Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2009, Az. XII ZR 76/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2148

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 12. August 2009 Küpferle, Justizamtsinspekto[X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1, 100, 99 Abs. 3 Nach Rechtshängigkeit des Rückgabeanspruchs schuldet der Mieter im Rah-men der Herausgabe von Nutzungen nach §§ 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1, 99 Abs. 3 [X.] auch die [X.] eines durch Untervermietung erzielten [X.]. Dazu gehört auch eine "Entschädigung", die der Mieter von dem Untermieter als Abfindung für eine vorzeitige Beendigung des [X.] erhalten hat. [X.], Urteil vom 12. August 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richte[X.] [X.], den Richter [X.], die Richte[X.] [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 17. August 2005 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Schuldne[X.]). Er verlangt von dem [X.]n [X.], den dieser nach Beendigung des [X.] mit der Schuldne[X.] eingenommen hat und [X.] einer Entschädigung, die der [X.] für die vorzeitige Auflösung des [X.] von seiner Untermiete[X.] erhalten hat. 1 Der [X.] mietete mit Vertrag vom 3. Juni 1991 von der [X.] zu einem Mietzins von 1.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Er vermietete diese Räume mit Untermietvertrag vom 31. Ja-nuar 1992 weiter an die [X.]Einzelhandels GmbH (im Folgenden: [X.]), wozu er gemäß § 4 Ziffer 4 des [X.] berechtigt war. Der monatliche Untermietzins wurde mit 7.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer ver-einbart. 2 - 3 - In der Folgezeit veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück an den [X.], der es im Mai 1997 an die Schuldne[X.] verkaufte und ihr mit Vereinbarung vom 10. September 1997 sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag mit dem [X.]n abtrat. Gleichzeitig bevollmächtigte er sie, im eigenen Namen für eigene Rechnung sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag einschließlich Kündigungen außergerichtlich und gerichtlich wahrzunehmen. 3 Die Schuldne[X.] kündigte unter dem 16. Dezember 1997 den Mietvertrag fristlos, hilfsweise zum 30. Juni 1998. Am 1. Februar 1999 wurde sie als Eigen-tüme[X.] im Grundbuch eingetragen. 4 Der im März 1998 von der Schuldne[X.] erhobenen, dem [X.]n am 15. Mai 1998 zugestellten Räumungsklage, die vor dem [X.] und dem [X.] erfolglos war, gab der Senat mit Urteil vom 11. September 2002 ([X.] ZR 187/00 - NJW 2002, 3389) statt. Er verurteilte den [X.]n zur Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume und stellte fest, dass das Miet-verhältnis aufgrund der Kündigung der Schuldne[X.] vom 16. Dezember 1997 seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr besteht. 5 Der [X.] gab die Geschäftsräume am 31. Mai 2002 an die Schuldne-[X.] zurück. Bis dahin zahlte er an sie den vereinbarten Mietzins von 1.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer monatlich, außer im Monat Juli 1999, in dem er ledig-lich 700 DM zahlte. Den Untermietvertrag mit der [X.] beendete er mit Auflösungsvereinbarung vom 22. Dezember 2001 einvernehmlich zum 31. Ja-nuar 2002 gegen Erhalt einer Entschädigungssumme von [X.] • (27.500 DM). 6 Die [X.] zahlte an den [X.]n folgenden Untermietzins: in der [X.] von Juli 1998 bis Mai 1999 monatlich 7.000 DM, von Juni 1999 bis Mai 7 - 4 - 2001 monatlich 5.600 DM und von Juni 2001 bis Januar 2002 monatlich 2.800 DM. Die zum 1. Februar 2002 fällige Entschädigungssumme erbrachte die [X.] im Laufe des Jahres 2002. 