Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. X ZR 156/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5495

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 30. Januar 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.] : nein

rückspülbare [X.] [X.] Art. II § 6, EPÜ Art. 138, [X.] §§ 22, 117 a) Eine neue eingeschränkte Verteidigung wird von der [X.]estimmung des § 117 Abs. 1 [X.], die die Geltendmachung neuer Tatsachen und [X.]eweismittel im [X.] einschränkt, nicht erfasst ([X.]estätigung des [X.] vom 21.03.1995 - [X.] - [X.]allenformvorrichtung, bei [X.], Nichtigkeitsrechtsprechung in [X.], [X.] 1994 - 1998, 250). b) Dass ein Rechtsschutzbedürfnis für einen bestimmten Patentanspruch des [X.] nicht besteht, ist als [X.] gesetzlich nicht vorgese-hen. [X.], [X.]. v. 30. Januar 2007 - [X.] - [X.]
- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30. Januar 2007 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die [X.]erufung gegen das [X.]eil des 2. [X.]ats ([X.]) des [X.]s vom 27. Februar 2002 wird auf Kosten der [X.]eklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die [X.]eklagte war Inhaberin des am 2. Mai 1985 angemeldeten, auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten, inzwi-schen infolge Ablaufs der [X.] erloschenen [X.] Pa-tents 0 203 206 ([X.]), das eine rückspülbare [X.] für An-schwemm-[X.] betrifft und 10 Patentansprüche umfasst. Die [X.]eklagte hat beide Klägerinnen aus dem Streitpatent gerichtlich in Anspruch genommen; das Verfahren gegen die Klägerin [X.]

AG ist vor dem [X.] unter dem Aktenzeichen 2 U 119/00 anhän-gig, das gegen die Klägerin P.

GmbH ebenfalls vor dem Ober- landesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 [X.]/01. Die [X.] Patentansprüche 1 und 10 des erteilten Patents lauten in der [X.]: "[X.] [X.] für Anschwemmkerzenfilter mit hängend eingebauten [X.]n, bei dem ein Filterkessel durch eine horizontale Trennwand in einen oberen [X.] und einen unteren [X.] unterteilt ist und die [X.]n an der Trennwand aufgehängt und be-festigt sind und in den unter der [X.] hineinragen, mit einem oberen [X.]stück zur Aufhängung und [X.]e-festigung der [X.] an der Trennwand, das mit einem durch [X.] zur Abführung von Filtrat aus dem [X.] in den [X.] versehen ist, einer im [X.]ereich ih-res oberen Endes mit dem [X.]stück verbundenen, im [X.] und zumindest an ihrer Außenseite im wesentlichen zy-linderförmigen, selbsttragenden [X.], deren Außenseite als Tragorgan für eine mindestens zum Teil von [X.] gebildete, die Filtrierung übernehmende Anschwemmschicht vorgesehen ist, und einem im [X.]ereich des unteren Endes der [X.] an derselben angebrach-ten [X.] zur Abtrennung des [X.], dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (8) von ei-nem Traggerüst (12) aus einer Vielzahl von in [X.] ver-laufenden, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im [X.] voneinander angeordneten [X.]n (14) und [X.] im wesentlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst aufge-brachten und an jeder [X.]erührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben verschweißten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Außenseite (7) der [X.] (8) eine mindestens annähernd in [X.] verlaufende, im wesentlichen geradlinige [X.]egren-zung aufweist und sich nach dem Kerzeninnern (4) zu verjüngt und zwi-schen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninnern (4) zu [X.] (18) mit einer [X.]altbreite von [X.] als 250 µm an der Außenseite (7) der [X.] (8) vorgesehen ist, und dass die [X.] (8) dadurch mit dem oberen [X.] (1) verbunden ist, dass das obere [X.]stück (1) mit den [X.]n (14) des [X.] (12) der [X.] (8) verschweißt ist. 10. Verwendung eines [X.]altrohres mit einem Traggerüst (12) aus einer Vielzahl von in Rohrlängsrichtung verlaufenden, im gleichen Abstand von der [X.] (13) und im gleichen [X.] voneinander ange-ordneten [X.]n (14) und einem im wesentlichen schraubenlinien-förmig auf das Traggerüst (12) aufgebrachten und an jeder [X.]erührungs-stelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben verschweißten Draht (16), dessen Querschnitt an der [X.] (7) eine mindestens [X.] in Rohrlängsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige [X.]egrenzung aufweist und sich nach dem [X.] (4) zu verjüngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem [X.] (4) zu [X.] (18) vorgesehen ist, als selbst-tragende [X.] (8) für eine für [X.] mit [X.] eingebauten [X.]n vorgesehene [X.]." Wegen der Patentanspruch 1 nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschrift verwiesen. 2 Die Klägerinnen haben mit ihren vom [X.] zu gemein-samer Entscheidung verbundenen Klagen unter Nennung zahlreicher Entge-genhaltungen, darunter der [X.] 2 046 458 ([X.], [X.]; 1936) und 3 253 714 ([X.], [X.]; 1966), der [X.] [X.] 33 15 217 ([X.]), des Prospekts "[X.] Screens for Water and Waste Treatment" ([X.]; 1975) und eines Katalogs "[X.]® [X.]altrohre der [X.]" ([X.]; 1980), geltend gemacht, dass der [X.] gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig 3 - 5 - sei; weiterhin sind Vorbenutungen durch die N.

