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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 597/12
vom
9.
April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 9.
April 2013 gemäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 10.
Juli 2012 wird
als unbegründet verworfen, jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die in dieser Sache in
[X.] erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier ver-hängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat
die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Fischer
Appl
Eschelbach
Ott
Meta
09.04.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2013, Az. 2 StR 597/12 (REWIS RS 2013, 6873)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6873
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