Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2018, Az. III ZB 72/18

3. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 2421

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Gegenstand

Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen eines OLG


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2018 - 11 EK 9/18 - wird als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 1.800 €

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung nach §§ 198 ff [X.] wegen überlanger Dauer eines Schadensersatzprozesses in Anspruch.

2

Das Ausgangsverfahren, dem eine Schadensersatzklage eines Kapitalanlegers gegen den hiesigen Kläger zugrunde liegt, ist seit Oktober 2007 bei dem [X.]      anhängig und Bestandteil eines rund 4.500 Verfahren umfassenden Komplexes (sog. "G.     Gruppe").

3

Das für die am 29. September 2014 eingegangene [X.] zuständige [X.] hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. Juni 2015 gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 [X.] mit der Begründung ausgesetzt, das parallele Betreiben von Ausgangs- und Entschädigungsverfahren würde ersteres weiter verzögern. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 hat der Kläger die geltend gemachte Entschädigung für immaterielle Nachteile von 5.000 € auf 8.900 € erhöht und die Fortsetzung des Verfahrens unter gleichzeitiger Erhebung einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 [X.] beantragt. Mit Beschluss vom 14. Mai 2018, gegen den sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde wendet, hat das [X.] den Antrag, die Aussetzung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, zurückgewiesen.

II.

4

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht gegeben (§ 201 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m §§ 252, 567 Abs. 1 ZPO).

5

Nach § 201 Abs. 3 Satz 1 [X.] kann das (erstinstanzlich zuständige) [X.] das Entschädigungsverfahren aussetzen, wenn das Ausgangsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 [X.] abhängt, noch andauert. § 201 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt, dass im [X.] die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anwendbar sind. Der danach (auch) in Bezug genommene § 252 ZPO, der das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde sowohl gegen die Anordnung der Aussetzung als auch gegen die Ablehnung der Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens vorsieht (vgl. [X.], [X.] 2004, 231), steht im Zusammenhang mit der Regelung des § 567 Abs. 1 ZPO (dies übersieht [X.], [X.] aus § 198 [X.], [X.]). Daraus ergibt sich, dass die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft ist. Bei allen Entscheidungen der [X.]e kommt das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2012 - [X.]/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4 und Urteil vom 8. Oktober 2015 - [X.] ([X.]) 1/15, [X.], 530 Rn. 8 jeweils zu § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Versagung von Prozesskostenhilfe im [X.]; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 567 Rn. 38 mwN). An ihrer Stelle ist die Rechtsbeschwerde eröffnet, die entweder die generelle Zulassung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Zulassung durch das [X.] im Einzelfall (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erfordert. Da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, kann dahinstehen, ob die unstatthafte sofortige Beschwerde gegebenenfalls als Rechtsbeschwerde auszulegen oder in eine solche umzudeuten wäre.

[X.]     

      

[X.]     

      

Reiter

      

[X.]     

      

Böttcher     

      

Meta

III ZB 72/18

25.10.2018

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Braunschweig, 14. Mai 2018, Az: 11 EK 9/18

§ 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 3 S 1 GVG, § 201 Abs 1 S 1 GVG, § 567 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 1 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2018, Az. III ZB 72/18 (REWIS RS 2018, 2421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2421

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