8 Die auf Zahlung der von Juli 1998 bis Dezember 1999 von dem [X.] eingenommenen Untermietzinsen abzüglich der von ihm an die Schuldne[X.] gezahlten Mietzinsen (50.362,25 •) gerichtete Klage der Schuldne[X.] hat das [X.] abgewiesen. Auf ihre Berufung, mit der sie die Klage auf Zahlung des [X.] auch für die [X.] von Januar 2000 bis Januar 2002 (61.406,16 •) und Herausgabe der Entschädigungszahlung ([X.] •) auf insgesamt 111.768,41 • erweitert hat, hat das [X.] den [X.]n antragsgemäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision begehrt der [X.] Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der erweiterten Klage. Über das Vermögen der Schuldne[X.] wurde während des [X.] am 30. November 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat den Rechtsstreit aufgenommen. Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.]n hat keinen Erfolg. [X.] Das [X.] hat ausgeführt, der [X.] sei verpflichtet, die seit dem Ende des Hauptmietverhältnisses aus dem Untermietvertrag und der Auflösungsvereinbarung vom 22. Dezember 2001 vereinnahmten Beträge 10 - 5 - - abzüglich seiner schon geleisteten eigenen Mietaufwendungen - als so ge-nannte mittelbare Sachfrüchte im Sinne von § 99 Abs. 3 i.V.m. § 100 [X.] an die Schuldne[X.] herauszugeben. Für die [X.] vor ihrer Eintragung als neue Ei-gentüme[X.] im Grundbuch, also bis einschließlich Januar 1999, ergebe sich der Anspruch, zu dessen Geltendmachung sie aufgrund der Abtretungsvereinba-rung legitimiert sei, jedenfalls aus § 818 Abs. 1 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 (und § 398 Satz 2) [X.], danach - ab Februar 1999 - auch aus § 987 Abs. 1 [X.]. Diese Ansprüche seien auch nicht durch die mietvertragliche Regelung in § 557 Abs. 1 [X.] a.F. (jetzt: § 546 a [X.]) ausgeschlossen. Die Befugnis des [X.]n zur Untervermietung sei mit dem Ende des [X.] am 30. Juni 1998 ebenso entfallen wie jedes andere Nutzungs-recht. Die Gebrauchs- und [X.] habe ab diesem [X.]punkt [X.] der Schuldne[X.] bzw. ihrem Zedenten zugestanden. Deshalb könne auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur unberechtigten [X.] während der Laufzeit des [X.] hier nicht zurückgegrif-fen werden. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Schuldne[X.], wie der [X.] meine, in die Untervermietung nach dem Wirksamwerden der Kündi-gung eingewilligt habe. 11 Bei dem Mietüberschuss und der Abfindungssumme, die der [X.] vereinnahmt habe, handele es sich vielmehr um herausgabepflichtige [X.] im Sinne von § 818 Abs. 1 und § 987 Abs. 1 [X.]. Zu den Nutzungen eines Mietobjekts gehörten neben den [X.] die Mietzinsen als so ge-nannte mittelbare Sachfrüchte (§ 99 Abs. 3 i.V.m. § 100 [X.]). Auf den objekti-ven Mietwert komme es nur für die Bemessung der Gebrauchsvorteile an. Das seien die Vorteile des eigenen Gebrauchs der Sache durch den Besitzer und nicht die Erträgnisse aus Vermietung oder Verpachtung. Der Umfang der [X.] Früchte sei auch nicht durch den Wert der im Wege des [X.] - 6 - gengebrauchs erzielbaren Vorteile begrenzt. Für eine solche Beschränkung ergebe sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Vielmehr stelle § 100 [X.] die [X.] und die Gebrauchsvorteile selbständig nebeneinander. Nutze der Besitzer die Sache im Wege der Vermietung oder Verpachtung, so beruhten die vom [X.] erlangten mittelbaren Früchte auch nicht auf seiner persönlichen Leistung. Die Rechtsmeinung, auf die sich der [X.] berufe, betreffe die Gebrauchsvorteile, die der Besitzer als Inhaber eines Unternehmens oder einer Freiberuflerpraxis erlangt habe, und sei deshalb auf Fälle der [X.] nicht übertragbar. Hinsichtlich der Früchte habe der Besitzer der [X.] im Ergebnis eine ähnliche Position wie ein Beauftragter. Er müsse alles Erlangte herausgeben. [X.] des [X.]n greife nicht durch. Die Ansprüche, die der [X.] zugrunde lägen, seien unverjährt. Hinsichtlich der Entschädigungssumme für die vorzeitige Vertragsauflösung sei die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 [X.] frühestens am 31. Dezember 2005 abgelau-fen, weil der Anspruch auf [X.] erst im Jahr 2002 entstanden und damit zur Zahlung fällig geworden sei. Die Verjährung des ältesten mit der Klageerweite-rung geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe des [X.] für Januar 2000 sei rechtzeitig vor ihrem Ablauf am 31. Dezember 2004 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gehemmt worden. Die Zustellung des klageerweitern-den Antrages am 13. Januar 2005 wirke gemäß § 167 ZPO auf das [X.], den 23. Dezember 2004, zurück, weil sie demnächst im Sin-ne des Gesetzes erfolgt sei. Zwischen dem Ablaufdatum der Verjährungsfrist und der Zustellung lägen weniger als zwei Wochen. Da die Kläge[X.] den an-spruchsbegründenden Sachverhalt schon in der [X.] vollständig vorgetragen und sich eine entsprechende [X.] mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. November 2004 ausdrücklich vorbehalten habe, sei es [X.] - 7 - schädlich, dass der [X.] in der Berufungsschrift nicht dargestellt worden sei. 14 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bezüglich der Frage zugelassen, ob aus dem Grundsatz, wo-nach der Vermieter bei unberechtigter Untervermietung während eines beste-henden [X.] keinen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe des vom Mieter durch die Untervermietung erzielten [X.] hat, folge, dass ein solcher Anspruch auch bei berechtigter Untervermietung nach Beendigung des [X.] nicht bestehe. [X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-prüfung stand. 15 Im Ergebnis zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger einen Anspruch auf [X.] der von dem [X.]n nach Beendigung des [X.] ab dem 1. Juli 1998 bis zur Beendigung des [X.] am 31. Januar 2002 eingenommenen Untermieten abzüglich der von ihm an die Schuldne[X.] für die Mieträume bezahlten Nutzungsentschädi-gung und auf [X.] der für die vorzeitige Auflösung des [X.] erhaltenen Entschädigung hat. 16 1. Der Anspruch ergibt sich allerdings bereits aus §§ 546 Abs. 1 (§ 556 Abs. 1 a.F.), 292 Abs. 2, 987 Abs. 1 [X.]. 17 a) Die Schuldne[X.] hatte ab Beendigung des [X.] am 1. Juli 1998, die zwischen den Parteien aufgrund des [X.] vom 11. [X.] - 8 - ber 2002 ([X.] ZR 187/00 - NJW 2002, 3389) rechtskräftig feststeht (zur Rechts-krafterstreckung auf den Insolvenzverwalter: [X.] ZPO 3. Aufl. § 325 [X.]. 24 m.w.N.), einen Anspruch gegen den [X.]n auf [X.] der Mieträume zunächst aus abgetretenem Recht gemäß § 546 Abs. 1 [X.] (§ 556 Abs. 1 [X.] a.F.) und ab ihrer Eintragung als Eigentüme[X.] im Grundbuch am 1. Februar 1999 aus eigenem Recht gemäß §§ 566 Abs. 1 (§ 571 Abs. 1 a.F.), 546 Abs. 1 [X.] und § 985 [X.]. Aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 10. September 1997, mit der der Voreigentümer und Vermieter fialle Rechte und Pflichten aus dem [X.] auf die Schuldne[X.] übertragen hat, stand ihr dieser Anspruch bereits vor ihrer Eintragung als Eigentüme[X.] des [X.] im Grundbuch am 1. Februar 1999 zu. Zwar ist die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem Mietvertrag in Form eines Vermieterwechsels mangels Zustimmung des [X.]n als Mieter nicht wirksam geworden (Senatsurteil vom 11. September 2002 - [X.] ZR 187/00 - NJW 2002, 3389 m.w.N.). Daraus folgt aber nicht gemäß § 139 [X.] die Unwirksamkeit der gesamten Vereinba-rung. Der Vereinbarung ist vielmehr der Wille der Vertragsparteien zu entneh-men, die Schuldne[X.] solle als Erwerbe[X.] des [X.] jedenfalls inso-weit in die Rechtsstellung des Vermieters eintreten, als dies ohne Zustimmung des [X.]n möglich ist. Das trifft für den Rückgabeanspruch nach § 546 Abs. 1 [X.] zu. 19 [X.] steht nicht entgegen, dass der [X.] die Räume zunächst berechtigt untervermietet hatte und die Untermiete[X.] mögli-cherweise aufgrund des [X.] ein Recht zum Besitz hatte ([X.] 56, 308; [X.] Beschluss vom 22. November 1995 - [X.] 4/95 - NJW 1996, 515, 516). Denn der [X.] musste nach § 546 Abs. 1 [X.] selbst dafür Sorge tragen, dass der unmittelbare Besitzer die Sache an die [X.] - 9 - [X.] herausgibt ([X.]