Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2010, Az. XII ZR 52/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5592

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.]/08 Verkündet am: 23. Juni 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 548 Abs. 1, 779 Abs. 1 Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache verjähren auch dann in der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB, wenn die Mietvertragsparteien in einem vorangegangenen [X.] einen Vergleich geschlossen haben, in dem sich der Mieter verpflichtet hat, von ihm ge-nutzte Teilflächen des Grundstücks zu räumen, die nicht Gegenstand des Mietver-hältnisses waren. [X.], Urteil vom 23. Juni 2010 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 12. März 2008 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. August 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der [X.] zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der [X.] mit der Behauptung, diese habe ein an sie vermietetes Teil-grundstück sowie weitere von ihr genutzte Grundstücksflächen nicht ordnungs-gemäß geräumt. 1 Zwischen den Parteien wurde am 23. April 2001 ein zunächst bis zum 31. Oktober 2001 befristeter, später bis zum 30. Juni 2002 verlängerter [X.] - 3 - trag über eine näher bezeichnete [X.] in einem [X.], in dem als Mietzweck die Zwischenlagerung und Klassifizierung von [X.] angegeben war. Die [X.] hat die Nutzung auf weitere, nicht ver-mietete Grundstücksteile der Klägerin ausgedehnt. Nachdem die [X.] das Grundstück nach der Beendigung des [X.] nicht geräumt hatte, wurde sie in einem Vorprozess auf Räumung und Herausgabe des streitgegenständli-chen Grundstücks in Anspruch genommen. Dieses Verfahren endete durch Be-schluss vom 22. August 2005, mit dem das [X.] das Zustande-kommen eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs feststellte, in dem sich die [X.] u. a. verpflichtet hatte, das Grundstück in den näher bezeichneten Grenzen vollständig zu räumen und an die Klägerin bis zum 15. Dezember 2005 herauszugeben. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück für die [X.] nicht mehr frei zugänglich. Nach dem Inhalt des Vergleichs [X.] die [X.] die Räumung mit der Klägerin abzustimmen, da das Gelände verschlossen war. Inwieweit die [X.] ihrer [X.] in der Folgezeit nachgekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 25. September 2006 teilte die [X.] der Klägerin mit, dass sie das [X.] gemäß der getroffenen Vereinbarung geräumt habe. Mit Schriftsatz vom 12. März 2007, beim [X.] eingegangen am 19. März 2007, erhob die Klägerin die vorliegende Feststellungsklage. 3 Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin seien jedenfalls nach § 548 BGB ver-jährt. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das erstinstanz-liche Urteil aufgehoben und der Feststellungsklage antragsgemäß stattgege-ben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die [X.] die [X.] des erstinstanzlichen Urteils. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Be-kanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision der [X.] antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. [X.] 37, 79, 81 f.). Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. 6 I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: 7 Die Feststellungsklage sei begründet. Die [X.] sei aufgrund des Mietverhältnisses dazu verpflichtet, die von ihr angemietete Grundstücksfläche zu räumen und an die Klägerin zurückzugeben. Aufgrund mietvertraglicher Ne-benpflichten und wegen der Verletzung des Eigentums der Klägerin habe die [X.] auch die von ihr unstreitig rechtswidrig auf den benachbarten Teilen des Grundstücks abgelagerten Materialien entfernen müssen. Diese [X.] habe die [X.] in dem gerichtlichen Vergleich vom 22. August 2005 anerkannt. Zudem sei in diesem Vergleich die [X.] der [X.] einvernehmlich dahingehend erweitert worden, dass die [X.] die auf dem Grundstück abgelagerten Materialien unabhängig davon entfernen müsse, ob diese in ihrem Eigentum stünden oder von ihr dort abgela-gert worden seien. Diese [X.] habe die [X.] nicht [X.] erfüllt. 8 - 5 - Die [X.] könne sich gegenüber den Ansprüchen der Klägerin nicht auf Verjährung berufen. Zwar sei ein mietvertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Unterlassens der Räumung des Mietobjekts gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt. Der Klägerin stünde jedoch aufgrund des Vergleichs vom 22. August 2005 ein Schadensersatzanspruch zu, der noch nicht verjährt sei. In dem [X.] hätten die Parteien die mietvertragliche [X.] der [X.] einvernehmlich auf sämtliche gelagerten Materialien erweitert, auch soweit sie sich außerhalb der vermieteten Fläche befunden und nicht im Eigentum der [X.] gestanden hätten. Soweit die [X.] der Verpflichtung aus diesem Vergleich nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, unterfalle der [X.] der Klägerin nicht der kurzen mietrechtlichen Verjährungsvor-schrift des § 548 Abs. 1 BGB. Für diesen Anspruch gelte vielmehr die regelmä-ßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Durch die am 29. März 2007 zugestellte Klage habe die Klägerin die Verjährung rechtzeitig gehemmt. 