Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. 1 StR 198/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2089

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 [X.]vom28. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zur falschen uneidlichen [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom28. Juni 2001, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.]und [X.] am [X.],Dr. Wahl,[X.],[X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 18. Dezember 2000 wird [X.].Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten [X.] Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen [X.] zur Last.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] einen Rechtsanwalt [X.] vom Vor-wurf der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage freigesprochen. Die [X.] nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, [X.] auf Verfahrensrügen gestützt wird, hat keinen Erfolg.I.1. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, seinen Mandanten Dr. Dr.R. [X.] den er als Zeugenbeistand begleitete [X.] zu einer falschen Zeugenaus-sage in der Hauptverhandlung gegen [X.]vor dem [X.] Augs-burg am 31. März 1998 angestiftet zu [X.]) Dr. Dr. R. war 1996 vom [X.] Nürnberg-Fürth wegen [X.] in zwei Fällen [X.] unter anderem wegen eines von ihm im Jahre 1993 [X.] Mordes an W. , den er gestanden hatte [X.] zu lebenslanger Frei-heitsstrafe verurteilt worden. Seine damalige Mitangeklagte [X.]war we-gen Anstiftung zu diesem Mord verurteilt worden. Die Revision von Dr. Dr.R. hatte der [X.] im Juli 1997 verworfen. Auf die Revision von- 4 - [X.]hatte der [X.] das Urteil, soweit es sie betraf, aufge-hoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.Dr. Dr. R. fand sich mit seiner Verurteilung nicht ab und wollte dasWiederaufnahmeverfahren betreiben. Mit dessen Vorbereitung hatte er [X.] beauftragt und ihm Strafprozeßvollmacht erteilt. Der Angeklagtesuchte Dr. Dr. R. am 1. September 1997 in der Justizvollzugsanstalt zu ei-ner Besprechung auf. Dabei wurde auch die Bedeutung der bevorstehendenZeugenaussage Dr. Dr. R. s [X.] in der Hauptverhandlung gegen [X.]vordem [X.] Augsburg [X.] für das Wiederaufnahmeverfahren besprochen.Am 5. September 1997 übersandte der Angeklagte seinem Mandanten ein er-stes Schreiben, das sich mit [X.] und fitaktischenfl Überlegungen [X.] und zum Aussageinhalt befaßte.Das Ergebnis einer weiteren Besprechung vom 24. September 1997faßte der Angeklagte in einem zweiten Schreiben vom 30. September 1997zusammen. Darin wurden [X.] unter Hinweis auf die Zeugenpflicht zur wahrheits-gemäßen Aussage [X.] vier Varianten für die Zeugenaussage erörtert: [X.]verweigerung, Wiederholung der früheren (geständigen) Aussage, Bestreitender Tötung und Beschuldigung der [X.]als Täterin (fischwierigste takti-sche Variantefl) oder Entlastung von [X.].b) Dr. Dr. R. sagte am 31. März 1998 im Beistand des Angeklagtenim Sinne der dritten Variante als Zeuge aus. Nicht er, sondern [X.]habe [X.]getötet. Er habe die Leiche lediglich beseitigt.c) Der Anklagevorwurf ging dahin, der Angeklagte habe durch die [X.] Beratung in den beiden Besprechungen und den beiden Schreiben- 5 -die von Dr. Dr. R. bekundete dritte Aussagevariante [X.] die, was der Ange-klagte gewußt habe, falsch gewesen sei [X.] gefördert. Er habe seinem Mandan-ten mitgeteilt, er könne risikolos zwischen den vier Aussagevarianten wählen.Dr. Dr. R. habe darauf die für sein Wiederaufnahmeverfahren günstigstedritte Aussagevariante gewählt.2. Das [X.] hat festgestellt, daß Dr. Dr. R. als Zeuge bewußtfalsch ausgesagt hat. Eine vorsätzliche Beihilfehandlung des Angeklagtenhierzu konnte das [X.] indes nicht feststellen.Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nur durch eine schrift-liche Verteidigererklärung eingelassen. In dieser ließ er zu den beiden Bera-tungsgesprächen und Schreiben vortragen, er habe den Wahrheitsgehalt [X.] Dr. Dr. R. s nicht prüfen können. Er habe auch keine Alternativeempfohlen und zudem auf die Wahrheitspflicht hingewiesen. Der als [X.]bestritt pauschal jede Beeinflussung durch den Ange-klagten.In der Kommunikation des Angeklagten mit Dr. Dr. R. als Zeugenbei-stand in der Hauptverhandlung gegen [X.]konnte das [X.] keineunzulässige Beeinflussung feststellen. Die Verlesung der beiden [X.] Angeklagten vom 5. und 30. September 1997 hat das [X.] ausRechtsgründen abgelehnt.[X.] Den Verfahrensrügen liegt folgendes Geschehen zugrunde:In der Hauptverhandlung gegen [X.]vom 31. März 1998 vor dem[X.] Augsburg fragte der [X.], Oberstaatsanwalt [X.],- 6 -den [X.], ob und warum er in seiner Hauptverhandlung vordem [X.] Nürnberg-Fürth auch den (zweiten) Mord an [X.]ge-standen habe. Der Angeklagte beanstandete diese Frage in seiner Eigenschaftals Zeugenbeistand und beantragte eine Entscheidung des Gerichts. [X.] Beratungspause der Kammer redete der Angeklagte auf den Zeugen ein;dieser fertigte sich Aufzeichnungen. Schon während der Vernehmung [X.] hatte sich der Angeklagte mit ihm durch das offene Hin- und Herschie-ben von Zetteln verständigt.Als die Hauptverhandlung fortgesetzt wurde [X.] die Frage wurde zugelas-sen [X.], äußerte der Zeuge, sein damaliges Geständnis sei falsch gewesen.Nach weiterer Befragung beantragte der Verteidiger [X.]s die Beschlag-nahme der Unterlagen des Zeugen und des Angeklagten, da der Verdacht ei-ner Falschaussage im Raum stehe, und weil zu erwarten sei, daß sich in die-sen Unterlagen weitere Aufzeichnungen zur nunmehrigen Aussage befinden.Die Kammer lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, sie sei dafür [X.]. Zudem sah sie das [X.] des § 97 StPO [X.] Daraufhin ordnete der (weitere) [X.] der Staatsanwalt-schaft, Oberstaatsanwalt We. , die Beschlagnahme wegen Gefahr im [X.]. Dabei wurden auch die Schreiben des Angeklagten vom 5. und30. September 1997 sichergestellt.In der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2000 gegen den Ange-klagten stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, den Verteidiger [X.]sals Zeugen zu hören; diesen Antrag lehnte das [X.] ab. Ferner [X.] sie die Verlesung der beiden sichergestellten Schreiben; auch daslehnte das [X.] ab. Diese Ablehnungen beanstandet die Beschwerde-führerin mit [X.] 7 -2. [X.] haben keinen Erfolg.a) Die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf [X.] Verteidigers von [X.]hält rechtlicher Nachprüfung stand.aa) Dieser sollte als Zeuge bekunden, [X.] der Angeklagte am31.3.1998 auf das [X.] des Dr. Dr. R. vor dem [X.]Augsburg in der Form einwirkte, daß er Anweisungen erteilte, bzw. auf ihn [X.] [X.], insbesondere zum [X.], worauf der [X.] Aufzeichnungen fertigte und anschließend falsch aussagtefl.Die [X.], auf den Zeugen sei eingesprochen wordenund dieser habe sich Aufzeichnungen gefertigt, hat das [X.] bereits [X.] angesehen. Die Behauptung, der Angeklagte habe Anweisungen er-teilt, hat das [X.] als bloße Beweisanregung behandelt, der nach § 244Abs. 2 StPO nicht nachzukommen sei. Auf Nachfrage habe nämlich der An-tragsteller (der im Verfahren gegen [X.][X.] der Staatsan-waltschaft war) erklärt, fiselbst nichts von Anweisungen zu wissen, sonderndies allenfalls aufgrund des [X.] des Angeklagten auf Dr. Dr. R. schlußfolgerefl.bb) Zum Kenntnisstand des Verteidigers von [X.]trägt die Be-schwerdeführerin vor, aufgrund dessen [X.]es stünde fest,[X.] der Verteidiger ... Feststellungen traf, die ihn veranlaßten ... die Be-schlagnahme zu beantragenfl. Dieses Verhalten lege fiden zwingenden Schlußflnahe, daß es hierfür einen von ihm festgestellten konkreten Anlaß gabfl. [X.] hätte bekundet, [X.] er eine direkte Beeinflussung ... dergestaltfeststellte, daß der Angeklagte Dr. Dr. R. ... die Anweisung erteiltefl auch [X.] von [X.]wahrheitswidrig zu [X.] 8 -cc) Das Angriffsziel der Verfahrensrüge geht offensichtlich dahin, [X.], der Angeklagte habe [X.] erteilt, worauf der Zeuge an-schließend falsch aussagtefl sei eine ausreichend bestimmte Tatsachenbe-hauptung gewesen. Das ist nicht der Fall.Mit der Beweisbehauptung wurde [X.] wie die Revision selbst vorträgt [X.] le-diglich eine Schlußfolgerung des als Zeugen benannten Verteidigers unter [X.] gestellt. Es wurden nicht bestimmte [X.] vom Verteidiger wahrgenommene [X.]