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PDF anzeigen[X.] 597/[X.] April 2000in der [X.] u.a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 26. April 2000 beschlossen:Wegen eines Schreibfehlers werden die Gründe des [X.] vom 15. März 2000 im letzten Satz des zweiten Absatzes [X.] 4 des Entscheidungsabdrucks dahin berichtigt, daß es heißt:"... nur fahrlässig verursacht ([X.] § 306 d Abs. 1 Alt. 2 StGB), wäre ...".Kutzer [X.] [X.]
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26.04.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2000, Az. 3 StR 597/99 (REWIS RS 2000, 2422)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2422
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