9 II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 10 Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass die [X.] mietvertraglichen Schadensersatzansprüchen der Klägerin die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann. Nicht gefolgt werden kann dagegen seiner Auffassung, der Klägerin stünde aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs ein Schadensersatzanspruch zu, für den die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB gelte. 11 1. Nach § 548 Abs. 1 BGB, der im vorliegenden Fall gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Anwendung findet ([X.] Urteil vom 19. Januar 2005 12 - 6 - - [X.]/04 - NJW 2005, 739, 740), verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache in sechs Monaten. Diese kurze Verjährung soll zwischen den Parteien des [X.] eine rasche Auseinandersetzung gewährleisten und eine be-schleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei Rückgabe erreichen ([X.] 98, 235, 237 = NJW 1987, 187, 188 zur gleichlautenden Vorschrift des § 558 Abs. 1 BGB a. F.). Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich des § 548 BGB weit ausgedehnt. Ansprüche auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache unterfallen der kurzen Verjährung des § 548 BGB ([X.] 128, 74, 79 = NJW 1995, 252 zur geichlautenden Vorschrift des § 558 Abs. 1 BGB a. F.) ebenso wie solche, die darauf beruhen, dass der Mieter die Mietsache aufgrund des Vertrages umges-talten durfte und bei Vertragsende zur Herstellung des vereinbarten Zustandes verpflichtet ist ([X.]surteil vom 10. April 2002 - [X.] ZR 217/98 - [X.], 605; [X.] 86, 71, 77 f. = NJW 1983, 680 f. jeweils zur gleichlautenden Vor-schrift des § 558 Abs. 1 BGB a. F.). Ferner erfasst § 548 Abs. 1 BGB sämtliche Schadensersatzansprüche des Vermieters, die ihren Grund darin haben, dass der Mieter die Mietsache als solche zwar zurückgeben kann, diese sich jedoch aufgrund einer Beschädigung oder Veränderung nicht in dem bei der Rückgabe vertraglich geschuldeten Zustand befindet (so schon [X.] Urteil vom 7. November 1979 - [X.] - NJW 1980, 389, 390 zur gleichlautenden Vorschrift des § 558 Abs. 1 BGB a. F.; vgl. auch [X.]/[X.] (2006) § 548 Rdn. 4 f.; [X.] in [X.]/[X.] Mietrecht 9. Aufl. § 548 BGB Rdn. 29; [X.] in Bub/[X.] Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. [X.]. VI Rdn. 3, 8 ff.). Die weite Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 548 Abs. 1 BGB führt schließlich dazu, dass auch Ersatzansprüche des Vermieters von der kurzen Verjährungsfrist erfasst werden, denen - aufgrund eines einheitlichen Schadensereignisses - eine Beschädigung nicht nur des - 7 - Mietobjekts selbst, sondern zugleich auch ein Schaden an nicht vermieteten Gegenstände zugrunde liegt, sofern der Schaden einen hinreichenden Bezug zum Mietobjekt selbst hat ([X.]surteil vom 10. Mai 2000 - [X.] ZR 149/98 - NJW 2000, 3203, 3205; [X.] Urteil vom 23. Mai 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2399 [X.]. 15; [X.] in [X.]/Sonnenschein Miete 9. Aufl. § 548 Rdn. 6; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 548 Rdn. 31). 2. Auf dieser rechtlichen Grundlage kann der Auffassung des Berufungs-gerichts nicht gefolgt werden, der Klägerin stehe aus dem Vergleich vom 22. August 2005 ein Schadensersatzanspruch zu, der nicht der kurzen [X.] des § 548 Abs. 1 BGB unterfalle, sondern in-nerhalb der regelmäßigen dreijährigen Frist des § 195 BGB verjähre. 13 a) [X.] hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] in dem gerichtlichen Vergleich vom 22. August 2005 über die mietvertragli-che Verpflichtung der [X.] hinaus, die Grundstücksfläche zu räumen, eine selbständige Vereinbarung mit zusätzlichen dienstvertraglichen Elementen ge-troffen hätten, soweit sich die [X.] in dem Vergleich verpflichtet habe, die Ablagerungen unabhängig davon zu entfernen, ob die Gegenstände im [X.] der [X.] stehen. Damit hat das Berufungsgericht die Wirkung des Vergleichs auf das bestehende Mietverhältnis verkannt. 14 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] hat ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB grundsätzlich keine schuldumschaffende Wirkung ([X.] Urteil vom 7. März 2002 - [X.]/01 - NJW 2002, 1503). Der Vergleich ändert das ursprüngliche Schuldverhältnis dann nur insoweit, als in ihm streitige oder ungewisse Punkte geregelt werden ([X.]/Sprau BGB 69. Aufl. § 779 Rdn. 11; [X.] in [X.]. § 779 Rdn. 30). Im Übrigen bleibt das ursprüngliche Rechtsverhältnis nach Inhalt und 15 - 8 - Rechtsnatur unverändert fortbestehen ([X.] Urteil vom 25. Juni 1987 - [X.] - NJW-RR 1987, 1426, 1427). Dies gilt grundsätzlich auch für Prozessvergleiche ([X.] Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.], 3345, 3346). Ein neuer Schuldgrund wird nur bei einem durch Auslegung zu ermittelnden entsprechenden Parteiwillen geschaffen ([X.] Urteil vom 7. März 2002 - [X.]/01 - NJW 2002, 1503). [X.]) Einen solchen Parteiwillen hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht festgestellt. Gegen ihn spricht, dass im Vorprozess der Umfang der [X.] der [X.] zwischen den Parteien streitig war und gerade dieser Streit durch den Abschluss des Vergleichs beigelegt werden sollte (§ 779 Abs. 1 und 2 BGB). Zudem war die Begründung einer neuen selbständigen Verpflichtung vorliegend schon deshalb nicht erforderlich, weil die [X.] be-reits aufgrund der mietvertraglichen [X.] auch diejenigen [X.]sflächen räumen und an die Klägerin herausgeben musste, die zwar nicht mitvermietet, von ihr jedoch unberechtigt während der Mietzeit zur Ablagerung von Baumaterialien benutzt worden waren. Die [X.] der [X.] in der durch den Vergleich vom 22. August 2005 ausgestalteten Form stellt somit kein eigenständiges, von dem ursprünglichen Mietvertrag unabhängiges Schuldverhältnis dar, sondern findet ihre rechtliche Grundlage in dem ursprünglichen Mietverhältnis zwischen den Parteien. Die Verjährung der klägerischen Ansprüche bestimmt sich im vorliegenden Fall [X.] nicht nach § 195 BGB, sondern nach den maßgeblichen mietrechtlichen Vorschriften (vgl. auch [X.] NJW-RR 1991, 208; [X.]/[X.] (2009) § 779 BGB Rdn. 38; [X.] in [X.]. § 779 Rdn. 37). 16 b) Die Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Schadenser-satzanspruchs richtet sich folglich nach § 548 Abs. 1 BGB. Danach verjähren 17 - 9 - die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechte-rungen der Mietsache in sechs Monaten. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs im Berufungsverfahren vorgetragen, dass die [X.] die auf dem Grundstück gelagerten Materialien nicht vollständig beseitigt, sondern auf der gesamten Fläche verteilt und zumindest teilweise in das vor-handene Erdreich einplaniert habe. Wegen der Gefahr einer großflächigen Elu-tion von Schadstoffen durch Niederschlagswasser und der damit einhergehen-den Gefahr einer Schädigung tieferer Bodenschichten könnten umfangreiche Sanierungsmaßnahmen erforderlich werden. Damit macht die Klägerin keinen Räumungsanspruch geltend, da für die Rückgabe der Mietsache im Sinne von § 546 Abs. 1 BGB der Zustand der [X.] grundsätzlich unerheblich ist ([X.] Urteil vom 10. Januar 1983 - [X.] - NJW 1983, 1049, 1050). Vielmehr behauptet die [X.] durch die [X.] verursachte Verschlechterung der vermieteten [X.]sfläche. Dadurch entstehende Schadensersatzansprüche des Vermieters verjähren grundsätzlich innerhalb der 6-monatigen Frist des § 548 Abs. 1 BGB, unabhängig von dem Rechtsgrund, aus dem sie abgeleitet werden. Die [X.] kann daher auch gegenüber Ersatzansprüchen der Klägerin aus deliktischem Handeln (§ 823 Abs. 1 BGB) mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben ([X.] Urteil vom 23. Mai 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2399 [X.]. 14). [X.] gilt gegenüber Ersatzansprüchen wegen einer möglichen Veränderung oder Verschlechterung von Teilflächen des Grundstücks, die nicht Gegenstand des Mietverhältnisses waren (vgl. [X.]surteil vom 10. Mai 2000 - [X.] ZR 149/98 - NJW 2000, 3203, 3205; [X.] Urteil vom 23. Mai 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2399 [X.]. 15). Schließlich erfasst § 548 Abs. 1 BGB auch solche Schadensersatzansprüche, die auf einer besonderen Abrede beru-hen ([X.] Urteil vom 8. Dezember 1982 - [X.] - NJW 1983, 679, 681). 18 - 10 - c) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch maßgebliche sechsmonatige Ver-jährungsfrist spätestens im August 2006 abgelaufen und durch die am 19. März 2007 eingegangene und am 29. März 2007 zugestellte Klage nicht mehr [X.] gehemmt worden ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 253 Abs. 1, 167 ZPO). [X.] sind damit sämtliche Ersatzansprüche der Klägerin wegen der Verän-derung oder Verschlechterung der Mietsache, so dass sie mit ihrer Feststel-lungsklage keinen Erfolg haben kann. 19 III. Nach alldem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entschei-den, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die auf Feststellung 20 - 11 - gerichtete Klage als unbegründet erweist, ist die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.]s, das die Klage zu Recht abgewiesen hat, [X.]. Hahne [X.] [X.] Günter
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.08.2007 - 9 O 89/07 - [X.], Entscheidung vom 12.03.2008 - 2 U 174/07 -

Meta

XII ZR 52/08

23.06.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2010, Az. XII ZR 52/08 (REWIS RS 2010, 5592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5592

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I-24 U 6/08 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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