dem [X.]etriebsvermögen ausgegliedert wurden, jedoch nicht.

Die [X.]eschwerde scheitert auch nicht daran, dass die Klage auf Rückübertragung der Grundstücke wegen besatzungshoheitlichen [X.]harakters der Enteignung erfolglos bleiben müsste. Allerdings hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Enteignung und Überführung des Unternehmens in Volkseigentum nach dem [X.] Gesetz über die [X.]odenreform erfolgt war. Die in den Verwaltungsakten gesammelten Archivdokumente lassen sogar erkennen, dass es den damaligen [X.]-[X.]ehörden gar nicht um die Enteignung des holzverarbeitenden Unternehmens gegangen war, sondern um die Entziehung der Waldflächen, die mit annähernd 200 ha der [X.]odenreform unterfielen. Gleichwohl kann dem Klaganspruch nicht (mehr) entgegengehalten werden, dass diese Enteignung - selbst wenn sie erst nach Gründung der [X.] geschah - auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhte (§ 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.]). Dass die Enteignung der [X.] [X.]esatzungsmacht nicht zugerechnet werden könne, weil sie vor Gründung der [X.] weder eingeleitet noch vorgeformt war, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2004 - 6 K 757/03 Ge - festgestellt; dies steht zwischen den [X.]eteiligten, die auch an jenem Rechtsstreit beteiligt waren, rechtskräftig fest (vgl. Urteil vom 16. August 2006 - [X.]VerwG 8 [X.] 14.05 - [X.] 428 § 6 [X.] Nr. 69).

Meta

8 B 76/11

28.03.2012

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Gera, 5. Mai 2011, Az: 6 K 985/08, Urteil

§ 3 Abs 1 S 3 VermG, § 6 Abs 1 VermG, § 6 Abs 6a VermG, § 108 Abs 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 Abs 6 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.03.2012, Az. 8 B 76/11 (REWIS RS 2012, 7610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7610

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22 ZB 15.1770

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