Deutschland GmbH auf der Ausstellung [X.] 1976 und durch ein Angebot an die [X.] geltend gemacht worden. Die [X.]eklagte ist dem ent- gegengetreten; sie hat das Streitpatent hilfsweise mit zwei eingeschränkten An-spruchssätzen verteidigt. Das [X.] hat das Streitpatent in vol-lem Umfang für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die [X.]erufung der [X.]eklagten, die ihr Klageabwei-sungsbegehren weiterverfolgt. Hilfsweise verteidigt sie nunmehr das Streitpa-tent in mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1, die aus den [X.] und 2 des erteilten Patents unter Hinzufügung eines weiteren Merkmals (Änderungen nachfolgend kursiv) gebildet ist (Hilfsantrag 1), wobei sich Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 von Patentanspruch 1 nach Hilfsan-trag 1 nur durch das fett gesetzte zusätzliche Wort unterscheidet, an den sich nach den [X.] 1 und 2 unter Streichung des Patentanspruchs 10 die Patentansprüche 3 bis 9 des erteilten Patents unter entsprechend geänderter Rückbeziehung anschließen sollen: 4 "[X.] [X.] für Anschwemmkerzenfilter mit hängend eingebauten [X.]n, bei dem ein Filterkessel durch eine horizontale Trennwand (2) in einen oberen [X.] (5) und einen unteren Unfilt-ratraum (11) unterteilt ist, und die [X.]n an der Trennwand (2) [X.] und befestigt sind und in den unter der Trennwand (2) befindli-chen [X.] (11) hineinragen, mit einem oberen [X.]stück (1) zur Aufhängung und [X.]efestigung der [X.] an der Trennwand, das mit einem durch dasselbe hindurchlaufenden [X.] (3) zur Abführung von Filtrat aus dem [X.]ninnenraum (4) in den [X.] (5) versehen ist, einer im [X.]ereich ihres oberen Endes mit dem [X.]) verbundenen, im wesentlichen rohrartigen und [X.] an ihrer Außenseite im wesentlichen zylinderförmigen, selbsttragen-den [X.] (8), deren Außenseite als Tragorgan für eine [X.] zum Teil von [X.] gebildete, die Filtrierung übernehmende Anschwemmschicht vorgesehen ist, und einem im [X.]ereich des unteren Endes (9) der [X.] (8) an derselben angebrachten [X.] 6 - stück zur Abtrennung des [X.]ninnenraums (4) vom [X.] (11), dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (8) von einem Traggerüst (12) aus einer Vielzahl von in [X.] verlaufen-den, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen [X.] von einander angeordneten [X.]n (14) und einem im wesentlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst aufgebrachten und an jeder [X.]erührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demsel-ben verschweißten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Außenseite (7) der [X.] (8) eine mindestens annähernd in [X.] verlaufende, im wesentlichen geradlinige [X.]egrenzung aufweist und sich nach dem Kerzeninnern (4) zu verjüngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem [X.] (4) zu [X.] (18) mit einer [X.]altbreite von weniger als 250 µm an der Außenseite (7) der [X.] (8) vorgesehen ist, dass die [X.] (8) dadurch mit dem oberen [X.]stück (1) verbun-den ist, dass das obere [X.]stück mit den [X.]n (14) des [X.] (12) der [X.] (8) verschweißt ist, dass das untere Ende (21) des oberen [X.]stückes (1) mit den oberen Enden (20) der [X.] (14) des [X.] (12) der [X.] verschweißt ist, und dass eine Rohrmuffe (26) vorgesehen ist, die mit dem oberen [X.]stück (1) verbunden ist und die einen abgedrehten oberen [X.]e-reich (25) der [X.] (8) abdeckt." Mit ihrem Hilfsantrag 3 verteidigt die [X.]eklagte Patentanspruch 1 im Ober-begriff wie nach Hilfsantrag 1 und im Kennzeichen mit folgender Fassung (wo-bei die sachlichen Abweichungen von Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten Patents kursiv gesetzt sind), an den sich die Patentansprüche 4 bis 9 des erteilten Patents unter entsprechend geänderter Rückbeziehung anschlie-ßen sollen: 5 "dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (8) von einem [X.] (12) aus einer Vielzahl von in [X.] verlaufenden, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelab-stand von einander angeordneten [X.]n (14) und einem im [X.] auf das Traggerüst aufgebrachten und an jeder [X.]erührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben ver-schweißten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Außenseite (7) der [X.] (8) eine mindestens annähernd in Kerzenlängsrich-tung verlaufende, im wesentlichen geradlinige [X.]egrenzung aufweist und - 7 - sich nach dem Kerzeninnern (4) zu verjüngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninnern (4) zu [X.] (18) mit einer [X.]altbreite von weniger als 250 µm an der Außenseite (7) der [X.] (8) vorgesehen ist, und dass die [X.] (8) dadurch mit dem oberen [X.]stück (1) verbunden ist, dass das obere [X.]stück mit den [X.]n (14) des [X.]es (12) der [X.] (8) verschweißt ist, und dass eine Rohrmuffe (26) vorgesehen ist, die mit dem oberen [X.]stück (1) verbunden ist und die einen abgedrehten oberen [X.]ereich (25) der [X.] (8) abdeckt, und dass die Rohrmuffe (26) durch eine Klebstoffschicht (27) mit einer zum oberen Abschlussstück (1) gehörenden Mutter (28) [X.] ist." Mit Hilfsantrag 4 verteidigt die [X.]eklagte Patentanspruch 1 im Oberbegriff wie nach Hilfsantrag 1 und im Kennzeichen mit folgender Fassung (wobei die sachlichen Abweichungen von Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten Patents kursiv gesetzt sind), an den sich die Patentansprüche 4 und 6 bis 9 des erteilten Patents unter entsprechend geänderter Rückbeziehung anschließen sollen: 6 "dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (8) von einem [X.] (12) aus einer Vielzahl von in [X.] verlaufenden, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelab-stand von einander angeordneten [X.]n (14) und einem im [X.] auf das Traggerüst aufgebrachten und an jeder [X.]erührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben ver-schweißten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Außenseite (7) der [X.] (8) eine mindestens annähernd in Kerzenlängsrich-tung verlaufende, im wesentlichen geradlinige [X.]egrenzung aufweist und sich nach dem Kerzeninnern (4) zu verjüngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninnern (4) zu [X.] (18) mit einer [X.]altbreite von weniger als 250 µm an der Außenseite (7) der [X.] (8) vorgesehen ist, und dass die [X.] (8) dadurch mit dem oberen [X.]stück (1) verbunden ist, dass das obere [X.]stück mit den [X.]n (14) des [X.]es (12) der [X.] (8) verschweißt ist, dass das untere Ende (21) des oberen [X.]stückes (1) von einem ersten Ringbuckel (22) gebildet ist, dessen Durchmesser dem Doppelten des Abstandes der [X.] (14) von der Kerzenachse (13) entspricht, wobei die oberen - 8 - Enden der [X.] (14) mit dem ersten Ringbuckel (22) verschweißt sind; dass eine Rohrmuffe vorgesehen ist, die mit dem oberen [X.]) verbunden ist und die einen oberen abgedrehten [X.]e-reich (25) der [X.] (8) abdeckt, dass das untere [X.] (10) mit einem zweiten Ringbuckel (32) mit einem dem Doppelten des Abstandes der [X.] (14) von der Kerzenachse (13) entsprechenden Durchmesser versehen ist, wobei die unteren Enden der [X.] (14) mit dem zweiten Ringbuckel (12) des unteren [X.]s (10) ver-schweißt sind, und dass das untere [X.] (10) einen Vor-sprung (30) aufweist, der einen unteren abgedrehten [X.]ereich (29) der [X.] (8) abdeckt." Mit Hilfsantrag 5 verteidigt die [X.]eklagte Patentanspruch 1 im Oberbegriff wie nach Hilfsantrag 1 und im Kennzeichen mit folgender Fassung (wobei die sachlichen Abweichungen von Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten Patents kursiv gesetzt sind), an den sich die Patentansprüche 4 und 6 bis 9 des erteilten Patents unter entsprechend geänderter Rückbeziehung anschließen sollen: 7 "dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (8) von einem [X.] (12) aus einer Vielzahl von in [X.] verlaufenden, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelab-stand von einander angeordneten [X.]n (14) und einem im [X.] auf das Traggerüst aufgebrachten und an jeder [X.]erührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben ver-schweißten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Außenseite (7) der [X.] (8) eine mindestens annähernd in Kerzenlängsrich-tung verlaufende, im wesentlichen geradlinige [X.]egrenzung aufweist und sich nach dem Kerzeninnern (4) zu verjüngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninnern (4) zu [X.] (18) mit einer [X.]altbreite von weniger als 250 µm an der Außenseite (7) der [X.] (8) vorgesehen ist, und dass die [X.] (8) dadurch mit dem oberen [X.]stück (1) verbunden ist, dass das obere [X.]stück mit den [X.]n (14) des [X.]es (12) der [X.] (8) verschweißt ist, dass das untere Ende (21) des oberen [X.]stückes (1) von einem ersten Ringbuckel (22) gebildet ist, dessen Durchmesser dem Doppelten des Abstandes der [X.] (14) von der Kerzenachse (13) entspricht, wobei die oberen Enden der [X.] (14) mit dem ersten Ringbuckel (22) verschweißt - 9 - sind; dass eine Rohrmuffe vorgesehen ist, die mit dem oberen [X.]) verbunden ist und die einen oberen abgedrehten [X.]e-reich (25) der [X.] (8) abdeckt, dass das untere [X.] (10) mit einem zweiten Ringbuckel (32) mit einem dem Doppelten des Abstandes der [X.] (14) von der Kerzenachse (13) entsprechenden Durchmesser versehen ist, wobei die unteren Enden der [X.] (14) mit dem zweiten Ringbuckel (12) des unteren [X.]s (10) ver-schweißt sind, dass das untere [X.] (10) einen Vorsprung (30) aufweist, der einen unteren abgedrehten [X.]ereich (29) der [X.] (8) abdeckt, und dass das obere [X.]stück (1) ein Tragrohr (33) umfasst, in welches ein [X.]ritzrohr (37) eingesetzt ist, dessen unteres Ende vom unteren [X.] (10) beabstandet ist, mit dem wäh-rend des [X.] an die Innenseite der [X.] (8) spritzbar ist, und das während des [X.] als [X.] (3) dient." Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen; sie halten auch die hilfsweise verteidigten Fassungen des [X.] nicht für schutzfähig. 8 Im Auftrag des [X.]ats hat Professor [X.]
ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung er-läutert und ergänzt hat. Die [X.]erufungsklägerin hat ein Parteigutachten von Prof. Dr. R.