/[X.] Handbuch der Geschäfts- und Wohn-raummiete 3. Aufl. [X.]. [X.]. 68; [X.]/Gather Mietrecht 9. Aufl. § 546 [X.]. 35). 21 b) Nach § 292 [X.] bestimmt sich, wenn der Schuldner einen bestimm-ten Gegenstand herauszugeben hat, von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe von Nutzungen nach den [X.], die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten. [X.]ansprüche im Sinne des § 292 [X.] sind auch vertragliche Ansprüche auf Rückgabe der Mietsache ([X.]/[X.] [X.] 68. Aufl. § 292 [X.]. 3). Die Schuldne[X.] hat den ab Beendigung des [X.] am 1. Juli 1998 gegen den [X.]n bestehenden Anspruch auf Rückgabe der Mieträu-me (§ 546 Abs. 1 [X.]) bereits mit der diesem am 15. Mai 1998 zugestellten Klage geltend gemacht. Dem Kläger steht somit der geltend gemachte [X.] auf Herausgabe der von dem [X.]n ab dem 1. Juli 1998 gezogenen Nutzungen nach §§ 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1 [X.] zu. 22 c) Zu diesen Nutzungen gehören gemäß §§ 100, 99 Abs. 3 [X.] u.a. die mittelbaren Sachfrüchte, d.h. die Erträge, die die Sache vermöge eines [X.] gewährt. Das sind hier die Untermietzinsen, die der [X.] durch die Untervermietung der herauszugebenden Mieträume tatsächlich erzielt hat ([X.] Urteile vom 21. September 2001 - [X.]/00 - NJW 2002, 60, 61 und vom 11. November 1994 - [X.] - NJW 1995, 454, 455; zur Heraus-gabe erzielter Zinsen als Nutzungen des [X.]itals: [X.] 102, 41, 47; 138, 160, 163), und die aufgrund der Vereinbarung über die Auflösung des [X.] erhaltene Entschädigung. 23 - 10 - Entgegen der Ansicht der Revision sind die herauszugebenden [X.] der Höhe nach nicht auf den objektiven Mietwert beschränkt. Dieser ist re-gelmäßig dann Bemessungsgrundlage, wenn die Nutzungen durch Eigen-gebrauch gezogen worden sind ([X.] Urteil vom 21. September 2001 - [X.]/00 - NJW 2002, 60, 61). Demgegenüber bemisst sich der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen nicht nach dem objektiven Ertragswert der Gebrauchsvorteile, wenn tatsächliche Nutzungen in Form von Früchten, wie hier der Untermietzinsen und der Entschädigung, gezogen worden sind. Dann sind diese als Ertrag der Nutzung der Mieträume nach §§ 987 Abs. 1, 100, 99 Abs. 3 [X.] vollständig abzuführen ([X.] Urteile vom 3. Juni 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 1542, 1543 und vom 21. September 2001 - [X.]/00 - NJW 2002, 60, 61; Soergel/[X.] [X.] 13. Aufl. § 987 [X.]. 17; [X.]/[X.] aaO [X.]. [X.]. 126; Pietz/[X.] in [X.]/ [X.]/Stellmann, [X.] 2. Aufl. [X.]. 16 [X.]. 124; vgl. zur [X.] des erzielten Mietzinses nach § 818 [X.]: MünchKomm/ Schwab [X.] 5. Aufl. § 818 [X.]. 11 ff., 80; [X.]/[X.] Ungerechtfertigte Bereicherung § 15 II 3 b; a.A. [X.] NJW-RR 1994, 596, 597; Wolf/[X.]/[X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 9. Aufl. [X.]. 1055). 24 Der Herausgabeanspruch umfasst somit auch den über den objektiven Mietwert hinaus von dem [X.]n erzielten höheren Untermietzins und die vereinnahmte Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des [X.]. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Kläger diese Nutzungen auch selbst [X.] hätte ([X.]/[X.] [X.] (2006) § 987 [X.]. 9 m.w.N.). 