Äußerungen unter Beweis gestellt, sondern es wurde erstrebt, von ihm einezusammenfassende Deutung und Würdigung des Inhalts der Kommunikationdes Angeklagten mit Dr. Dr. R. zu erfragen. Das ist keine bestimmte Tatsa-chenbehauptung für eine Zeugenwahrnehmung (vgl. [X.], 447). [X.] Erteilung von Anweisungen behauptet wird, hätten die [X.] über den Inhalt dieser Anweisungen [X.] die ihn zu seinerSchlußfolgerung veranlaßt haben [X.] unter Beweis gestellt werden müssen.Aber selbst wenn man die Beweisbehauptung als schlagwortartige [X.] (vgl. [X.]St 39, 251) dafür genügen ließe, daß der Verteidiger [X.] der Anweisungen [X.] und sei es auch nur einen Teil davon oder jedenfallssinngemäß [X.] wahrgenommen und darauf seine Schlußfolgerung gegründethätte, läge mangels Konnexität kein Beweisantrag vor. Die Beschwerdeführerinkonnte in der Hauptverhandlung und auch in der Revisionsbegründung [X.] beidem Geschehensablauf freilich verständlicherweise [X.] keine konkreten Tatsa-chen dafür vortragen, daß der Verteidiger den Inhalt der Kommunikation undder Anweisungen wahrgenommen hat.Bei diesem Sachverhalt muß auch die diesen Vorgang betreffende Auf-klärungsrüge scheitern. Angesichts der naheliegenden Unergiebigkeit des be-antragten [X.] mußte sich die Kammer nicht gedrängt sehen, den- [X.] zu hören. Hinzu kommt, daß die Beschwerdeführerin nicht vorträgt,daß sie sich zuvor um Abklärung des Kenntnisstandes des Verteidigers [X.] (vgl. [X.], Beschluß vom 7. Januar 1992 [X.] 1 StR 595/91 [X.]), und ob die-ser überhaupt aussagebereit war.b) [X.], mit der beanstandet wird, das [X.] hättedie fibeim Angeklagten und dem [X.] beschlagnahmten [X.] verlesen müssen, ist jedenfalls unbegründet.Der [X.] entnimmt der Revisionsbegründung, daß damit die [X.] Angeklagten vom 5. und 30. September 1997 an [X.], die in der Hauptverhandlung vom 31. März 1998 trotz Widerspruchs [X.] wurden.aa) Es liegt schon nahe, daß ein Verwertungsverbot deshalb entgegen-stand, weil die Beschlagnahme der Schreiben unter Verstoß gegen den Rich-tervorbehalt erfolgte.Wegen der bei ihm anhängigen Anklage war das mit der [X.] für die Entscheidung über den [X.] zuständig([X.]St 27, 253; [X.], 609; [X.] in Löwe/[X.], [X.] Aufl. § 98 [X.]. 8; [X.] in [X.]. § 98 [X.]. 8; [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 98 [X.]. 4). Das [X.] hat auch über den [X.] entschieden. Neben der [X.] freilich unzutreffenden [X.] Ableh-nungsbegründung fehlender Zuständigkeit hat es ergänzend darauf abgestellt,daß der Beschlagnahme das Verbot des § 97 StPO entgegenstünde. Nachdemdas [X.] somit aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung die Beschlag-nahme abgelehnt hatte, war es der Staatsanwaltschaft verwehrt, [X.] allein zuständigen Gerichts die Beschlagnahme anzuordnen. Das ist mit- 10 -der grundrechtssichernden Schutzfunktion des [X.] ([X.] 96,44; [X.] NJW 2001, 1121) unvereinbar.bb) Jedenfalls stand der Beschlagnahme § 97 StPO entgegen, da essich bei den Schreiben um schriftliche Mitteilungen im Sinne des § 97 Abs. 1Nr. 1 StPO handelte. Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob das Kommu-nikationsverhältnis zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten gemäߧ 148 StPO ohne Einschränkungen geschützt ist oder ob eine Beschlagnahmevon Verteidigungsunterlagen beim Verteidiger jedenfalls bei qualifiziertem [X.] zulässig ist. Ein solcher qualifizierter [X.] (§ 97Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. [X.] NJW 1973, 2035; [X.], Beschluß vom22. November 2000 [X.] 1 StR 375/00 [X.]) lag nicht vor. Dies hatte nach jeder [X.] ein Verwertungsverbot zur Folge, das der Verlesung der Schreibengegen den Widerspruch des Angeklagten entgegenstand.Die Schreiben waren schriftliche Mitteilungen im Sinne des § 97 Abs. 1Nr. 1 StPO. Sie waren im Rahmen des auch von § 148 StPO geschützten Ver-trauensverhältnisses zwischen dem Verurteilten Dr. Dr. R. und dem Ange-klagten als dessen Verteidiger entstanden und dienten (auch) der [X.].Der Angeklagte war Verteidiger des Verurteilten Dr. Dr. R. für [X.] des [X.] (vgl. §§ 364a, 364b StPO). Daߧ 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO [X.] ebenso wie § 137 Abs. 1 StPO [X.] vom [X.], steht dem nicht entgegen, denn Beschuldigter in diesem Sinne ist [X.] Verurteilte im Wiederaufnahmeverfahren ([X.] in [X.]. § 137[X.]. 1). Da § 137 Abs. 1 StPO bestimmt, daß sich der Beschuldigte in [X.] des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen kann, umfaßtdie Verteidigerstellung auch die Vorbereitung des [X.].- 11 -Dieses Verteidigungsverhältnis ist daher auch von § 148 StPO geschützt([X.] aaO § 148 [X.]. 5).Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte in der [X.] tätig war und daß die Schreiben auch der Vorbereitung derZeugenaussage Dr. Dr. R. s dienten. Denn die Vorbereitung der Zeugen-aussage und die Tätigkeit als Zeugenbeistand waren maßgeblich von der [X.] bestimmt.Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme (vgl. [X.]St 25, 168; [X.] NStZ1983, 85; [X.], Beschluß vom 22. November 2000 - 1 StR 375/00) lagen [X.] konkreten Tatsachen vor, die wenigstens einen qualifizierten Teilnahmever-dacht hätten belegen können. Dies entnimmt der [X.] auch [X.] hier [X.], da nur Verfahrensrügen erhoben sind [X.] dem angefochtenen Urteil.Zusätzliche Tatsachen, die einen gewichtigen Tatverdacht zu diesemZeitpunkt hätten begründen können, trägt die Revision nicht vor. Auch zumZeitpunkt der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten war ein solcher Ver-dacht nicht nachträglich (vgl. [X.] aaO m.w.N.) entstanden. Daß sich [X.] wiedie Revision meint [X.] der Verdacht (erst) aus den beschlagnahmten Schreibenselbst ergeben habe, könnte die ursprünglich unzulässige Beschlagnahmenicht nachträglich zulässig machen ([X.] in Löwe/[X.], [X.] Aufl. § 97 [X.]. 106; [X.] in [X.]. § 97 [X.]. 35; [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 97 [X.]. 48).Die Unzulässigkeit der Beschlagnahme hat hier deshalb zu einem [X.] geführt ([X.]St 18, 227, 228; 44, 46; [X.] aaO § 97[X.]. 103 ff.; [X.] aaO § 97 [X.]. 9; [X.]/[X.] aaO § 97[X.]. 48).- 12 -cc) Da das [X.] es somit zu Recht abgelehnt hat, die [X.] zu verlesen, kann offen bleiben, ob diese Verfahrensrügeunzulässig ist, weil weder die Urteilspassagen, mit denen das [X.] ei-nen die Beschlagnahme rechtfertigenden Beteiligungsverdacht eingehend ver-neint hat, noch der Beschluß, in dem das Amtsgericht die Beschlagnahme be-stätigt hat, vorgetragen worden sind.[X.] [X.] Wahl Herr Ri[X.] [X.] ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert [X.] [X.]Nachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: ja_________________StPO § 97 Abs. 1 Nr. 1Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO gilt auch soweit [X.] im Zusammenhang mit der Vorbereitung des [X.] als Zeugenbeistand für den Verurteilten tätig ist.[X.], Urteil vom 28. Juni 2001 - 1 [X.] - [X.] Augsburg

Meta

1 StR 198/01

28.06.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. 1 StR 198/01 (REWIS RS 2001, 2089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2089

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