, die [X.]erufungsbeklagten haben ein Parteigutachten von Prof. Dr.-Ing. M.

eingereicht. 9 Entscheidungsgründe: Die zulässige [X.]erufung der [X.]eklagten bleibt ohne Erfolg. 10 - 10 - [X.] Die Nichtigkeitsklagen sind auch nach Ablauf der Schutzdauer des [X.] weiterhin zulässig, weil die von der [X.]eklagten als [X.] in Anspruch genommenen Klägerinnen ein Rechtsschutzbedürfnis an der Nichtigerklärung des [X.] im angegriffenen Umfang haben (st. Rspr.; vgl. [X.].[X.]. v. 19.05.2005 - [X.], [X.], 749 - Aufzeich-nungsträger; v. 15.11.2005 - [X.], [X.], 316 - Koksofentür; zu-letzt [X.].[X.]. [X.] [X.]/02 - Schussfädentransport, zur [X.] vorgesehen). 11 I[X.] Die [X.]eklagte kann das Streitpatent auch mit den eingeschränkten An-spruchsfassungen der [X.] verteidigen. 12 1. Dass diese [X.] erst nach Erlass des [X.] durch den [X.]at und in ihrer geltenden Fassung erst wenige Tage vor dem Verhandlungstermin eingereicht worden sind, steht dem nicht entgegen, denn der Patentinhaber kann nach geltender Rechtslage eine beschränkte Verteidi-gung des [X.] im [X.] grundsätzlich jederzeit erklären und auch jederzeit wieder ändern. Auf § 117 [X.] kann eine Zurückweisung entgegen der Ansicht der Klägerin K.

