Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2013, Az. 2 StR 597/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6873

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 597/12

vom
9.
April 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 9.
April 2013 gemäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 10.
Juli 2012 wird
als unbegründet verworfen, jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die in dieser Sache in
[X.] erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier ver-hängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat
die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Becker

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Meta

2 StR 597/12

09.04.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2013, Az. 2 StR 597/12 (REWIS RS 2013, 6873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6873

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