25 Der Gewinn fällt allerdings nach der Rechtsprechung des [X.] dann nicht unter die herauszugebenden Nutzungen, wenn er nicht aus der herauszugebenden Sache erzielt worden ist, sondern ausschließlich 26 - 11 - auf der besonderen Leistung und Fähigkeit des Schuldners beruht (für den Ge-winn: aus einem von dem Besitzer erst eingerichteten Betrieb [X.] 63, 365, 368; aufgrund werterhöhender Investitionen des Schuldners [X.] 109, 179, 191 und [X.] Urteile vom 14. Juli 1995 - [X.] - NJW 1995, 2627, 2628 und vom 22. November 1991 - [X.] - NJW 1992, 892; bei Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Grundstück mit Gewerbebetrieb [X.] Urteil vom 12. Mai 1978 - [X.] - NJW 1978, 913; [X.] 168, 220, 241 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entscheidend für die erziel-te Untermiete und Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des [X.] sind die unverändert gebliebenen Mieträume. Daneben spielt eine per-sönliche Geschicklichkeit des [X.]n bei den Verhandlungen eine unterge-ordnete Rolle (Soergel/[X.], [X.] 13. Aufl. § 987 [X.]. 17). 27 Auch die Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des [X.] konnte der [X.] nur auf der Grundlage des bestehenden [X.] erzielen. Sie ist deshalb ebenfalls aus der herauszugebenden Sache erzielt worden. 28 2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die geltend gemachten Ansprüche darüber hinaus auch gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 1 [X.] be-gründet sind. 29 3. Das Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, nach der der Vermieter bei bestehendem Hauptmietvertrag gegen sei-nen Mieter keinen Anspruch auf Herausgabe des von diesem durch die Unter-vermietung erzielten [X.] hat (Senatsurteil [X.] 131, 297, 304 ff.). In jenem Fall fehlte es aufgrund des bestehenden [X.] bereits an einem Herausgabeanspruch nach §§ 546 Abs. 1, 985 [X.]. Auch eine Berei-cherung des Mieters auf Kosten des Vermieters schied aus, weil sich der [X.] - 12 - mieter durch den Abschluss des [X.] für die Laufzeit des [X.] der Gebrauchs- und Verwertungsmöglichkeit begeben und diese auf den Mieter übertragen hatte, der deshalb mit der Untervermietung, unabhängig da-von, ob er sie berechtigt oder unberechtigt vorgenommen hatte, ein ihm zuge-wiesenes Geschäft wahrnahm. 31 In diesem entscheidenden Punkt weicht der Fall von dem vorliegenden ab. Während dort nicht der Vermieter, sondern der Mieter zur Nutzung der Miet-räume berechtigt war, stand hier nach Beendigung des [X.] der Schuldne[X.] als Eigentüme[X.] und Vermiete[X.] und nicht dem beklagten Mieter das ausschließliche Recht zur Nutzung der Mieträume zu. 4. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass Ansprüche aus §§ 987 ff. [X.] nicht durch die mietvertragliche Vorschrift des § 546 a (§ 557 Abs. 1 a.F. [X.]) verdrängt werden. Zwischen diesen Ansprüchen [X.] nach herrschender Meinung Anspruchskonkurrenz ([X.] 44, 241, [X.] Urteil vom 21. Dezember 1988 - [X.] - NJW 1989, 2133, 2335 für Pachtvertrag; [X.] ZMR 2007, 33; [X.]/[X.] aaO [X.]. [X.]. 124; [X.] Mietrecht aktuell 4. Aufl. [X.]. [X.]I [X.]. 118 f.; [X.]/ Börstinghaus, Miete 3. Aufl. § 546 a [X.]. 46 m.w.N.). 32 Soweit die Revision dagegen einwendet, § 546 a [X.] (§ 557 Abs. 1 [X.] a.F.) wäre überflüssig, wenn er konkurrierende Ansprüche nicht [X.], hat der VI[X.] Zivilsenat in seinem Urteil vom 10. November 1965 ([X.] 44, 241, 243) dargelegt, dass es keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür gibt, der Gesetzgeber habe mit § 557 [X.] a.F. zugleich darüber hinaus gehende Bereicherungsansprüche des Vermieters ausschließen wollen. An dieser [X.] hat der [X.] auch nach Änderung des § 557 [X.] a.F. festgehalten ([X.] 68, 307). 33 - 13 - 5. Auch soweit die Revision sich darauf beruft, die Ansprüche auf [X.] der Untermietzinsen und der Entschädigung seien verjährt, bleibt ihr der Erfolg versagt. 