AG schon deshalb nicht gestützt werden, weil eine neue eingeschränkte Verteidigung von dieser [X.]estimmung, die die Geltendmachung neuer Tatsachen und [X.]eweismit-tel im [X.] einschränkt, nicht erfasst wird (vgl. [X.].[X.]. v. 21.03.1995 - [X.], bei [X.], Nichtigkeitsrechtsprechung in [X.], [X.] 1994-1998, 250 - [X.]allenformvorrichtung; [X.] in [X.], [X.] [X.], 10. Aufl. 2006, Rdn. 1 zu § 117 [X.]). 13 2. a) Die Zweifel, die die Nichtigkeitsklägerinnen an der [X.] beliebigen Verbindung der Rohrmuffe mit dem [X.]stück nach [X.] 2 äußern, sind nicht gerechtfertigt. Wie auch die [X.] - einräumen, ist eine Klebeverbindung ursprünglich offenbart (ursprüngliche [X.]). Damit war aber auch das Prinzip einer Verbindung offenbart. Die [X.]erufungsklägerin war nicht gehalten, sämtliche Merkmale eines Ausfüh-rungsbeispiels in ihre beschränkte Verteidigung aufzunehmen (st. Rspr.; zuletzt [X.].[X.]. v. 12.07.2006 - [X.]). Ein Verstoß gegen das [X.]. 123 Abs. 2 EPÜ liegt schon deshalb nicht vor, weil der einge-schränkte Patentanspruch nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprüng-lich eingereichten Fassung hinausgeht, die eine Einschränkung im Sinn einer näheren Umschreibung der Verbindung nicht vorsah. b) Entsprechendes gilt für die [X.]edenken der Nichtigkeitsklägerinnen ge-gen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5. Dass das Tragrohr 33 in die [X.] eingesetzt ist, ist in den ursprünglichen Unterlagen in [X.]. 1 der Zeich-nungen offenbart ([X.]ezugszeichen 33). Die Zeichnungen sind ein der [X.] gleichwertiges Offenbarungsmittel (vgl. nur [X.] in [X.], EPÜ, 2002, Art. 83 Rdn. 22; [X.] in [X.]usse, [X.], 6. Aufl. 2003, § 3 [X.] Rdn. 119 f.; [X.], [X.]. [X.] 1985, 193 - Wandelement; Teschemacher in [X.] Gemeinschaftskommentar zum EPÜ, Art. 83 Rdn. 28, 31 f.) und können deshalb auch Grundlage für die Aufnahme einschränkender Merkmale sein. Auch die [X.]eabstandung des unteren Endes des [X.]itzrohrs vom [X.] ergibt sich deutlich aus [X.]. 1. 15 II[X.] Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] ist in seiner erteilten Fassung nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. Art. 138 Abs. 1 [X.]uchst. a, Art. 52 ff. EPÜ). 16 1. Das Streitpatent betrifft nach diesem Patentanspruch eine rückspülba-re [X.] für [X.] mit hängend eingebauten Filterker-zen. Derartige [X.]n dienen zum Herausfiltrieren von [X.] - 12 - gungen aus Flüssigkeiten, z.[X.]. von Trübstoffen bei der Getränkeherstellung, insbesondere bei der [X.] im [X.] an das [X.]ierbrauen. Nach den Angaben der [X.]erufungsklägerin wurden in der [X.] vor Anmeldung des [X.] in erster Linie [X.] eingesetzt; der Anteil von [X.]n sei marginal gewesen, was sich nach der Anmeldung des [X.] aber sprunghaft verändert habe. [X.]ei [X.]n der vom Streitpatent erfassten Art sind [X.]n meist vertikal in die [X.] eingebaut; die Trennwand trennt dabei den [X.] ([X.]) vom [X.] ([X.]). Die zu filtrierende Flüssigkeit strömt vom Einlassstutzen im [X.] zum Auslassstutzen im [X.] und passiert dabei die [X.]n. Dabei bildet sich im [X.]etrieb jedenfalls im Allgemeinen eine Anschwemmschicht aus gezielt zudosiertem [X.] (z.[X.]. Kieselgur/Diatomeenerde, d.h. amorphes Siliciumdioxid, SiO2) und aufge-lagerten Trübepartikeln, deren Gesamtporosität den Filtrationseffekt bestimmt. Durch [X.]eaufschlagung mit einem Reinigungsfluid (insbesondere Wasser) in umgekehrter Richtung sind die [X.] rückspülbar. Die [X.] wird durch das Rückspülen abgelöst und kann durch Stutzen abgeschlämmt werden (vgl. Gutachten Prof. [X.] 1/2 mit [X.]ild 1). Die [X.]eibung des [X.] bezeichnet [X.]n für An-schwemm-[X.] z.[X.]. aus der [X.] Patentschrift 19 64 313, der [X.] 4 288 330 und der Veröffentlichung der [X.] Patentan-meldung 0 032 228 als bekannt, wobei sich die [X.] nach der [X.] Patentschrift 19 64 313 habe durchsetzen können, obwohl deren Herstellung einen relativ hohen Aufwand erfordere und sie auch stoßempfindlich sei ([X.]. [X.]. 1 [X.] 26-45). [X.]ei dieser [X.] bestehe die [X.] aus einem zu einem Rohr gebogenen und mit einer Längsnaht verschweißten Lochblech mit verhältnismäßig großen [X.]n als tragendem Teil und einer 18 - 13 - Lage verhältnismäßig dünnen Drahts, der auf das Lochblech aufgewickelt und mit diesem durch Lötung oder Schweißung verbunden sei, wobei die [X.] das eigentliche Tragorgan für die Anschwemmschicht bilde. Die durchlässigen Stellen würden dabei von den [X.]alten zwischen den einzelnen Windungen der [X.] gebildet. Verlötung oder Verschweißung des Drahts auf das [X.] seien aufwendig, weil bestimmte Vorgaben bezüglich des Drahts, seines Verlötens oder Verschweißens und der [X.]altbreite beachtet werden müssten, was zu hohen Herstellungskosten führe. Die Stoßempfindlichkeit rühre von der geringen Drahtstärke her ([X.]. [X.]. 1 [X.] 46 - [X.]. 3 [X.] 31). Auch seien in der [X.] Patentschrift 19 64 313 schon [X.] mit einer [X.] aus einer Schraubenfeder mit einem verhältnismäßig starken Feder-draht in Erwägung gezogen worden, bei der die Federwindungen im unge-spannten Zustand der Feder aneinanderlägen und die in etwas gespanntem Zustand in die [X.] eingebaut würden, wodurch sich enge [X.]alten und damit durchlässige Stellen der [X.] bildeten. Dies erfordere zwar nur geringen Herstellungsaufwand, beeinträchtige aber infolge großer Oberflä-chenwelligkeit die Funktion ([X.]. [X.]. 3 [X.] 41 - [X.]. 4 [X.] 57). Die [X.]eibung des [X.] verweist weiter darauf, dass bei [X.], die [X.]n zu verbessern, lediglich [X.] mit einer rohrförmigen selbsttragenden, mit Flüssigkeitsdurchtritten versehenen [X.] als geeignet angesehen worden seien, was zur Lösung nach der deut-schen Patentschrift 19 64 313 geführt habe. Produktionsverfahren zur Herstel-lung dieser Kerze mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand seien aber nicht ge-funden worden. [X.]ei geringeren Wandstärken seien zudem Probleme mit dem Stumpfverschweißen aufgetreten. Zwar habe sich mit [X.] eine [X.], die ausgezeichnete Ergebnisse gebracht habe, herstellen lassen ([X.] 4 288 330), der erforderliche Aufwand habe angesichts einer 19 - 14 - erforderlichen Zahl von rund einer Million Öffnungen aber auch damit nicht in vertretbarem Rahmen gehalten werden können ([X.]. [X.]. 4-7). 20 Weitere Versuche seien mit dem Ziel unternommen worden, durch [X.] von porösen Materialien für die [X.] auf die Einbringung von Öffnungen in Vollmaterial ganz zu verzichten. Trotz bestehender Vorbehalte, dass solche Materialien im Filterbetrieb zu Verstopfungen neigten, habe sich überraschenderweise ergeben, dass bestimmte Rohre aus aneinander gesinter-ten Partikeln aus Polyäthylen hervorragend als selbsttragende Filterwand [X.] seien. Im praktischen [X.]etrieb habe sich aber herausgestellt, dass bei einigen [X.]n die [X.] aus dem Endstück herausgebrochen oder unter diesem abgebrochen sei, weil Wechselbelastungen zu Ermüdungser-scheinungen geführt hätten ([X.]. [X.]. 7 [X.] 10 - [X.]