Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. 1 StR 375/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 430

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[X.]/00vom22. November 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. November 2000 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:1. [X.] des Angeklagten war vom [X.] im Wege des [X.] zu prüfen ([X.], 553; vgl. auch[X.] NStZ 1996, 242); die Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO gilt für den [X.] nicht (Herdegen in [X.]. § 244 Rdn. 12). Die [X.] gleichfalls [X.] ([X.], 141) [X.] revisionsgerichtliche Überprüfung ergibt,daß der Angeklagte verhandlungsfähig war.2. Bezüglich des [X.]bestand kein Vereidigungsverbot. [X.] Tatrichter zuzugestehende Ermessensspielraum bei der Beurteilung [X.] ([X.]St 39, 199; [X.], 583) ist nicht über-schritten. Im übrigen hat [X.] die Angaben des Angeklagten, denen [X.] ohnehin gefolgt ist, lediglich bestätigt ([X.] -3. Ob bei dem [X.]ein [X.] bestand, kannoffen bleiben. Immerhin wurde der Zeuge nach § 55 StPO belehrt, so daß [X.] fern liegt, das [X.] habe § 60 Nr. 2 StPO übersehen. [X.] beruht jedenfalls nicht auf einem eventuellen [X.]. Der [X.] kann ausschließen, daß das [X.] zu einer anderen Überzeugunggelangt wäre, wenn es [X.]nicht vereidigt hätte. Zwar hat es seine Über-zeugung, der Angeklagte habe [X.]eine Beteiligung an der Firma [X.]zugesagt, auch auf die Angaben des [X.] gestützt. Es hat aber [X.], daß [X.] im [X.] des Angeklagtenfl stand, und es hat seine Fest-stellungen zu diesem Punkt auch auf weitere Beweismittel (Memo des Ange-klagten vom 8. November 1997, seinen Angaben im Ermittlungsverfahren undden Zeugen [X.], [X.], So. und [X.] ) gestützt.4. Der Senat kann offen lassen, ob die den Mangel enthaltenden Tatsa-chen vollständig angegeben sind, soweit gerügt wurde, das [X.] hättebeim Angeklagten beschlagnahmte Dateien [X.] für den früheren Verteidiger [X.] und offenbar auch abgesandte Schreiben [X.] als [X.] nicht verwerten dürfen. Die Revision hat nämlich nicht vorgetragen, [X.] dem früheren Verteidiger wegen des Verdachts der Beihilfe (§ 97 Abs. 2Satz 3 StPO) zu der hier abgeurteilten (noch nicht beendeten) Untreue [X.] beschlagnahmt worden waren, die auch Beweismittel im vorliegendenVerfahren waren (vgl. [X.]St 37, 245, 248). Die Revision teilt auch nicht mit,ob der [X.] gewichtige ([X.] NJW 1973, 2035) [X.] Beteiligungsverdacht gegen denfrüheren Verteidiger erst nach der Beschlagnahme beim Angeklagten entstan-den ist (vgl. dazu einerseits [X.]St 18, 227, 228, 229; 25, 168, 169; [X.] [X.], 85 und andererseits [X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § [X.]. 20). Mithin kommt in Betracht, daß die beim Angeklagten beschlagnahm-- 4 -ten Dateien [X.] oder auch beim früheren Verteidiger beschlagnahmte Schrei-ben [X.] verwertbar waren.Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Zwar ist die im Beschluß des [X.]s vom 7. Oktober 1999 geäußerte Rechtsauffassung unrichtig, beim [X.] verbliebene Dateien von an seinen Verteidiger übersandten schriftli-chen Mitteilungen seien keine beschlagnahmefreien Verteidigungsunterlagenund unterlägen deshalb keinem Verwertungsverbot (vgl. [X.]St 44, 46). [X.] Schriftstücken beruht das Urteil aber [X.]) Das verlesene Schreiben des Angeklagten vom 4. Februar 1998 [X.] im Zusammenhang mit der Frage gewürdigt, ob die Übertragung der [X.] an der [X.] grundsätzlich vereinbart worden war.Das aber hat der Angeklagte unabhängig davon glaubhaft gestanden und auchin weiteren Schreiben bestätigt ([X.], 108).b) Durch den Inhalt des [X.] vom 14. Februar 1998, derden [X.] allenfalls am Rande betrifft, wird die ohnehin für glaubhaftgehaltene Einlassung des Angeklagten lediglich bestätigt.c) Daß das Schreiben des Angeklagten vom 13. April 1998 bei dem Ur-teil Berücksichtigung fand, ist nicht [X.]) Es ist nicht bewiesen, daß die Feststellungen auf [X.] zu demam 16. Februar 1998 erfolgten Einigungsversuch maßgeblich auf das [X.] des Angeklagten von diesem Tag gestützt sind. Immerhin handeltees sich bei der in dem Memo festgehaltenen Einigungsgrundlage um einen bei- 5 -dem Treffen gemachten Vorschlag des Gesprächsteilnehmers [X.] . [X.] wurde in der Hauptverhandlung gehört, so daß es naheliegend erscheint,daß die Feststellungen auf dessen zeugenschaftlichen Bekundungen beruhen.Zwar ist bei der Beweiswürdigung ([X.]) ausgeführt, daß die Diskussi-onspunkte des Gesprächs durch das fierörterte Memo ... im einzelnen belegtflworden seien. Aber auch das muß nicht bedeuten, daß das [X.] seineÜberzeugung vom genauen Inhalt der Einigungsgrundlage auf die verleseneUrkunde gestützt hat, denn auch andere Teilnehmer des [X.] gehört und haben den dort gemachten Vorschlag [X.] s bestätigt.5. Die mit der Sachrüge angegriffene Schadensberechnung weist keinenRechtsfehler auf. Darauf, ob nach Handelsrecht eine Rückstellung für Scha-densersatzforderungen der [X.] Medien erfolgen mußte, kommt es bei [X.] die Untreue maßgeblichen wirtschaftlichen Schadensbegriff schon deshalbnicht an, weil sich das [X.] rechtsfehlerfrei davon überzeugt hat, daßder Angeklagte mit der Gründung der ausländischen Gesellschaft gerade [X.], den Schadensersatzanspruch zu vereiteln. Auch sonst hat das [X.] den Vermögensnachteil rechtsfehlerfrei bewertet; immerhin bezifferte- 6 -der Angeklagte selbst den Wert der Gesellschaft wesentlich höher als vom[X.] angenommen (ca. 4 Millionen DM); für seinen eigenen Anteil (voneinem Viertel) verlangte er noch am 6. November 1997 4 Millionen [X.] [X.]

Meta

1 StR 375/00

22.11.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. 1 StR 375/00 (REWIS RS 2000, 430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 430

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