34 35 a) Es kann offen bleiben, ob die Ansprüche auf [X.] der vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1999 gezogenen Nutzungen, die mit der am 15. [X.] bei Gericht eingegangenen und dem [X.]n am 16. Januar 2004 zugestellten Klage geltend gemacht worden sind, am 15. Dezember 2003, dem [X.]punkt, auf den die Zustellung vom 16. Januar 2004 gemäß § 167 ZPO zurückwirkt, bereits verjährt waren. Denn aus dem Berufungsurteil ergibt sich nicht, dass der [X.] in den Tatsacheninstanzen gegenüber diesen Ansprü-chen die Einrede der Verjährung erhoben hat. Der [X.] macht auch nicht geltend, sich in den Tatsacheninstanzen insoweit auf die Einrede der Verjäh-rung berufen zu haben. [X.] kann aber im [X.] nicht erstmals erhoben werden ([X.] 1, 234, 239; [X.] Urteile vom 23. Oktober 2003 - [X.]/01 - NJW-RR 2004, 275, 276 und vom [X.] 2008 - [X.]/07 - NJW 2009, 673, 674). b) Entgegen der Ansicht der Revision sind die mit der Berufungsschrift - ohne weitere Erläuterung - im Wege der [X.] von der Schuldne-[X.] geltend gemachten Ansprüche auf [X.] der in der [X.] vom 1. Januar 2000 bis Januar 2002 vereinnahmten Untermietzinsen und der 2002 erhaltenen Entschädigung gegen die der [X.] die Einrede der Verjährung erhoben hat, nicht verjährt. 36 Die Verjährungsfrist richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] grundsätzlich nach dem aufgrund des [X.] vom 26. November 2001 seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 [X.] drei Jahre. Sie [X.] - 14 - ginnt aber, weil sie kürzer ist als die nach § 197 [X.] a.F. bis zum [X.] 2001 geltende Frist von vier Jahren, mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2002 zu laufen (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.]) und endet demzufolge erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Weil die nach altem Recht geltende Verjährungsfrist von vier Jahren auch für die ältesten Ansprüche aus 2000 (Beginn nach § 201 [X.] a.F. mit dem Schluss des Jahres 2000) eben-falls erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und somit nicht früher abläuft, bleibt es bei der Anwendung des neuen Rechts (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EG[X.]; vgl. auch Senatsurteil [X.] 179, 361). Die mit der [X.] geltend gemachten ältesten Ansprüche auf Herausgabe der [X.] gezogenen Nutzungen wären somit gemäß § 195 [X.], Art. 229 § 6 Abs. 4 EG[X.] erst Ende des Jahres 2004 verjährt. Durch die Zustellung der Klagerweiterung an den [X.]n am 13. Januar 2005, die gemäß § 167 ZPO auf den [X.]punkt des Eingangs bei Gericht, den 23. [X.], zurückwirkt, ist die Verjährung rechtzeitig vor ihrem Ablauf ge-hemmt worden. Die [X.] erfüllt, entgegen der Ansicht der [X.], auch die Anforderungen an eine wirksame Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die [X.] - unter Berücksichtigung des bereits in erster Instanz erfolgten substantiierten Vortrags der Schuldne[X.] zu diesen Ansprüchen - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass sie den Untermietzins für den noch nicht geltend gemachten [X.]raum vom 1. Januar 2000 bis Januar 2002 und die Entschädigungszahlung umfasst. Dieser Inhalt der [X.] ergibt sich auch aus dem Tatbe-stand des erstinstanzlichen Urteils, auf das die Berufungsschrift Bezug nimmt und in dem die von dem Kläger behaupteten Forderungen, die Gegenstand des [X.]santrags sind, im Einzelnen dargelegt werden. Der [X.] konnte deshalb den Gegenstand der [X.] aus der Berufungsschrift 38 - 15 - hinreichend deutlich erkennen. Damit waren die Anforderungen an eine wirk-same Klage erfüllt. Hahne [X.] Vézina Dose Klinkhammer
Vo[X.]stanzen: [X.], Entscheidung vom 17.11.2004 - 8 O 69/04 - [X.], Entscheidung vom 17.08.2005 - 3 U 212/04 -

Meta

XII ZR 76/08

12.08.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2009, Az. XII ZR 76/08 (REWIS RS 2009, 2148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2148

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