. 8 [X.] 32). 2. Durch das Streitpatent soll eine [X.] zur Verfügung gestellt wer-den, die den bekannten filtrationstechnisch zumindest ebenbürtig, praktisch nicht stoßempfindlich ist und sich mit geringem technischem Aufwand und ge-ringen Produktionskosten herstellen lässt (vgl. die Angabe der Aufgabe [X.]. [X.]. 9 [X.] 33-56). 21 3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des [X.] eine rückspülbare [X.] für Anschwemmkerzenfilter mit hängend eingebauten [X.]n, bei dem ein Filterkessel durch eine horizontale Trennwand in einen oberen [X.] und einen unteren [X.] unterteilt ist und die [X.]n an der Trennwand aufgehängt und befestigt sind und in den unter der Trennwand be-findlichen [X.] hineinragen, mit 22 (1) einem oberen [X.]stück zur Aufhängung und [X.]efestigung der [X.] an der Trennwand, - 15 - (2) einem [X.] zur Abführung von Filtrat aus dem [X.]-ninnenraum in den [X.], (2.1) der durch das [X.]stück [X.], (3) einer [X.], die (3.1) im [X.]ereich ihres oberen Endes mit dem (oberen) [X.]stück verbunden ist, (3.1.1) dadurch, dass das obere [X.]stück mit den [X.]n des Traggerüsts der [X.] ([X.] 3.6.1) verschweißt ist, (3.2) im Wesentlichen rohrartig ist, (3.3) zumindest an ihrer Außenseite im Wesentlichen zylinderförmig (3.4) und selbsttragend ist, (3.5) deren Außenseite als Tragorgan für eine mindestens zum Teil von [X.] gebildete, die Filtrierung übernehmende Anschwemm-schicht vorgesehen ist, (3.6) und die von einem Traggerüst, (3.6.1) das aus einer Vielzahl von [X.]n besteht, (3.6.1.1) die in [X.] verlaufen, (3.6.1.2) im gleichen Abstand von der Kerzenachse (3.6.1.3) und im gleichen [X.] voneinander angeordnet sind, (3.7) und einem Draht gebildet wird, (3.7.1) der auf das Traggerüst aufgebracht ist (3.7.1.1) im Wesentlichen schraubenlinienförmig (3.7.2) und an jeder [X.]erührungsstelle mit einem Tragstab mit diesem verschweißt ist, (3.7.3) dessen Querschnitt (3.7.3.1) an der Außenseite der [X.] eine mindestens annähernd in [X.] verlaufende, im Wesentlichen geradlinige [X.]e-grenzung aufweist (3.7.3.2) und sich nach dem Kerzeninnern zu verjüngt, und - 16 - (3.7.4) zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen ein [X.]alt vor-gesehen ist, (3.7.4.1) mit einer [X.]altbreite von weniger als 250 µm an der Außenseite der [X.], (3.7.4.2) der sich nach dem Kerzeninnern zu erweitert, (4) einem [X.], (4.1) das im [X.]ereich des unteren Endes der [X.] an dieser [X.] ist (4.2) und zur Abtrennung des [X.]ninnenraums vom [X.] dient. Patentanspruch 1 nach [X.] 1 und 2 fügt folgende Merkmale hinzu: 23 (3.1.1.1) und zwar mit deren oberen Enden, (3.1.2) wobei eine Rohrmuffe (26) vorgesehen ist, (3.1.2.1) die mit dem oberen [X.]stück verbunden ist und (3.1.2.2) die einen (nur Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 3: abgedrehten) oberen [X.]ereich der [X.] abdeckt. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 fügt neben der [X.] (3.1.2) wie nach Hilfsantrag 2 noch folgendes Merkmal hinzu: 24 (3.1.2.1.1) die Verbindung erfolgt durch eine Klebstoffschicht mit einer zum oberen [X.]stück gehörenden Mutter. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 fügt neben den Merkmalen (3.1.2), (3.1.2.1) und (3.1.2.2) nach Hilfsantrag 2 noch folgende Merkmale an: 25 - 17 - (1.1) dessen unteres Ende von einem ersten Ringbuckel gebildet ist, (1.1.1) dessen Durchmesser dem Doppelten des Abstands der [X.] von der Kerzenachse entspricht, (3.1.3) wobei die oberen Enden der [X.] mit dem ersten Ringbuckel verschweißt und (3.1.3™) die unteren Enden der [X.] mit dem zweiten Ringbuckel (Merkmal 4.3) des unteren [X.]s (Merkmal 4) verschweißt sind, (4.3) das untere [X.] mit einem zweiten Ringbuckel versehen ist und (4.4) einen Vorsprung aufweist, der einen unteren abgedrehten [X.]ereich der [X.] abdeckt. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 fügt zu den Merkmalen des [X.] nach Hilfsantrag 4 die weiteren Merkmale an: 26 (1.1) das obere [X.]stück umfasst ein Tragrohr, (1.1.1) in das ein [X.]ritzrohr eingesetzt ist, (1.1.1.1) mit dem während des [X.] an die Innenseite der [X.] gespritzt werden kann und (1.1.1.2) dessen unteres Ende vom [X.] beabstandet ist, und (1.1.1.3) das während des [X.]s als [X.] dient. Ein Ausführungsbeispiel einer erfindungsgemäßen [X.], teilweise im Längsschnitt, zeigt [X.]. 1 des [X.], während [X.]. 2 einen Quer-schnitt hiervon in der Schnittebene I - I zeigt; die [X.]. 3 und 4 zeigen [X.] der Teilbereiche A und [X.] in [X.]. 1: 27 - 18 - - 19 - 28 Die [X.]edeutung der [X.]ezugszeichen erschließt sich dabei aus [X.] nach Hilfsantrag 2. 29 4. Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 des [X.] im Sinn von Art. 54 EPÜ neu ist. Die durch ihn geschützte Lehre beruht jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit, denn sie war für den Fachmann, einen Diplominge-nieur mit Fachhochschulausbildung insbesondere des Maschinen- und Appara-tebaus und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Filtration, der sich bei schweißtechnischen Problemen an einen Fachmann auf dem Gebiet des Schweißens wendet, durch den Stand der Technik nahegelegt (Art. 56 EPÜ). a) Die bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigte [X.] 3 253 714 ([X.]) zielt an sich zwar darauf ab, Verbesserungen beim [X.] und damit bei der Filtration zu schaffen, und geht an sich von aus schon in früheren Veröffentlichungen beschriebenen Filtern aus (vgl. [X.]. [X.]. 1 [X.] 42-49, wo u.a. die [X.] 2 046 458 ([X.]) genannt wird). Sie zeigt aber selbst, was auch die [X.]erufungsführerin nicht in Abrede stellt, eine rück-spülbare [X.] für Anschwemmfilter mit hängend eingebauten [X.]n, wobei entsprechend dem Gattungsbegriff des Patentanspruchs 1 des [X.] ein Filterkessel durch eine horizontale Trennwand in einen oberen [X.] und einen unteren [X.] unterteilt ist und die [X.]n an der Trennwand aufgehängt und befestigt sind und in den [X.] hineinragen (vgl. [X.]. 1 sowie insbes. [X.]. 1 [X.] 15/16 und [X.] 26). 30 Die [X.]uren der [X.] 3 253 714 stellen die [X.] wie folgt dar: 31 - 20 - - 21 - Diese [X.] weist ein oberes [X.]stück zu ihrer Aufhängung und [X.]efestigung an der Trennwand auf ([X.]. 2, [X.]ezugszeichen 21; Merkmal 1). Das [X.]stück ist mit einem durch dieses hindurch laufenden [X.] zur Abführung von Filtrat aus dem [X.]ninnenraum in den [X.] ver-sehen (insbes. [X.]. 2; [X.] 2). Die [X.] weist weiter eine im Wesentlichen rohrartige zylinderförmige [X.] (Merkmale 3, 3.2, 3.3) auf, die im [X.]ereich ihres oberen Endes (über die Verbindungsteile 19 und 21) mit dem [X.]stück verbunden ist (Merkmal 3.1). Die Außenseite der [X.] ist wie nach Patentanspruch 1 des [X.] als Tragorgan ([X.] 16) für die die Filtrierung übernehmende Anschwemmschicht bestimmt (pre-coat of filter-aid 28 in [X.]. 4; Merkmal 3.5). Die [X.] wird auch von einem Traggerüst aus einer Vielzahl von [X.]n gebildet (support rods 27 in [X.]. 3; Merkmale 3.6, 3.6.1). Diese verlaufen in [X.] ([X.], [X.]