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PDF anzeigen[X.] [X.] Dezember 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] [X.]:Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des5. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juni 2002 wirdauf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil sie nicht in dergesetzlichen Frist begründet worden ist (§§ 544 Abs. 2, 97 ZPO).Die Rücknahme der formgerecht eingelegten Nichtzulassungsbe-schwerde durch einen nicht beim [X.] zugelassenenRechtsanwalt ist, worauf der Senat hingewiesen hat, unwirksam (vgl.Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 516 Rdn. 6 und § 565 Rdn. 3).Streitwert: 168.726,00 Hahne[X.][X.]FuchsAhlt
Meta
04.12.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2002, Az. XII ZR 167/02 (REWIS RS 2002, 370)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 370
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