. 5 [X.] 20; Merkmal 3.6.1.1). Sie liegen konzentrisch und damit in gleichem Abstand von der Kerzenachse ([X.]. 3; Merkmal 3.6.1.2), und zwar nach [X.]. 3 jeweils im [X.] von 30° (Merkmal 3.6.1.3). Ein Draht (wire 26) ist im Wesentlichen schraubenlinienförmig (spirally wound) auf das Traggerüst aufgebracht ([X.]. 4; Merkmale 3.7, 3.7.1, 3.7.2) und an seinen [X.]erührungsstellen mit einem Tragstab mit diesem verschweißt (welded to the support rods, [X.]. [X.]. 5 [X.] 20; Merkmal 3.7.2). Der Querschnitt des Drahts weist an der [X.] eine annähernd in [X.] verlau-fende, im Wesentlichen geradlinige [X.]egrenzung auf und verjüngt sich nach dem Kerzeninnern (wedge-shaped, [X.]. [X.]. 5 [X.] 19, [X.]. 4; Merkmale 3.7.3.1, 3.7.3.2). Zwischen benachbarten Windungen des Drahts ist ein sich zum Ker-zeninnern hin [X.] vorgesehen ([X.]. 4; Merkmale 3.7.4, 3.7.4.2), wobei die [X.]altbreite mit 0,003 inch ([X.]. [X.]. 5 [X.] 41) angegeben ist, was 74 µm entspricht und damit unterhalb des in Merkmal 3.7.4.1 genannten [X.] von 250 µm liegt. Das [X.] nach der [X.] 4 wird schließlich in [X.]. 2 gezeigt ([X.]ezugszeichen 22, 23). 32 - 22 - 33 b) Darüber hinaus verwirklicht die [X.] 3 253 714 auch [X.] 3.4, wonach die [X.] selbsttragend sein soll. Hierfür spricht [X.], dass das vielfältig einsetzbare Filtersieb ("screen") nach der [X.] 2 046 458, das die [X.] 3 253 714 verbessern will, dann selbsttragend sein muss, wenn es kein Innenrohr aufweist, denn wenn zum Tragen der Filterwand keine zusätzlichen [X.]auteile vorgesehen sind, muss ein funktionierendes Filter notwendigerweise selbsttragend sein, wie dies auch schon das [X.] zutreffend erkannt hat. Daraus, dass bei der [X.] 3 253 714 zusätzlich ein Innenrohr verwendet wird, ergibt sich entgegen der Auffassung der [X.]eklagten nicht, dass dieses Filterrohr nicht selbst-tragend wäre. Das mittige Rohr 17 der [X.] 3 253 714 (vgl. [X.]. [X.]. 4 [X.] 66 ff. und [X.] 72 bis [X.]. 5 [X.] 2 sowie [X.]. 2 [X.] 53-60), trägt nämlich ent-gegen der Auffassung der [X.]eklagten allenfalls marginal zur Stabilität bei und ändert nichts daran, dass die Stabilität des Filters bereits durch die mit den bei-den [X.]stücken verbundene Konstruktion aus [X.]n und Drahtwick-lung bewirkt wird. Wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des [X.]ats ausgeführt hat, wirken auf die [X.] Druckkräfte in radialer Rich-tung nach innen und außen, durch die die Wand [X.]eulkräfte und die [X.] insgesamt [X.]iegekräfte erfährt. Die Selbsttragefähigkeit wird der [X.] durch ihre axiale [X.]efestigung als auch durch das vielfach verschweißte Traggit-ter aus den [X.]n und dem schraubenförmig aufgebrachten Filterdraht ver-liehen. Das innere Rohr der [X.] dient jedenfalls im Wesentlichen zur strömungstechnischen Verbesserung des [X.] und eine [X.]e-rührung mit der äußeren [X.] findet nicht statt. Zudem soll auch Patentanspruch 1 des [X.], wie sich im Übrigen auch aus dessen Verteidigung in Hilfsantrag 5 ergibt, ersichtlich Lösungen mit einem innenliegenden Rohr [X.], die nach der Argumentation der [X.]e-34 - 23 - klagten nur schwer als selbsttragend angesehen werden könnten; dies ent-spricht zudem der [X.]eibung des [X.] ([X.]. 19 [X.] 4 ff.). Auch an ih-rem dementsprechend breiten Verständnis des [X.]egriffs "selbsttragend" muss sich die [X.]eklagte festhalten lassen. 35 Dass die [X.] selbsttragend ist, wird zudem auch in dem Prospekt "[X.] Screens for Water and Waste Treatment" ([X.]), das eine rückspül-bare [X.] betrifft, offenbart, wenn dort (Seite 7) Seitenwände ("laterals") mit innenliegendem Rohr und ohne dieses gezeigt werden; jedenfalls die [X.] ohne innenliegendes Rohr sind schwerlich anders als selbsttragend im Sinn des [X.] denkbar. c) Merkmal 3.1.1 des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung, nach dem die Verbindung der [X.] mit dem [X.]stück dadurch erfolgt, dass das obere [X.]stück mit den [X.]n des Traggerüsts der [X.] verschweißt ist, wird dem Fachmann durch den Stand der Technik zu-mindest nahegelegt (Art. 56 EPÜ), wobei mit dem [X.] offen bleiben kann, ob auch dieses Merkmal neuheitsschädlich getroffen wird. 36 aa) Die [X.]eibung der [X.] 3 253 714 spricht davon, dass die getrennte Filtereinheit 15 von einem [X.] 14 mittels flüssigkeitsfester Zu-sammenfügung schwebend gehalten wird und dass das obere Ende der ring-förmigen Zone 18 durch die [X.] und 21 mit einer wirksamen Ab-dichtung zwischen beiden sowie einer geeigneten Verschweißung dieser Teile jeweils mit dem Aufnehmer und dem [X.] mittels flüssigkeitsfester Zusammen-fügung geschlossen wird (insbes. [X.]. [X.]. 4 [X.] 72 - [X.]. 5 [X.] 2: "[X.] – [X.] in liquid tight engagement by the cou-pling parts 19 and 21 with an effective gasket between them and suitable weld-ing of those parts to the retainer and the nipples respectivelyfl). Weiter heißt es, 37 - 24 - dass das untere Ende der [X.] unter Eingriff eines geeigneten O-Rings oder einer anderen wirksamen Abdichtung mittels flüssigkeitsfester Verschraubung einer Verschlussabdeckung 22 in den [X.]odenring 23 verschlos-sen ist, der mit dem unteren Ende der [X.] oder des [X.] 16 verschweißt ist ([X.]. [X.]. 5 [X.] 3-7: "[X.], the lower end of the annular zone 18 [X.] by liquid tight threading of closure cap 22 into bottom ring 23 welded to the lower end of the filter aid support membrane or retainer 16, with the intervention of a suitable O-ring or other effective gasket"). Das kann in Verbindung mit der Darstellung von Schweißperlen in [X.]. 2 zunächst dafür sprechen, dass die [X.]ehälterwand 16 und nicht die [X.] mit den [X.] 19, 21 verschweißt wird. Nach [X.]. 3 der [X.] entspricht jedoch die Ringzone dem Kreisbogen, der durch die [X.] 27 definiert wird. Daraus könnte andererseits schon abgeleitet werden, dass diese [X.] mit den [X.] 19, 21 verschweißt werden sollen, was von der Lehre des Merkmals erfasst wird. Jedenfalls ist der [X.] der [X.] 3 253 714 insoweit nicht eindeutig. Dass das Merkmal 3.3.1 nahe-gelegen hat, kann mit ihr allein allerdings nicht begründet werden. [X.]) Die bereits angesprochene [X.] 2 046 458 ([X.]) kann den Patentanspruch 1 des [X.] schon deshalb nicht vorwegnehmen, weil sie ein Filtersieb ("screen") und nicht wie das Streitpatent eine [X.] betrifft. Sie nennt aber Stäbe (rods 10), deren Verlängerungen (projections) in [X.] (holes 17) in den [X.] ([X.], 19) eingesetzt sind, wobei die Endanschlussstücke weitere [X.] (holes 20) im rechten Winkel zu den [X.]n (holes 17) aufweisen und die Stäbe (rods 10) an den Endan-schlussstücken (18, 19) verschweißt werden ([X.]. S. 2 li. [X.]., [X.] 2-12; [X.]. 7). Der Fachmann hatte schon aus ihr Anlass, die Verschweißung der [X.] mit den [X.] in [X.]etracht zu ziehen. Das genügt, um das Merkmal 3.3.1 als durch den Stand der Technik nahegelegt anzusehen. 38 - 25 - 39 5. a) Patentanspruch 10 des [X.] verfällt entgegen der Ansicht der Klägerin K.

AG nicht schon deshalb der Nichtigerklärung, weil - nach Auffassung dieser Klägerin - kein Rechtsschutzbe-dürfnis für Patentanspruch 10 neben Patentanspruch 1 besteht, denn dies ist als [X.] gesetzlich nicht vorgesehen ([X.].[X.]. v. 18.06.1991 - [X.] - Flaschenförderung, bei [X.], Nichtigkeitsrechtsprechung in [X.], [X.] 1986-1993, 368). b) Dieser Patentanspruch stellt die Verwendung eines [X.]altrohrs mit ei-nem Traggerüst entsprechend der [X.] 3.6 des Patentanspruchs 1 und einem Draht entsprechend [X.] 3.7 als selbsttragende [X.] (Merkmal 3.4) für eine für [X.] mit hängend eingebau-ten [X.]n vorgesehene [X.] unter Schutz. [X.]altrohre bezeichnet die [X.]eibung des [X.] ([X.]. 16 [X.] 9 ff.) zutreffend als aus der [X.] 2 046 458 bekannt; sie werden demnach hauptsächlich bei der Erdölförderung zur Auskleidung und Armierung von [X.]ohrlöchern, daneben auch bei der Wasseraufbereitung eingesetzt. Die Verwendung eines [X.]altrohrs ist auch aus dem Katalog "[X.]® [X.]altrohre" der [X.] ([X.]) aus dem [X.] bekannt, wobei auf die Verwendung bei der Anschwemmfiltration auf der Ausstellung [X.] 1976 hingewiesen wurde (Anlagen NK17a, NK17b). Daher bereitete dem Fachmann die Verwendung ei-nes [X.]altrohrs bei [X.]n an sich keine Schwierigkeiten. Die Merkmale des [X.]altrohrs entsprechen insgesamt bestimmten Merkmalen in [X.]; die Schutzfähigkeit von Patentanspruch 10 ist daher mit [X.] zu verneinen. 40 6. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der auf Patentanspruch 1 - auch in seinen hilfsweise verteidigten Fassungen - rückbezogenen [X.] - 26 - sprüche 2 bis 9 ist weder geltend gemacht noch sonst zu erkennen. Soweit [X.] nachgeordneten Patentansprüche in den hilfsweise verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 aufgegangen sind, wird nachfolgend zu ihnen Stellung genommen. 42 IV. Die [X.]erufungsklägerin kann das Streitpatent auch nicht mit Erfolg in der Fassung ihrer [X.] verteidigen. 1. Das zusätzliche Merkmal 3.1.1.1 in Patentanspruch 1 nach Hilfsan-trag 2, wonach die [X.] mit ihren oberen Enden veschweißt sind, stellt eine einfache Modifikation der Lehre der [X.] 2 046 458 ([X.]) dar. Es lag im Rahmen des Fachkönnens des Fachmanns, in die Verschweißung den [X.]ereich der oberen Enden der [X.] einzubeziehen, wie dies etwa die [X.] [X.] 33 15 217 ([X.]) auf einem benachbarten Fach-gebiet bei einem Schacht- oder [X.]runnensieb zeigt ([X.]. S. 9 [X.] 8-11). 43 Das Vorsehen einer Rohrmuffe, die mit dem oberen [X.]stück [X.] ist und einen oberen [X.]ereich der [X.] umgreift (Merkmals-gruppe 3.1.2) ist eine im Maschinenbau geläufige Maßnahme (vgl. auch den Katalog "[X.]® [X.]altrohre" der [X.], [X.], [X.]: "[X.]altrohre mit Flansche und Fittings"; "Flansch mit [X.]ohrungen"; "Glatte [X.]unde"). Zudem ergab sich dann, wenn das [X.], etwa im [X.]be-reich des Filterdrahts an die [X.]stücke, zu große Lücken aufwies, die nicht anderweitig verschlossen werden konnten, schon konstruktiv die Notwen-digkeit der Abdeckung durch eine Rohrmuffe oder eine Rohrschelle, um nicht die Filterwirkung des Filters insgesamt zu beeinträchtigen. [X.] waren zudem auch im Anmeldezeitpunkt im Maschinenbau bereits geläufige Elemen-te. Diese Maßnahme stellt zwar eine vorteilhafte und konstruktiv geschickte Lö-sung dar, sie kann aber auch in Verbindung mit den übrigen Merkmalen des 44 - 27 - Patentanspruchs 1 nach den [X.] 1 und 2 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, und zwar auch dann nicht, wenn der obere [X.]ereich zusätzlich als abgedrehter [X.]ereich definiert wird, denn das Abdrehen (im Sinn eines Ab-rundens des [X.]ereichs, auf den die Muffe aufgesetzt werden soll) ergab sich zwingend aus der Verwendung einer Rohrmuffe, die nur auf einen kreisrunden Querschnitt aufgesetzt werden kann. 2. Das zusätzliche Merkmal nach Hilfsantrag 3, dass die Verbindung durch eine Klebstoffschicht mit einer zum oberen [X.]stück gehörenden Mutter erfolgt, stellt, nachdem eine [X.]efestigung der Rohrmuffe an dem oberen Abschlussstück notwendig war, eine im [X.]elieben und im Fachkönnen des [X.] liegende Art der Verbindung dar, der auch nicht etwaige Vorbehalte gegen die Verwendung von Klebemitteln in [X.] entgegenstanden. In dieser Verbindung liegt daher weder allein noch in Verbindung mit den übri-gen Merkmalen ein erfinderischer Gehalt. 45 3. Nach Hilfsantrag 4 soll das untere Ende des oberen [X.]stücks von einem ersten Ringbuckel gebildet sein, dessen Durchmesser dem [X.] des Abstands der [X.] von der Kerzenachse entspricht (Merkmals-gruppe 1.1). Dies besagt zunächst nicht mehr - wenn auch nicht auf den ersten [X.]lick einleuchtend formuliert -, als dass der Ringbuckel dem [X.] ent-sprechen soll, auf dem die [X.] um die Kerzenachse liegen und ist damit, wenn die [X.] mit dem Ringbuckel verschweißt werden sollen, nicht mehr als eine Selbstverständlichkeit. Das weitere Merkmal, dass die oberen Enden der [X.] mit dem ersten Ringbuckel verschweißt sind (Merkmal 3.1.3), stellt klar, dass nicht - wie etwa bei der [X.] [X.] 33 15 217 ([X.]) - mit [X.] Schweißperlen gebildet werden, sondern dass der [X.]uckel bereits konstruktiv vorgesehen ist (vgl. Gutachten Prof. Dipl.-Ing. G. V.

S. 21). Die Geometrie des Ringbuckels war zudem aus der [X.] 46 - 28 - 3 253 714 zu entnehmen, denn es bestanden nur die Möglichkeiten, die [X.] stumpf, hinter dem Wulst oder auf dem Wulst zu verschweißen, wie dies der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend angegeben hat. Damit war aber die Geometrie des Wulsts (Ringbuckels) durch den geometrischen Ort des [X.] der [X.] auf das [X.]stück festgelegt. Am anderen Ende der [X.] eine entsprechende Geometrie vor-zusehen, lag auf der Hand. Damit lagen auch die Merkmale (3.1.3™) und (4.3) nahe. Die Abdeckung des unteren [X.]ereichs der [X.] durch einen Vor-sprung (Merkmal 4.4) lag schon deshalb nahe, weil sich auch hier das [X.] wie bei Patentanspruch 1 nach [X.] 1 und 2 stellen kann. Die Gesamtheit der zusätzlichen Merkmale ergibt hier keinen weitergehenden Ge-halt als die Summe der [X.]. 4. Die zusätzlichen nach Hilfsantrag 5 vorgesehenen Maßnahmen ([X.]sgruppe 1.1), das obere [X.]stück ein Tragrohr umfassen zu lassen, in das ein [X.]ritzrohr eingesetzt ist, dessen unteres Ende vom [X.] beabstandet ist, und die Möglichkeit vorzusehen, dieses [X.]ritzrohr sowohl für den [X.] als auch als [X.] während des [X.]s zu nutzen, vermögen ebenfalls eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Die Lösung mit einem Tragrohr wird bereits in der [X.] 3 253 714 ([X.]) gezeigt. Das [X.]ritzrohr innerhalb des [X.] ergibt sich in naheliegender Weise aus dem [X.], für den eine getrennte Flüssigkeitsführung jedenfalls zweckmäßig ist. Es liegt auch auf der Hand, dass das [X.]ritzrohr dann, wenn es nicht für den [X.] benötigt wird, zweckmäßigerweise für den [X.] genutzt werden sollte, um die Abführung des gefilterten Fluids zu erleichtern. 47 - 29 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] 1981, § 97 ZPO. 48 Melullis [X.] Mühlens

Meier-[X.]eck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.02.2002 - 2 Ni 42/00 ([X.]) -

Meta

X ZR 156/02

30.01.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. X ZR 156/02 (REWIS RS 2007, 5495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5495

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